.Ordnung für den Dienst der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ordnung für den Dienst der
Kommunionhelfer und Kommunionhelferinnen
Diözesangesetz vom 20. Oktober 2008
in: KA 151 (2008) 163-165, Nr. 144;
geändert am 10. Januar 2013, in: KA 156 (2013) 27-28, Nr. 12
Vorbemerkung
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1
)
Die Eucharistie ist Mitte und Höhepunkt der kirchlichen Liturgie. Durch sie lebt und wächst die Kirche, wird die Einheit des Volkes Gottes bezeichnet und bewirkt, sowie der Aufbau des Leibes Christi vollendet (II. Vat. Konzil, Lumen gentium Art. 11, vgl. can. 897 CIC). Die Gläubigen sind gehalten, häufig dieses Sakrament zu empfangen (can. 898 CIC).
(
2
)
Damit der Empfang der Eucharistie nicht aufgrund eines Mangels an Kommunionspendern erschwert oder unmöglich wird, können Laien mit dem Dienst eines außerordentlichen Spenders oder einer außerordentlichen Spenderin der heiligen Kommunion (im Folgenden: Kommunionhelfer1#) beauftragt werden. In den meisten Pfarrgemeinden im Erzbistum Paderborn ist dieser Dienst selbstverständlich geworden. Ohne Kommunionhelfer wäre das liturgische Leben in den Gemeinden ärmer. Dies betrifft vor allem die Gottesdienste, aber auch den Dienst an den Kranken.
#§ 1
Rechtliche Grundlagen
(
1
)
Als getaufte und gefirmte Christen haben alle Gläubigen Anteil am gemeinsamen Priestertum und sind zur Mitwirkung im Gottesdienst befähigt.
(
2
)
Für den Dienst des Kommunionhelfers gelten die disziplinären und liturgischen Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere:
- cann. 230 § 3, 910 § 2 und 943 CIC,
- die Instruktion „Immensae caritatis“ der Sakramentenkongregation vom 29. Januar 1973 (AAS 65, 1973, 264 ff.),
- das Dekret der Gottesdienstkongregation über die „Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe“ vom 21. Juni 1973 (AAS, 65, 1973, 610 ff.),
- die Instruktion „Ecclesiae de Mysterio“ der Kleruskongregation (u.a.) vom 15. August 1997 (AAS 89, 1997, 852 ff.), v.a. Art. 8,
- die Instruktion „Redemptionis Sacramentum“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 25. März 2004 (AAS 96, 2004, 549 ff.), v.a. Nr. 154-160,
- die Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie in der jeweils im Erzbistum Paderborn gültigen Fassung mit den dazu ergangenen diözesanen Ausführungsbestimmungen,
- die Grundordnung des römischen Messbuchs.
§ 2
Aufgaben des Dienstes
(
1
)
Der Dienst des Kommunionhelfers umfasst folgende Aufgaben:
- in Absprache mit dem Zelebranten die heilige Kommunion in der Eucharistiefeier auszuteilen, sofern bezogen auf die Anzahl der Kommunizierenden ordentliche Spender der heiligen Kommunion (Bischof, Priester, Diakon; can. 910 § 1 CIC) nicht in ausreichender Zahl am Gottesdienstort anwesend sind,
- auf Bitten des Zelebranten Hostienschalen und Kelch nach Abschluss der Kommunionausteilung an der Kredenz zu purifizieren,
- die heilige Kommunion zu den Kranken zu bringen,
- bei plötzlichem Ausfall des Zelebranten einen Wortgottesdienst mit der zur Messfeier versammelten Gemeinde mit Austeilung der heiligen Kommunion zu feiern,
- das Allerheiligste zur Verehrung auszusetzen und wieder zurückzusetzen, jedoch ohne sakramentalen Segen,
- bei der eucharistischen Prozession das Allerheiligste zu tragen.
(
2
)
Für den in Absatz 1 Ziffer 6 genannten Dienst bedarf es einer gesonderten bischöflichen Beauftragung.
(
3
)
Für die Leitung von Wortgottesdiensten gelten die Regelungen der Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen in der jeweiligen Fassung.2#
#§ 3
Persönliche Voraussetzungen
Zum Dienst des Kommunionhelfers kann zugelassen werden, wer in der vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche steht, in der Ausübung seiner Rechte als Gläubiger nicht beschränkt ist und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Empfang des Firmsakraments und bei Verheirateten des Ehesakraments;
- Vollendung des 25. Lebensjahres;
- Glaube an die sakramentale Gegenwart und Ehrfurcht vor der Eucharistie;
- Christlicher Lebenswandel in Beruf und Familie;
- Bewährung und Hochschätzung in der Pfarrgemeinde;
- Bereitschaft zur Teilnahme an einer vorgängigen Schulung sowie zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung.
§ 4
Sachliche Voraussetzungen
(
1
)
Die Beauftragung von Kommunionhelfern setzt voraus, dass
- der Zelebrant aus Krankheits- oder Altersgründen nicht in der Lage ist, die heilige Kommunion auszuteilen und kein anderer ordentlicher Spender der heiligen Kommunion diesen Dienst übernehmen kann,
- bei großer Anzahl der Kommunizierenden die Eucharistiefeier durch das Austeilen der heiligen Kommunion unangemessen lange dauern müsste und keine weiteren ordentlichen Spender der heiligen Kommunion zur Verfügung stehen,
- die Zahl der kommunizierenden Kranken, besonders in Krankenhäusern, sehr groß ist bzw. eine größere Zahl an Spendern der heiligen Kommunion erfordert.
(
2
)
Als Richtzahl für die Pfarrgemeinden im Erzbistum Paderborn gilt, dass im Höchstfall doppelt so viele Kommunionhelfer beauftragt werden können, wie Hl. Messen am Sonntag, einschließlich der Vorabendmesse, in der Pfarrgemeinde regelmäßig gefeiert werden.
(
3
)
Die Zelebranten sind ermächtigt, sofern eine wirkliche Notwendigkeit besteht, für den Einzelfall eine geeignete Person zur Kommunionspendung in der konkreten Situation zu beauftragen.
#§ 5
Ausübung des Dienstes
(
1
)
Die Beauftragung zum Kommunionhelfer wird für eine, mehrere oder alle Pfarrgemeinden eines Pastoralverbundes ausgesprochen. Eine Beauftragung kann auch erfolgen für Institute und Einrichtungen, in denen regelmäßig die Eucharistie gefeiert wird.
(
2
)
Der Dienst des Kommunionhelfers ist ausschließlich in Absprache mit dem Zelebranten und unter der Weisung des Ortspfarrers, ggfs. des Kirchenrektors wahrzunehmen. Dabei sind die liturgischen Vorschriften zu beachten. Auch ist es höchst angemessen, dass der Kommunionhelfer den Gottesdienst, in dem er seinen Dienst versieht, von Anfang bis Ende mitfeiert.
(
3
)
In aller Regel trägt der Kommunionhelfer beim Dienst an der Eucharistie liturgische Kleidung (vgl. auch Nr. 120 der Grundordnung des römischen Messbuchs sowie Nr. 61 der Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie).
(
4
)
Der anspruchsvolle liturgische Dienst des Kommunionhelfers bedarf einer kontinuierlichen liturgischen und spirituellen Weiterbildung. Die Verantwortung dafür liegt vorrangig beim Ortspfarrer. Das Erzbistum unterstützt die Weiterbildung durch entsprechende Angebote.
#§ 6
Beauftragung
(
1
)
Zur Beauftragung durch den Erzbischof schlägt der Ortspfarrer in Absprache mit dem Pfarrgemeinderat geeignete Kandidaten vor, die die persönlichen Voraussetzungen (vgl. § 3) erfüllen. Ordensleute und Gemeindereferenten sind in Folge ihrer Lebensentscheidung, ihres Berufes und ihres geistlichen Lebens bei Vorliegen der Voraussetzungen vorrangig zu berücksichtigen. In Lebensverbänden obliegt das Vorschlagsrecht dem Hausoberen, in sonstigen kirchlichen Einrichtungen dem Kirchenrektor in Absprache mit dem Träger der Einrichtung.3#
(
2
)
Die Kandidaten werden zu einem Einführungswochenende zusammengerufen. Von der Teilnahme an diesem Einführungswochenende ist die Bestellung durch den Erzbischof abhängig.
(
3
)
In besonderen, begründeten Ausnahmefällen kann eine vorläufige Beauftragung durch den Erzbischof erfolgen, bevor der Kandidat an dem Einführungswochenende teilgenommen hat.
(
4
)
Die Beauftragung erfolgt im Regelfall für drei Jahre bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres seit der Beauftragung. Durch Allgemeinverfügung des Ortsordinarius, die im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen ist, wird der Dienst nach Ablauf des Beauftragungszeitraums um weitere drei Kalenderjahre verlängert, sofern nicht der Pfarrer in Absprache mit dem Pfarrgemeinderat oder der Kommunionhelfer selbst darum bittet, von einer Verlängerung abzusehen.
(
5
)
Die Beauftragung als Kommunionhelfer ist der Gemeinde in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Kommunionhelfer ist der Gemeinde im Rahmen einer Einführung vorzustellen.
#§ 7
Beendigung des Dienstes
Der Dienst des Kommunionhelfers endet:
- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kommunionhelfer sein 75. Lebensjahr vollendet,
- durch schriftliche Rücktrittserklärung des Kommunionhelfers gegenüber dem Erzbischof,
- durch Aufhebung der Beauftragung durch den Erzbischof bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes und nach Anhörung des Kommunionhelfers sowie des Ortspfarrers.
§ 8
In-Kraft-Treten
(
1
)
Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt treten die Regelungen im Diözesangesetz vom 22. April 1977 (KA 1977, Nr. 122) sowie alle dieser Ordnung entgegenstehenden diözesanen Regelungen außer Kraft.
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1 ↑ Für Personenbezeichnungen wird im Folgenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Personenbezeichnungen gelten in gleicher Weise für beide Geschlechter, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen.
1 ↑ Für Personenbezeichnungen wird im Folgenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Personenbezeichnungen gelten in gleicher Weise für beide Geschlechter, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen.
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3 ↑ Hierzu ist ein verbindliches Antragsformular zu verwenden (www.Erzbistum-Paderborn.de: Rubrik Angebote und Service/Downloads/Formulare; vgl. KA 152 (2009) 33-34, Nr. 40).[Aktuelles Formular unter: https://www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de/Sakramentalen-Dienst-begleiten/Gottesdienst/Formblatt%3A-Antrag-Beauftragung-Kommunionhelfer.html]
3 ↑ Hierzu ist ein verbindliches Antragsformular zu verwenden (www.Erzbistum-Paderborn.de: Rubrik Angebote und Service/Downloads/Formulare; vgl. KA 152 (2009) 33-34, Nr. 40).[Aktuelles Formular unter: https://www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de/Sakramentalen-Dienst-begleiten/Gottesdienst/Formblatt%3A-Antrag-Beauftragung-Kommunionhelfer.html]
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4 ↑ [Zur turnusgemäßen Verlängerung vgl. zuletzt: KA 157 (2014) 244, Nr. 171.]
4 ↑ [Zur turnusgemäßen Verlängerung vgl. zuletzt: KA 157 (2014) 244, Nr. 171.]