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Einführung eines Taufgespräches mit den Eltern vor der Spendung der Taufe

Pastoralanweisung der DBK vom 24. September 1970

in: KA 113 (1970) 131-132, Nr. 266

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  1. Im gleichen Sinne, in dem schon das geltende Kirchenrecht als Voraussetzung für die Spendung der Kindertaufe eine Gewähr für die christliche Erziehung des Kindes verlangt (c. 750)1#, stellt die neue Kindertaufordnung den Glauben der Eltern und ihre Verantwortung für die Glaubenserziehung des Kindes heraus. Sie gibt dieser Voraussetzung einen gegenüber der bisherigen Geschichte der Kindertaufe neuen Akzent, wenn sie vorsieht, dass die Eltern (zusammen mit den Paten) als Vorbedingung für die Taufe vor der versammelten Gemeinde ihren Glauben bekennen sollen. Mit dieser neuen Situation ist der Seelsorge eine neue Aufgabe gestellt, aber auch eine neue Chance gegeben, wenn es gelingt, den Eltern ihre Rolle und ihre Verantwortung bewusst zu machen.
  2. Damit diese Chance genützt werde, wird hiermit angeordnet, dass in Zukunft allen Eltern vor der Taufe ihres Kindes Gelegenheit zu einem Taufgespräch mit dem Seelsorger (gegebenenfalls auch mit einem von ihm beauftragten Laien) geboten wird, das in einer oder mehreren Zusammenkünften stattfinden kann.
  3. Die Seelsorger sollten darauf hinarbeiten, dass sich keine Familie von diesem Taufgespräch ausschließt, einmal, damit es nicht zu einer Einstufung der einzelnen Familien je nach dem Grad der (wirklichen oder angenommenen) Gläubigkeit kommt, vor allem aber, weil bei dem gleichzeitig mit mehreren Elternpaaren geführten Taufgespräch die Anwesenheit und Mitarbeit gläubiger Eltern entscheidend zum Erfolg beitragen kann.
    In diesem Zusammenhang wird es wichtig sein, die Gläubigen darauf hinzuweisen, dass eine Taufe im Krankenhaus (vgl. Praenotanda des neuen Taufritus, n. 13)2# in Zukunft verboten ist, wo nicht ein Notfall oder zwingende pastorale Gründe vorliegen. Für den Fall der Lebensgefahr ist im Sinne der Nr. 8a und 21 der gleichen Vorbemerkungen nach wie vor auf die Pflicht zu unverzüglicher Nottaufe aufmerksam zu machen.
  4. Die Erfahrung in anderen Ländern hat gezeigt, dass zwar in manchen Fällen das Taufgespräch im Rahmen eines Hausbesuches möglich ist, dass sich aber im allgemeinen das Zusammenführen mehrerer Elternpaare (gegebenenfalls zusammen mit anderen Gemeindemitgliedern) als fruchtbarer erwiesen hat. Vor allem ist Wert auf die Teilnahme der Paten am Taufgespräch zu legen, es sei denn, die räumliche Entfernung mache eine solche Teilnahme unmöglich.
  5. Das Taufgespräch sollte den Charakter eines Angebotes haben, und es muss in diesem Zusammenhang alles vermieden werden, was nach Bevormundung der Eltern aussehen könnte. Bei dieser Gelegenheit möge auf die Elternbriefe „Du und Wir“ hingewiesen werden, die im Auftrag der deutschen Bischöfe vierteljährlich herausgegeben werden.
  6. Die Einladung zum Taufgespräch geschieht bei der Anmeldung des Kindes zur Taufe; es wäre gut, wenn die Eltern den Wunsch nach der Taufe des Kindes schon vor dessen Geburt dem zuständigen Seelsorger bekanntgeben.
  7. Als Ergebnis des Taufgesprächs sollten die Eltern die Taufe ihres Kindes aus einer vertieften Erkenntnis des hier geschehenden Geheimnisses und der ihnen dabei zukommenden Rolle definitiv von der Kirche erbitten und mit dem Seelsorger den Zeitpunkt der Tauffeier festlegen.
  8. Es wird Fälle geben, in denen man das Taufgespräch zur Bedingung für die Gewährung der Taufe machen muss. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bekannt ist, dass beide Eltern notorisch nicht nur die religiöse Praxis aufgegeben haben, sondern als ungläubig anzusehen sind.
  9. Wird die Teilnahme am Taufgespräch in einem solchen Fall abgelehnt oder verläuft es ergebnislos, so darf die Taufe – auch wenn die Eltern bei ihrer Bitte bleiben – vorerst nicht gespendet werden, es sei denn, eine fest im Familienverband lebende Person verpflichtet sich unter Zustimmung der Eltern vor dem Seelsorger, für eine religiöse Erziehung des Kindes Sorge zu tragen. Es ist sinngemäß, dass dieser Person dann auch das Patenamt zufällt.
  10. Um der Einheitlichkeit des pastoralen Vorgehens willen darf die Entscheidung, der Tauf-Bitte der Eltern vorerst nicht zu entsprechen, nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Dechant (Dekan, Erzpriester) gefällt werden; letzte Instanz ist der Bischof. Über die Fälle, in denen Eltern von ihrer Tauf-Bitte zurückgetreten sind, oder in denen der Pfarrer trotz weiterbestehender Bitte im Einvernehmen mit dem Dechant auf vorläufigen Taufaufschub entschieden hat, erstattet er dem Bischöflichen Ordinariat am Jahresende Bericht.
  11. In jedem Falle ist der Terminus „Taufverweigerung“ zu vermeiden. Von der Kirche handelt es sich immer nur um einen Taufaufschub, um ein weiterdauerndes Angebot der Taufe. Das wird sich in der Weise äußern, in der man die im Einvernehmen mit dem Dechant gefällte Entscheidung den Eltern mitteilt und wird in dem weitergehenden Kontakt spürbar bleiben, den der Seelsorger mit der betreffenden Familie unterhält.
  12. Bei aller Mühe um eine durch Taufgespräch vertiefte Taufpastoral verdient die wachsende Zahl von Eltern, die ihre Kinder überhaupt nicht mehr zur Taufe anmelden, die besondere Aufmerksamkeit der Seelsorger und der Laien, besonders derer, die apostolische und caritative Dienste in der Gemeinde leisten.
    Die vorliegende Pastoralanweisung tritt mit ihrem Erscheinen überall dort in Kraft, wo der neue Kindertaufritus bereits in Gebrauch ist; sie wird allgemein gelten, sobald dieser Ritus in der von der Bischofskonferenz kraft Art. 63b der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils akkomodierten Gestalt für alle Pfarreien verpflichtend eingeführt ist. Die Seelsorger mögen dahin wirken, dass die Neueinführung als wertvolles neues Element des Gemeindelebens von der Gesamtheit der Gläubigen angenommen wird.

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1 ↑ [Vgl. c. 868 § 1, 2o CIC/1983.]
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2 ↑ [Vgl. c. 860 § 2 CIC/1983.]