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Umsatzbesteuerung kirchlicher Körperschaften durch das Steueränderungsgesetz. Anwendungsfragen
Hinweis
#Das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn hatte mit Rundschreiben vom 15. März 2016 über den bevorstehenden Systemwechsel bei der Umsatzbesteuerung im Bereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts – kurz: jPdöR – informiert (vgl. auch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt 2016, Stück 4, Nr. 54). Davon sind nicht nur die staatlichen Gebietskörperschaften, Universitäten oder öffentliche Anstalten betroffen, sondern auch die Kirchen mit ihren ebenfalls als jPdöR verfassten Körperschaften, wie z.B. den Kirchengemeinden.
Im Rahmen des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz wurden die Umsatzsteuerpflichten der öffentlichen Hand hinsichtlich sämtlicher wirtschaftlicher und vermögensverwaltender Aktivitäten erheblich ausgeweitet. Auch die jPdöR gelten nunmehr grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. § 2b UStG befasst sich nur noch mit der Frage der Steuerbarkeit von hoheitlichen Tätigkeiten, die den jPdöR im Rahmen der sog. „öffentlichen Gewalt“ obliegen.
Im Erzbistum Paderborn haben sämtliche Kirchengemeinden und auch die anderen jPdöR auf Ortskirchenebene die Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG in Anspruch genommen und gegenüber der Finanzverwaltung erklärt, die Anwendung der neuen Rechtslage bis längstens zum 01.01.2021 zu verschieben. Mit diesem ersten Schritt bei der Umsetzung der verschärften Umsatzbesteuerung wird es ermöglicht, die erforderlichen Umstellungen vorzubereiten.
Wie angekündigt, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (Az.: III C 2 – S 7107/16/10001 – BStBl 2016 I S. 1451) zu den Anwendungsgrundsätzen des § 2b UStG umfassend Stellung genommen.
Es wurden diverse Rechtsbegriffe der Neuregelung erläutert, wie etwa
- die Tätigkeiten „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ als Grundvoraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG),
- der Vorbehalt „größere Wettbewerbsverzerrungen“ als Indiz für die Steuerpflicht entsprechender Betätigungen (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG) oder
- die Voraussetzungen an eine nicht steuerbare Zusammenarbeit von jPdöR (sog. Beistandsleistungen; § 2b Abs. 3 UStG).
Die Finanzverwaltung erkennt bei den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften die kirchliche Rechtsetzung als Grundlage für nicht steuerbare Tätigkeiten im Sinne von § 2b UStG an.
Sog. Hilfsgeschäfte, die die nichtunternehmerischen Tätigkeiten der jPdöR mit sich bringen (wie z.B. der Verkauf von gebrauchten Dienstwagen, Einrichtungsgegenständen etc. oder die Überlassung von Fahrzeugen zur privaten Nutzung an das Personal), werden zwar auf privatrechtlicher Grundlage ausgeführt, bleiben aber gleichwohl i.d.R. nicht steuerbar.
Zu der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG konkretisiert die Finanzverwaltung ihr BMF-Schreiben vom 19. April 2016. Die sog. Optionserklärung kann nicht nur mit Wirkung für die folgenden Kalenderjahre widerrufen werden, sondern es ist auch ein rückwirkender Widerruf zum Beginn eines auf 2016 folgenden Kalenderjahrs grundsätzlich möglich, soweit noch keine materielle Bestandskraft eingetreten ist.
Schließlich werden klarstellende Regelungen für den sog. Vorsteuerabzug im Übergangszeitraum getroffen. Für nach 2020 zu versteuernde Aktivitäten wird für im Optionszeitraum getätigte Investitionen ein anteiliger Vorsteuerabzug ermöglicht.
Die ebenfalls erhoffte umfassende Beurteilung praktischer Einzelfälle in Bezug auf kirchliche Körperschaften fehlt jedoch im Anwendungsschreiben vom 16. Dezember 2016. Dies bleibt weiteren Verwaltungsanweisungen vorbehalten. Zudem bereiten interne sowie überkonfessionelle Arbeitsgruppen auf der Ebene des Verbandes der Diözesen Deutschlands bzw. der EKD Handreichungen mit konkreten Hinweisen und Empfehlungen vor. Diese werden zu gegebener Zeit den Kirchengemeinden bereitgestellt.
Der vollständige Wortlaut des BMF-Schreibens wurde für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen eingestellt und kann dort abgerufen werden; sh. www.bundesfinanzministerium.de – dort unter Service/Publikationen/BMF-Schreiben.
Für Auskünfte und Rückfragen steht im Erzbischöflichen Generalvikariat die Hauptabteilung Finanzen, Stabsstelle Steuerwesen (Tel. 05251/125-1225; E-Mail: steuerwesen@erzbistumpaderborn.de) zur Verfügung.