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Messfeier am Vorabend von Sonn- und Feiertagen

Verwaltungsverordnung vom 4. Dezember 2000

in: KA 143 (2000) 226, Nr. 166

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  1. Die Gläubigen sind gehalten, an jedem Sonntag und an jedem gebotenen Feiertag an der Eucharistiefeier teilzunehmen. Dieser Pflicht genügt auch der, der bereits am Vorabend die hl. Messe mitfeiert (vgl. can 1248 § 1 CIC). Durch diese Möglichkeit soll den Gläubigen die Feier des Sonntags bzw. des Feiertages erleichtert werden.
  2. Auch in der Messfeier am Vorabend ist die Homilie zu halten. Das Messformular ist in der Regel vom folgenden Sonntag bzw. Feiertag zu nehmen (s. Direktorium). Sieht das Messbuch ein eigenes Formular für eine Vigilfeier vor (Pfingsten, Geburt Johannes des Täufers, Peter und Paul, Mariä Aufnahme in den Himmel), ist dieses zu verwenden. – Am Heiligen Abend ist es aus pastoralen Gründen erlaubt, statt der Vigilmesse die Mitternachtsmesse zu feiern. Für die Feier der Osternacht wird auf die eigenen Bestimmungen verwiesen (Vgl. im Direktorium die Hinweise auf das „Rundschreiben über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ vom 16. Januar 1988. Der vollständige Text findet sich im Messbuch für die Karwoche und Osteroktav, S. 9*-30*.)
  3. Die Vorabendmesse darf nicht vor 17.00 Uhr stattfinden. Es ist darauf zu achten, dass die Vorabendmesse nicht die Beichtgelegenheit am Samstag verdrängt.
  4. Nur am Hl. Abend kann die hl. Messe für Kinder nachmittags gefeiert werden.
  5. Die Feier der Osternacht darf nicht vor Einbruch der Dunkelheit beginnen und nicht nach der Morgendämmerung des Sonntags enden.
  6. Mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt werden folgende Bestimmungen gegenstandslos: KA 1968, St. 8, Nr. 104; KA 1969, St. 10, Nr. 141; KA 1977, St. 12, Nr. 160.