Erzbistum Paderborn
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Feststellung der Taufe bei der Anmeldung zur Erstbeichte, Erstkommunion und Firmung
Verwaltungsverordnung
in: KA 143 (2000) 184, Nr. 96
####- Der Empfang der Taufe ist Voraussetzung für den gültigen Empfang der übrigen Sakramente (c. 842 § 1 CIC). Daher muss der Empfang der Taufe bei der Anmeldung eines Gläubigen zur Erstbeichte und Erstkommunion sowie zur Firmung nachgewiesen werden. Dies geschieht durch Einblick in das Taufregister der eigenen Pfarrei oder durch Vorlage einer authentischen Urkunde (z.B. im Stammbuch der Familie, Taufschein).
- Können solche amtlichen Nachweise nicht erbracht werden, ist die Tatsache der Taufe auf andere Weise sicherzustellen. Dies geschieht durch die eidesstattliche Erklärung einer Person, die selber bei der Taufe anwesend war; hat der Betreffende im Erwachsenenalter die Taufe empfangen, genügt dessen eidesstattliche Erklärung (c. 876 CIC).
- Tag und Ort der Taufe sind entsprechend den Formularen bei der Eintragung der Erstbeichte, Erstkommunion und Firmung in den Kirchenbüchern anzugeben. Über die Spendung der Firmung ist auch das Taufpfarramt zu benachrichtigen; es empfiehlt sich, bereits bei der Anmeldung zur Firmung nach dessen genauer Adresse zu fragen.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Zugleich treten die Verordnung im Kirchlichen Amtsblatt 1949, Stück 1, Nr. 10 sowie der Hinweis im Kirchlichen Amtsblatt 1976, Stück 3, Nr. 32 außer Geltung.