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Kommunionspendung

Richtlinien der DBK vom 4. März 1971

in: KA 114 (1971) 75-76, Nr. 108

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A. Ausführungsbestimmungen zur Römischen Instruktion vom 29.6.1970 über die Kommunion unter beiden Gestalten

  1. Die zur Bischofskonferenz gehörenden Ordinarien haben die Absprache getroffen, die Kelchkommunion für alle Gelegenheiten zu gestatten, die in der Allgemeinen Einführung zum Römischen Messbuch Nr. 242 und übereinstimmend damit in der Instruktion vom 29.6.1970 aufgezählt sind.
  2. Über die in der Allgemeinen Einführung Nr. 242 erwähnten Gelegenheiten hinaus können die Ordinarien gemäß der Instruktion vom 29.6.1970 und nach Beschluss der Bischofskonferenz die Kelchkommunion in folgenden Fällen gestatten:
    1. Bei Messfeiern kleiner Gemeinschaften, wenn die volle Zeichenhaftigkeit des Mahls für das christliche Leben der Teilnehmer besonderen Wert hat;
    2. Bei Messfeiern an hervorgehobenen Festtagen, wenn die Zahl der Teilnehmer nicht zu groß ist.
    Die zur Deutschen Bischofskonferenz gehörenden Ordinarien geben diese Erlaubnis für alle Kirchen und Oratorien. Im Einzelfall steht das Urteil dem zelebrierenden Priester, in Pfarrkirchen dem Pfarrer, zu.
  3. Für die Spendung der heiligen Kommunion unter beiden Gestalten ist in jedem Fall Voraussetzung, dass die dem Sakrament geschuldete Ehrfurcht eingehalten wird. Es muss Vorsorge getroffen werden, dass keine Gefahr des Verschüttens eintritt. Mit Sorgfalt sind auch eventuelle Tropfen am Kelchrand oder auf der Kommunionpatene, sofern diese zu verwenden ist (siehe unten 5b), zu purifizieren.
  4. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gläubigen über den Sinn der Kelchkommunion unterwiesen sind. – Themen dieser Unterweisung können sein:
    Die volle Zeichenhaftigkeit des Mahles; die Gemeinschaft mit dem Herrn durch die Teilhabe an Leib und Blut; die biblische Theologie des Opferblutes und des Kelches; der Bundesschluss im Blut des Herrn; die Lehre des Konzils von Trient über die Kommunion unter einer Gestalt; die Gründe, die im Laufe der Geschichte zum Rückgang der Kelchkommunion geführt hatten.
  5. Für die Ausspendung ist der in der Allgemeinen Einführung zum Römischen Messbuch Nr. 244-252 angegebene Ritus zu beachten, der vier verschiedene Formen vorsieht.
    1. Die Kommunikanten trinken aus dem Kelch, der ihnen vom Priester, Diakon, Akolyth oder Kommunionhelfer gereicht wird. Die Gläubigen nehmen in der Regel den Kelch selbst in die Hand. In einer Gemeindemesse sollen die Gläubigen den Kelch in keinem Fall untereinander weitergeben. Der Priester (bzw. Diakon, Akolyth, Kommunionhelfer) reinigt jedesmal den äußeren Rand des Kelches mit dem Kelchtüchlein.
    2. Von den verschiedenen Riten bei der Kommunion unter beiden Gestalten durch Eintauchen, wird jener empfohlen, bei dem ein Diakon, Akolyth oder Kommunionhelfer den Kelch hält. Gemäß der Beschreibung dieses Ritus in der Allgemeinen Einführung verwenden die Kommunikanten eine Kommunionpatene.
    3. Die Allgemeine Einführung sieht außerdem noch die Möglichkeit der Kommunion unter beiden Gestalten mit einem Röhrchen und einem Löffel vor.
    Bei der Auswahl zwischen diesen Formen achte man auf die Eigenart der Teilnehmer, ihr Alter und ihre Vorbereitung. Innerhalb derselben Messfeier soll nur eine Form verwendet werden. Man wähle jene, die am meisten Gewähr für eine würdige und andächtige Kommunionspendung bietet. Dabei ist der Hinweis der Instruktion zu beachten, wonach die Kommunion durch Trinken aus dem Kelch den ersten Platz einnimmt.
  6. Die Prüfung eventueller anderer Formen und in der Allgemeinen Einführung nicht vorgesehener liturgischer Geräte für die Kommunion unter beiden Gestalten behält sich die Bischofskonferenz vor.
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B. Richtlinien zur Kommunionspendung

Bezüglich der Darreichung der heiligen Kommunion unter der Gestalt des Brotes erinnern die Bischöfe an ihre früheren Richtlinien. Danach ist es den Gläubigen freigestellt, zwischen der Spendung in den Mund oder in die Hand zu wählen. Auch in den unter A genannten Fällen haben die Gläubigen die Freiheit, sich für die Kommunion nur unter der Gestalt des Brotes oder unter beiden Gestalten zu entscheiden. Sie mögen jene Form wählen, die ihnen persönlich als größere Hilfe zum andächtigen Empfang des Herrenleibes erscheint.
Da vielfach sogenannte Brothostien gebraucht werden, erinnern die Bischöfe ebenfalls an die Sorge, dass bei der Darreichung der heiligen Kommunion in den Mund keine Teilchen der Hostien auf den Boden fallen, zumal im deutschen Sprachgebiet die Benützung einer Kommunionpatene nicht allgemein üblich ist. Besondere Sorgfalt ist notwendig bei der Darreichung der heiligen Kommunion in die Hand. Beim Erstkommunionunterricht und immer wieder bei gegebenem Anlass soll darauf hingewiesen werden, dass die Ehrfurcht dem Sakrament gegenüber verlangt, dass der Kommunikant auch kleine Teilchen der Hostie, die auf seiner Hand liegen, zum Munde führt.
Sowohl das Darreichen des Herrenleibes durch den Spender wie auch das Empfangen durch den Kommunikanten soll in würdiger Weise geschehen. Der Spender vermeide jede Hast beim Reichen der eucharistischen Gabe und beim Sprechen der Spendeworte. Das Entgegennehmen von seiten des Kommunikanten soll durch Erheben und Ausstrecken der Hände zu einer deutlichen Geste des Empfangens werden. Die Gläubigen sollen die heilige Hostie ohne Hast am Orte des Empfangens oder einige Schritte daneben zum Munde führen, keinesfalls im Gehen oder nach der Rückkehr zu ihrem Platz.
Solche Hinweise sind nicht überflüssig. Sie müssen jedoch durch eine rechte Verkündigung und Katechese über die Gabe der Eucharistie, in der Christus unter den Gestalten von Brot und Wein sich uns selber schenkt, begründet und gestützt werden. Auch mögen die Geistlichen es nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die Gläubigen sich in anderen Ländern an den dort üblichen Brauch des Kommunionempfangs anschließen.
Schließlich erinnern die Bischöfe an die Pflicht, die heiligen Gefäße sorgfältig in der vorgeschriebenen Weise zu purifizieren. Das darf nur geschehen durch Priester und Diakon oder den beauftragten Kommunionspender.