Erzbistum Paderborn
.

Eucharistische Nüchternheit

Hinweis auf gesamtkirchliches Recht

in: KA 117 (1974) 24, Nr. 30; vgl. c. 919 CIC/1983

####
Die römische Instruktion „Immensae caritatis“ vom 29. Jan. 1973 fasst die Bestimmungen über die eucharistische Nüchternheit wie folgt zusammen:
  1. Jedes Nüchternheitsgebot entfällt für den Empfang der Wegzehrung.
  2. Generell gilt für Priester und Laien das Gebot der einstündigen eucharistischen Nüchternheit vor Empfang der Kommunion.
  3. Kranke – auch nicht bettlägerige – können nichtalkoholische Getränke sowie Medikamente in fester oder flüssiger Form ohne Zeitbegrenzung vor der Kommunion zu sich nehmen.
  4. Auf etwa eine Viertelstunde begrenzt ist die eucharistische Nüchternheit für
    1. Kranke (auch nichtbettlägerige);
    2. ältere Menschen, die wegen ihres Alters im Hause bleiben müssen oder in einem Altersheim wohnen;
    3. Kranke (auch nichtbettlägerige) oder ältere Priester, wenn sie zelebrieren oder kommunizieren;
    4. Angehörige und Personen, die kranke oder ältere Menschen pflegen, sofern sie die einstündige Nüchternheit nicht ohne eine gewisse Schwierigkeit einhalten können.