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Neuordnung der untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 143 (2000) 31-33, Nr. 36

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Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts durch eine Änderung der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) neu gefasst. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Bundessteuerblatt 1999 Teil I auf Seite 979ff folgendes Schreiben veröffentlicht:
1. Bundesministerium der Finanzen Bonn, 18. November 1999
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts durch eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) neu gefasst. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.
Alle gemeinnützigen Einrichtungen, die nach dem geltenden Recht auf das sog. Durchlaufspendenverfahren angewiesen sind, sind dann berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen.
Nach § 50 Abs. 1 EStDV hat die Zuwendungsbestätigung (bisher: Spendenbestätigung) auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beigefügten Muster ab dem 1. Januar 2000 zu verwenden.
Zur Erläuterung weise ich auf Folgendes hin:
Die Bestätigungen dürfen, wie das Muster, eine DIN-A4 Seite nicht überschreiten. Die allgemein verbindlichen Muster enthalten umfassende Angaben, die nicht auf jeden Zuwendungsempfänger zutreffen. Der jeweilige Zuwendungsempfänger muss in seine Zuwendungsbestätigung nur die Angaben übernehmen, die für ihn zutreffen. […]
Im Auftrag
 
Sarrazin
2. Für die Kirchen bedeutet das, dass durch die Verordnung zur Änderung der EStDV vom 10. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt 1999 Teil I S. 2413ff) auf das bisher bekannte Durchlaufspendenverfahren verzichtet worden ist, nach dem bisher in bestimmten Fällen Spenden über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleistet werden mussten. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu im Bundessteuerblatt 1999 Teil I auf Seite 979 ff 10 Musterformulare veröffentlicht. Für den Bereich der Kirchengemeinden werden zwei Musterformulare veröffentlicht. Ein Formular betrifft Geldzuwendungen, eines Sachzuwendungen. Die nicht zutreffenden Passagen sind zu streichen. Dies betrifft die Frage der Verwendung im Inland oder im Ausland sowie die Frage der unmittelbaren Verwendung oder der Weiterleitung an einen anderen begünstigten Empfänger im Inland.
3. Hinsichtlich der Verwendung von Spenden im Ausland wird aus diesem Anlass noch einmal daran erinnert, dass die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ordnungsgemäß nachgewiesen werden muss. Die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Nachweis der Mittelverwendung im Ausland sind in dem Erlass der OFD Düsseldorf Az S 2729 A – St 1312 vom 18. Juni 1997 über die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland geregelt. Im Regelfall ist allerdings R 111 Abs. 7 der EStG 1999 vom 14. Dezember 1999 einschlägig. Darin heißt es:
„Ist der Empfänger einer Spende eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen, und geht aus der Spendenbestätigung der Verwendungszweck der Spenden hervor, so kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Spenden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn der Verwendungszweck im Ausland verwirklicht wird.“ […]
[Auf Abdruck der Anlagen wurde verzichtet.]