Erzbistum Paderborn
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Eucharistische Nüchternheit
Hinweis auf gesamtkirchliches Recht
in: KA 117 (1974) 24, Nr. 30; vgl. c. 919 CIC/1983
####Die römische Instruktion „Immensae caritatis“ vom 29. Jan. 1973 fasst die Bestimmungen über die eucharistische Nüchternheit wie folgt zusammen:
- Jedes Nüchternheitsgebot entfällt für den Empfang der Wegzehrung.
- Generell gilt für Priester und Laien das Gebot der einstündigen eucharistischen Nüchternheit vor Empfang der Kommunion.
- Kranke – auch nicht bettlägerige – können nichtalkoholische Getränke sowie Medikamente in fester oder flüssiger Form ohne Zeitbegrenzung vor der Kommunion zu sich nehmen.
- Auf etwa eine Viertelstunde begrenzt ist die eucharistische Nüchternheit für
- Kranke (auch nichtbettlägerige);
- ältere Menschen, die wegen ihres Alters im Hause bleiben müssen oder in einem Altersheim wohnen;
- Kranke (auch nichtbettlägerige) oder ältere Priester, wenn sie zelebrieren oder kommunizieren;
- Angehörige und Personen, die kranke oder ältere Menschen pflegen, sofern sie die einstündige Nüchternheit nicht ohne eine gewisse Schwierigkeit einhalten können.