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Handbuch der Ablässe
Hinweis
###[Das Ablasswesen regelt derzeit die 4. Aufl. des Enchiridion Indulgentiarum der Ap. Paenitentiarie vom 16. Juli 1999. Offizielle deutsche Übersetzung: Handbuch der Ablässe. Normen und Gewährungen, Libreria Editrice Vaticana, Rom 22008. – Nachfolgend einige wesentliche Bestimmungen.]
#Ein Teilablass wird demjenigen Gläubigen gewährt,
- der in der Erfüllung seiner Pflicht und in den Mühen des Lebens mit vertrauensvoll seine Seele zu Gott erhebt und wenigstens dabei innerlich ein Stoßgebet verrichtet;
- der, vom Geiste des Glaubens geleitet, sich selbst oder seine Güter in barmherzigem Sinn im Dienst an den Notleidenden gibt;
- der auf eine erlaubte Annehmlichkeit freiwillig im Geist der Buße verzichtet;
- der das Zeugnis des Glaubens im Alltag vor anderen vertritt;
- der bestimmte, einzeln aufgeführte Werke (d.h. Gebete und Andachten) verrichtet.
Nach Maßgabe des Enchiridion wird jeweils ein vollständiger Ablass gewährt:
#A. Spezielle Gebete oder Weiheakte
- Weihe der Familie an das Herz Jesu oder die hl. Familie (n. 1)
- Bestimmtes Gebet am Christkönigsfest (n. 2)
- Bestimmtes Gebet am Herz-Jesu-Fest (n. 3)
- Eucharistische Anbetung, wenigstens eine halbe Stunde (n. 7 § 1, 1°)
- Gebet des Tantum ergo am Gründonnerstag oder Fronleichnam (n. 7 § 1, 2°)
- Teilnahme an der Fronleichnamsprozession (n. 7 § 1, 3°)
- Bestimmtes Gebet an den Freitagen der Österlichen Bußzeit (n. 8 § 1, 2°)
- Teilnahme an der Karfreitgsliturgie (n. 13, 1°)
- Kreuzwegandacht (n. 13, 2°)
- Gebrauch eines von Papst oder Bischof gesegneten Andachtsgegenstandes (n. 14)
- Gebet des Rosenkranzes in einer Gemeinschaft (n. 17 § 1)
- Bestimmte Gebete der Orientalischen Kirchen (n. 23 § 1)
- Gemeinsames Gebet des Veni, Creator an Neujahr oder Pfingsten (n. 26 § 1, 1°)
- Gemeinsames Gebet des Te Deum am Jahresschluss (n. 26 § 1, 2°)
- Erneuerung des Taufversprechens in der Ostervigil oder am eigenen Tauftag (n. 28 § 1)
- Lesen der Hl. Schrift, wenigstens eine halbe Stunde (n. 30 § 1)
- Besuch der Kathedrale am Fest Kathedra Petri, Peter und Paul und Weihetag der Lateranbasilika (n. 33 § 1, 3°)
B. Besondere Anlässe
- Empfang des Päpstlichen Segens (n. 4)
- Gottesdienstbesuch zur Feier eines bestimmten religiösen Anliegens (n. 5)
- Mitfeier der Abschlussmesse eines Eucharistischen Kongresses (n. 7 § 1, 4°)
- Teilnahme an einer Erstkommunionfeier (n. 8 § 1, 1°)
- Teilnahme an Exerzitien (n. 10 § 1)
- Teilnahme an Veranstaltungen in der Woche für die Einheit der Christen und an der Schlussfeier (n. 11 § 1)
- in der Sterbestunde (n. 12)
- Teilnahme an einer Gemeindemission und deren Schlussfeier (n. 16 § 1)
- Teilnahme an einer Primizmesse (n. 27 § 1)
- Teilnahme an der Messfeier anlässlich eines Bischofs- oder Priesterjubiläums (n. 27 § 2)
- Besuch einer Kirche bei Abhaltung einer Diözesansynode (n. 31)
- Teilnahme am Gottesdienst bei einer oberhirtlichen Visitation (n. 32)
C. Besuch bestimmter Heiliger Orte
- Besuch einer Kirche am Fest eines neuen Heiligen oder Seligen (n. 21 § 2)
- Friedhofsbesuch mit Gebet für die Verstorbenen an Allerseelen (1.-8.11.) (n. 29 § 1, 1°)
- Besuch einer Kirche an Allerseelen (für die Verstorbenen) (n. 29 § 1, 2°)
- Besuch der Kirche eines Ordensinstitutes am Festtag des hl. Gründers (n. 33 § 1)
- Besuch einer Basilika, Kathedral- oder Pfarrkirche am Patronatsfest und Portiuncula (2.8.) (n. 33 § 1)
- Besuch der Patriarchalkirchen in Rom (n. 33 § 1, 1°)
- Besuch eines Heiligtums (n. 33 § 1, 4°)
- Besuch einer Kirche oder eines Altares am Weihetag (n. 33 § 1, 6°)
- Teilnahme am Gottesdienst in einer römischen Stationskirche (n. 33 § 2)
Für das Erlangen eines vollständigen Ablasses müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Empfang des Bußsakramentes;
- Empfang der Kommunion;
- Gebet in der Meinung des Hl. Vaters;
- Verrichtung des hierfür vorgeschriebenen Werkes (zumeist Gebet);
- Freisein von einer Anhänglichkeit an irgendeine, auch lässliche Sünde.