Erzbistum Paderborn
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Ordnung für den Dienst der Kommunionhelfer und Kommunionhelferinnen im Erzbistum Paderborn

vom 31. März 2025

KA 2025, Nr. 53

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Vorbemerkung

( 1 ) Die Eucharistie ist Mitte und Höhepunkt der kirchlichen Liturgie. Durch sie lebt und wächst die Kirche, wird die Einheit des Volkes Gottes bezeichnet und bewirkt sowie der Aufbau des Leibes Christi vollendet (II. Vatikanisches Konzil, Lumen gentium Art. 11; vgl. can. 897 CIC). Die Gläubigen sind gehalten, häufig dieses Sakrament zu empfangen (can. 898 CIC).
( 2 ) Damit der Empfang der Eucharistie nicht aufgrund eines Mangels an Kommunionspendern erschwert oder unmöglich wird, können Laien mit dem Dienst eines außerordentlichen Spenders oder einer außerordentlichen Spenderin der heiligen Kommunion beauftragt werden. In den meisten Pfarrgemeinden im Erzbistum Paderborn ist dieser Dienst selbstverständlich geworden. Ohne diese beauftragten Personen wäre das liturgische Leben in den Gemeinden ärmer. Dies betrifft sowohl die Feier der Gottesdienste als auch den Dienst an den Kranken.
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§ 1
Rechtliche Grundlagen

( 1 ) Als getaufte und gefirmte Christinnen und Christen haben alle Gläubigen Anteil am gemeinsamen Priestertum und sind zur Mitwirkung im Gottesdienst befähigt.
( 2 ) Für den Dienst der Kommunionhelferin und des Kommunionhelfers gelten die disziplinären und liturgischen Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere:
  • cann. 230 § 3, 910 § 2 und 943 CIC,
  • die Instruktion „Immensae caritatis“ der Kongregation für die Sakramentenordnung vom 29. Januar 1973 (AAS 65, 1973, 264–271),
  • das Dekret der Kongregation für den Gottesdienst über die „Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe“ vom 21. Juni 1973 (AAS 65, 1973, 610),
  • die Instruktion „Ecclesiae de Mysterio“ der Kongregation für den Klerus (u. a.) vom 15. August 1997 (AAS 89, 1997, 852–877), v.a. Art. 8,
  • die Instruktion „Redemptionis Sacramentum“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 25. März 2004 (AAS 96, 2004, 549–601), v.a. Nr. 154–160,
  • die Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie in der jeweils im Erzbistum Paderborn gültigen Fassung mit den dazu ergangenen diözesanen Ausführungsbestimmungen,
  • die Grundordnung des römischen Messbuchs.
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§ 2
Aufgaben des Dienstes

( 1 ) Der Dienst der Kommunionhelferin und des Kommunionhelfers umfasst folgende Aufgaben:
  1. in Absprache mit dem Zelebranten die heilige Kommunion in der Eucharistiefeier auszuteilen, sofern bezogen auf die Anzahl der Kommunizierenden ordentliche Spender der heiligen Kommunion (Bischof, Priester, Diakon; can. 910 § 1 CIC) nicht in ausreichender Zahl am Gottesdienstort anwesend sind,
  2. die heilige Kommunion zu den Kranken zu bringen,
  3. das Allerheiligste zur Verehrung auszusetzen und wieder zurückzusetzen, jedoch ohne sakramentalen Segen,
  4. bei der eucharistischen Prozession auf Bitte des Priesters oder Diakons, der die Prozession leitet, diesen beim Tragen des Allerheiligsten zu unterstützen, sofern kein anderer Priester oder Diakon anwesend ist, der den Dienst ausüben kann.
( 2 ) Für die Leitung von Wortgottesdiensten im Rahmen der Krankenkommunion gelten die Regelungen der Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen in der jeweiligen Fassung.
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§ 3
Persönliche Voraussetzungen

Zum Dienst der Kommunionhelferin und des Kommunionhelfers kann zugelassen werden, wer in der vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche steht, in der Ausübung ihrer oder seiner kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht beschränkt ist und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. Empfang des Firmsakraments;
  2. Vollendung des 21. Lebensjahres;
  3. Glaube an die sakramentale Gegenwart und Ehrfurcht vor der Eucharistie;
  4. christliche Lebensgestaltung;
  5. Bewährung und Ansehen in der Pfarrgemeinde;
  6. Bereitschaft zur Teilnahme an einem vorgängigen Einführungskurs sowie zur regelmäßigen Weiterbildung.
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§ 4
Sachliche Voraussetzungen

( 1 ) Die Beauftragung von Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfern setzt voraus, dass
  1. der Zelebrant aus Krankheits- oder Altersgründen nicht in der Lage ist, die heilige Kommunion auszuteilen und kein anderer ordentlicher Spender der heiligen Kommunion diesen Dienst übernehmen kann,
  2. bei großer Anzahl der Kommunizierenden die Eucharistiefeier durch das Austeilen der heiligen Kommunion unangemessen lange dauern würde und keine weiteren ordentlichen Spender der heiligen Kommunion zur Verfügung stehen,
  3. die Zahl der kommunizierenden Kranken, besonders in Krankenhäusern, sehr groß ist bzw. eine größere Zahl an Spendern der heiligen Kommunion erfordert.
( 2 ) Als Richtzahl für die Pastoralen Räume im Erzbistum Paderborn gilt, dass viermal so viele Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer beauftragt werden können, wie Hl. Messen am Sonntag, einschließlich der Vorabendmesse, innerhalb des Pastoralen Raumes regelmäßig gefeiert werden. Hinzu kommen die Personen, die die Kommunion zu den Kranken bringen.
( 3 ) Die Zelebranten sind ermächtigt, sofern eine wirkliche Notwendigkeit besteht, für den Einzelfall eine geeignete Person zur Kommunionspendung in der konkreten Situation zu beauftragen.
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§ 5
Ausübung des Dienstes

( 1 ) Die Beauftragung zur Kommunionhelferin und zum Kommunionhelfer wird für alle Pfarrgemeinden eines Pastoralen Raumes ausgesprochen. Eine Beauftragung kann auch erfolgen für Institute und Einrichtungen, in denen regelmäßig die Eucharistie gefeiert wird.
( 2 ) Der Dienst der Kommunionspendung ist ausschließlich in Absprache mit dem Zelebranten und unter der Weisung der Leitung des Pastoralen Raumes, ggfs. des Kirchenrektors wahrzunehmen. Dabei sind die liturgischen Vorschriften zu beachten. Auch ist es höchst angemessen, dass die mit dem Dienst beauftragte Person den Gottesdienst, in dem sie ihren Dienst versieht, von Anfang bis Ende mitfeiert.
( 3 ) In aller Regel tragen die Kommunionhelferin und der Kommunionhelfer beim Dienst an der Eucharistie liturgische Kleidung (vgl. auch Nr. 120 der Grundordnung des römischen Messbuchs sowie Nr. 61 der Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie).
( 4 ) Der anspruchsvolle liturgische Dienst der Kommunionhelferin und des Kommunionhelfers bedarf einer kontinuierlichen liturgischen und spirituellen Weiterbildung. Die Verantwortung dafür liegt vorrangig bei der Leitung des Pastoralen Raumes. Das Erzbistum unterstützt die Weiterbildung durch entsprechende Angebote.
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§ 6
Beauftragung

( 1 ) Zur Beauftragung durch den Erzbischof schlägt die Leitung des Pastoralen Raumes in Absprache mit dem zuständigen pastoralen Leitungsgremium geeignete Personen vor, die die persönlichen Voraussetzungen (vgl. § 3) erfüllen. Ordensleute, Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten sind in Folge ihrer Lebensentscheidung, ihres Berufes und ihres geistlichen Lebens bei Vorliegen der Voraussetzungen vorrangig zu berücksichtigen. In Lebensverbänden obliegt das Vorschlagsrecht der Hausoberin bzw. dem Hausoberen, in sonstigen kirchlichen Einrichtungen dem Kirchenrektor in Absprache mit dem Träger der Einrichtung.
( 2 ) Die vorgeschlagenen Personen werden zu einem Einführungskurs eingeladen. Von der Teilnahme an diesem Kurs ist die Beauftragung durch den Erzbischof abhängig.
( 3 ) In besonderen, begründeten Ausnahmefällen kann eine vorläufige Beauftragung durch den Erzbischof erfolgen, bevor die vorgeschlagene Person an dem Einführungskurs teilgenommen hat.
( 4 ) Die Beauftragung erfolgt im Regelfall für drei Jahre bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres seit der Beauftragung. Durch Allgemeinverfügung des Ortsordinarius, die im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen ist, wird der Dienst nach Ablauf des Beauftragungszeitraums um weitere drei Kalenderjahre verlängert, sofern nicht die Leitung des Pastoralen Raumes in Absprache mit dem zuständigen pastoralen Leitungsgremium oder die beauftragte Person selbst darum bittet, von einer Verlängerung abzusehen.
( 5 ) Die Beauftragung als Kommunionhelferin oder Kommunionhelfer ist der Gemeinde in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die beauftragte Person ist der Gemeinde im Rahmen einer Einführung vorzustellen.
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§ 7
Beendigung des Dienstes

Der Dienst als Kommunionhelferin oder Kommunionhelfer endet:
  1. durch Ablauf des festgesetzten Beauftragungszeitraums, soweit keine Verlängerung erfolgt,
  2. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die beauftragte Person ihr 75. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung um je weitere zwei Jahre kann auf Antrag der Leitung des Pastoralen Raumes und bei Zustimmung der beauftragten Person sowie des zuständigen pastoralen Leitungsgremiums erfolgen,
  3. durch schriftliche Rücktrittserklärung der beauftragten Person gegenüber dem Erzbischof,
  4. durch Aufhebung der Beauftragung durch den Erzbischof bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes und nach Anhörung der beauftragten Person sowie der Leitung des Pastoralen Raumes.
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§ 8
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Regelungen im Diözesangesetz vom 1. September 2009 (KA 2008, Nr. 144), zuletzt geändert am 1. März 2013 (KA 2013, Nr. 12), sowie alle dieser Ordnung entgegenstehenden diözesanen Regelungen außer Kraft.
( 3 ) Dort, wo ein Pastoraler Raum noch nicht errichtet ist, sind die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß anzuwenden. Der Ortspfarrer bzw. die Leitung des Pastoralverbundes tritt an die Stelle der Leitung des Pastoralen Raumes.