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Anmeldung zur kirchlichen Eheschließung
bei Vorehe eines Partners

Hinweis

in: KA 145 (2002) 32, Nr. 44

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Bei Vorliegen einer Vorehe, die nicht durch den Tod des Partners gelöst ist, kann die Entscheidung über die Möglichkeit einer kirchlichen Eheschließung nicht durch den Traupriester erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass Ungetaufte, getaufte Nichtkatholiken (ausgenommen orthodoxe Christen) und aus der Kirche ausgetretene Katholiken, wenn sie untereinander heiraten, schon bei der Zivileheschließung eine nach katholischem Kirchenrecht gültige Ehe eingehen.1#
Zur Vermeidung von Regressforderungen werden Pfarrer und alle mit der Ehevorbereitung befasste Personen dringend davor gewarnt, Termine für eine kirchliche Eheschließung zuzusagen, ohne dass der Ledigenstand der Partner endgültig festgestellt worden ist. Die Nichtigkeit einer Vorehe muss vom Erzbischöflichen Offizialat festgestellt werden. Das Erzbischöfliche Generalvikariat muss zur beabsichtigten Eheschließung das Nihil obstat erteilen.
Beim Bestehen von Vorehen ist daher eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat bzw. dem Offizialat unbedingt geboten. Dies gilt auch, wenn von den Brautleuten Nichtigkeitsurteile kirchlicher Gerichte vorgelegt werden.
Kann eine Vorehe aufgrund Formmangels für nichtig erklärt werden, ist der entsprechende Antrag frühzeitig dem Erzbischöflichen Offizialat zu übersenden.
Wenn eine Vorehe nicht wegen offenkundigen Formmangels für nichtig erklärt werden kann, kann unter Umständen ein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren geführt werden. Das Erzbischöfliche Offizialat informiert über die Möglichkeiten dieser Verfahren sowie über deren Dauer.

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1 ↑ [Dies gilt für ausgetretene Katholiken, die zwischen dem 27. November 1983 und dem 9. April 2010 mit einem nicht der Formpflicht unterliegenden Partner die Ehe eingegangen sind.]