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Zulassung nichtkatholischer Christen zur Kommunion
in besonderen Fällen (Interkommunion)

Erklärung der DBK, Diözesangesetz vom 20. September 1972

in: KA 115 (1972) 116-117, Nr. 245

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Es muss jedem Christen, der vom Anliegen des Hohenpriesterlichen Gebetes Jesu bewegt ist, zutiefst berühren, dass durch die Spaltung der Christenheit der gemeinsame Empfang gerade jenes Sakrament nicht möglich ist, das der Herr uns als Ausdruck der Einheit seines Leibes, der Kirche, gegeben hat. Notwendig erfüllt uns Christen deshalb das Verlangen nach der gemeinsamen Teilhabe am eucharistischen Mahl.
Dieses Mahl ist jedoch nicht zunächst Ausdruck unseres menschlichen Willens zur Gemeinschaft, sondern Vermächtnis des Herrn, der uns darin teilgibt am Heil seines Todes und seiner Auferstehung. Deshalb können wir Menschen nicht, kann auch die Kirche nicht, nach Belieben über dieses Vermächtnis verfügen, sondern nur die Feier der Eucharistie nach dem Willen des Herrn ordnen.
Diesem Ziel wollen auch die seelsorgerlichen Richtlinien dienen, die das Sekretariat für die Einheit der Christen am 1. Juni 1972 herausgegeben hat zu der Frage, unter welchen Umständen Gläubige anderer Glaubensgemeinschaften zur Kommunion in der katholischen Kirche zugelassen werden können.1# Weil Abendmahlsgemeinschaft Kirchengemeinschaft ist und die Teilnahme am Herrenmahl zugleich Bekenntnis zur konkreten Gemeinschaft der Kirche, ist angesichts der gespaltenen Christenheit diese Zulassung nur in besonderen Fällen und unter bestimmten Bedingungen möglich.
Daher legt die Deutsche Bischofskonferenz in Anwendung der Instruktion folgendes fest.
  1. Einzelnen nichtkatholischen Christen darf die Heilige Kommunion gereicht werden, wenn Todesgefahr besteht oder eine schwere Notlage (Verfolgung, Gefängnis) gegeben ist oder wenn es diesen Christen für längere Zeit unmöglich ist, sich an einen Diener der eigenen Glaubensgemeinschaft wenden zu können. Zudem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
    1. Der nichtkatholische Christ muss „persönlich einen Glauben an die Eucharistie bekunden, der mit dem Glauben der Kirche übereinstimmt (Instr. 4,b).
    2. Er muss ein geistliches Bedürfnis haben, d.h. ein Verlangen „nach Wachstum im geistlichen Leben und nach tieferer Hineinnahme in das Geheimnis der Kirche und ihrer Einheit“ (Instr. 4,b).
    3. Er muss in der eigenen Glaubensgemeinschaft zu den Sakramenten zugelassen sein. Wiederverheiratete Geschiedene haben – gemäß der allgemeinen Ordnung der katholischen Kirche – keinen Zugang zur Eucharistie.
    4. Gefordert ist selbstverständlich auch eine entsprechende Vorbereitung auf den Empfang der Eucharistie (durch Buße und ggf. Beichte).
    5. Es muss der Wille vorhanden sein, ein dem Evangelium entsprechendes Leben zu führen.
  2. Bei den orthodoxen Christen kann der rechte Eucharistieglaube vorausgesetzt werden.
  3. Christen der reformatorischen Bekenntnisse sind anzuhalten, ihren Glauben an die Eucharistie persönlich zu bekunden. Das kann geschehen in einem persönlichen Gespräch mit dem katholischen Priester. Die Entscheidung liegt beim Ortsbischof, der bei nicht generell geregelten Fällen anzugehen ist.
  4. Die Entscheidung darüber, ob die oben unter 1. angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind, liegt in Zweifelsfällen beim Ortsbischof. Er ist auch bei allen nicht generell durch die Bischofskonferenz geregelten Fällen anzugehen.
  5. Es ist für die Deutschen Bischöfe eine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die in der Instruktion ermöglichte beschränkte offene Kommunion nur mit den Orthodoxen auf der Basis der Gegenseitigkeit möglich ist, nicht aber mit den reformatorischen kirchlichen Gemeinschaften; denn diesen fehlt das Weihesakrament und damit die „volle Wirklichkeit des eucharistischen Mysteriums“ (Oek. Dekr.). Ein Katholik darf auch im Notfall nur von einem gültig geweihten Priester das Sakrament erbitten.
  6. Aus ökumenischem Denken heraus ist alles zu vermeiden, was der katholischen oder der nichtkatholischen Gemeinde zum Ärgernis gereichen könnte. Das gilt vor allem für gelegentliche Versuche eine offene Kommunion oder Interkommunion zu erzwingen oder demonstrativ zu üben. Eine ohne die o.g. Voraussetzungen gewährte offene Kommunion ist kein Weg zu Einheit, weil sie kirchliche Gemeinschaft vortäuscht, die nicht besteht.
  7. Die Priester sind gehalten, die Gläubigen über Sinn und Ziel der genannten Richtlinien zu informieren.
Die Einheit der Kirche und damit die volle Abendmahlsgemeinschaft bleiben ein Ziel, für das wir unablässig beten und arbeiten müssen.

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1 ↑ [Vgl. c. 844 §§ 2-4 CIC/1983.]