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Trauvollmacht von Vikaren

Diözesangesetz vom 28. September 2003

in: KA 146 (2003) 188, Nr. 213

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  1. Für alle gegenwärtig im Amt befindlichen Vikare im Erzbistum Paderborn verlängere ich mit Wirkung vom heutigen Tag die mit obiger Verfügung erteilte Vollmacht, befristet für die Dauer ihres jetzigen Vikarsamtes. Mit dem Ende dieses Amtes endet dann auch die allgemein delegierte Befugnis zur Eheschließungsassistenz.
  2. Die bisherige Bestimmung nach Abschnitt XI. Nr. 57 b) der Diözesansynode von 1948, nach der Pfarrvikare auch in der Mutterpfarrei, der diese Pfarrvikarie zugeordnet ist, allgemeine delegierte Vollmacht zur gültigen Eheschließungsassistenz besitzen, besteht vorerst bis zu einer abschließenden Regelung fort. Die Regelung der Diözesansynode von 1948, nach der allen Vikaren des Erzbistums allgemein Vollmacht zur gültigen Eheassistenz innerhalb der Pfarrei, in der sie angestellt sind, delegiert wurde (Abschnitt XI. Nr. 53), wurde bereits durch das „Gesetz zur Bereinigung des Paderborner Partikularrechts“ vom 21. Dezember 2000 (KA 2001, Nr. 32) formal aufgehoben.
  3. Unbeschadet der unter Ziffer 1. und 2. genannten Ausnahmeregelungen hat somit ab dem heutigen Tag delegierte Befugnis zur Eheschließungsassistenz nur derjenige, dem sie (für den Einzelfall oder allgemein) durch die zuständige Stelle nach Maßgabe des kirchlichen Rechts delegiert wurde oder künftig delegiert wird. Vikaren im Erzbistum Paderborn wird Trauvollmacht künftig regelmäßig im Ernennungsdekret für die Dauer des konkreten Amtes allgemein durch den Ortsordinarius delegiert.
Unberührt bleibt die kraft Gesetzes gegebene ordentliche Befugnis zur Eheschließungsassistenz für alle Pfarrer sowie die ihnen rechtlich gleichgestellten Priester (Pfarradministrator, Pfarrverwalter, Pfarrvikar, Pfarrvikarieverwalter, Vertreter in spiritualibus gemäß can. 533 CIC, Leiter einer Ausländermission) innerhalb der Grenzen ihres Amtes und Gebietes (can. 1109 CIC).