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Generalabsolution

Erklärung der DBK vom 18. September 1972

in: KA 115 (1972) 93-94, Nr. 231

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Die Deutsche Bischofskonferenz erklärt zu den „Seelsorglichen Richtlinien für die Erteilung der sakramentalen Generalabsolution“ vom 16. Juni 1972 (veröffentlicht im KA Stück 12 Nr. 172 vom 11.8.1972 S. 63) folgendes:
  1. Die vorliegenden Richtlinien für die Erteilung der sakramentalen Generalabsolution sind für die Bischöfe ein besonderer Anlass, auf die Bedeutung der Buße im Leben des einzelnen Christen und der Gemeinden hinzuweisen. Auch die Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD hat angesichts der zentralen Bedeutung der Buße im christlichen Leben dieses Thema aufgegriffen und wird sich noch weiter mit ihm zu befassen haben.
    Das Sakrament der Buße, das Christus der Kirche anvertraut hat, wird nur dann im Bewusstsein der Gläubigen den ihm gebührenden Platz behalten und in deren Leben fruchtbar werden, wenn die Seelsorger nicht nachlassen, in der Verkündigung zur Umkehr zu rufen und ihre Gemeinden zu den verschiedenen Formen der christlichen Buße hinzuführen. Gemäß den Richtlinien (X) fordern die Bischöfe ihre Brüder im Priesteramt auf, den Unterschied zwischen liturgischen Bußakten und Bußgottesdiensten einerseits sowie der sakramentalen Beichte und Lossprechung andererseits nicht zu verwischen.
    Die Verwaltung des Bußsakramentes gehört zu den zentralen Pflichten der Priester. Von diesem Dienst der Versöhnung dürfen sie sich nicht durch weniger wichtige Aufgaben abhalten lassen (IV). Vielmehr müssen sie ständig bestrebt sein, durch die Übung der Buße und ein intensives Bemühen um die Nachfolge des Herrn in sich selbst die Voraussetzung für eine segensreiche Verwaltung dieses Sakramentes zu schaffen und zu erhalten. Trotz der Schwierigkeiten, die heute viele Gläubige mit dem Bußsakrament haben, mögen diese das besondere Angebot der Vergebung, das Gott in diesem Sakrament dem an seiner Schuld leidenden Menschen macht, nicht gering schätzen oder gar zurückweisen, sonst würden sie sich selbst der Kraft dieses Sakramentes berauben.
  2. Die Bischöfe halten es für angezeigt, dass von Zeit zu Zeit in den Gemeinden Bußgottesdienste gefeiert werden. Diese sowie auch die anderen liturgischen Bußakte sind so zu gestalten, dass die Gemeinden und die einzelnen Gläubigen den Willen Gottes und ihre Schuld vor Gott besser erkennen und dadurch den Bußruf des Herrn treu befolgen. Gemeinsame Bußfeiern können eine wertvolle Hilfe werden, um das Gewissen des einzelnen zu bilden und zu schärfen, die Menschen zur Begegnung mit dem Gott des Erbarmens zu führen und den Sinn für die kirchlich-soziale Dimension der Buße wieder allgemein bewusst zu machen. Dazu müssen die Bußgottesdienste jedoch sorgfältig vorbereitet werden. Deshalb ist ein ausgewogenes und sich ergänzendes Miteinander dieser Gottesdienste mit der sakramentalen Einzelbeichte für alle Gemeinden anzustreben (X).
  3. In der Ausübung der den Ortsbischöfen zugesprochenen Entscheidungsvollmacht (V) stellt die Deutsche Bischofskonferenz fest:
    Bei der gegenwärtigen seelsorglichen Betreuung der Gemeinden liegt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der beschriebene „schwerwiegende Notfall“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor, dass nämlich „angesichts der Zahl der Beichtwilligen nicht genügend Beichtväter zur Verfügung stehen, um innerhalb einer angemessenen Zeit die Beichte der einzelnen auf rechte Weise zu hören, so dass diese – ohne ihre Schuld – die Gnade des Sakramentes oder die heilige Kommunion lange entbehren müssten“ (III). Darum sind die von den Richtlinien für die sakramentale Generalabsolution vorausgesetzten Bedingungen nicht gegeben.
Die Deutschen Bischöfe erwarten von allen Priestern, dass sie sich gewissenhaft an die vorgelegten Anordnungen halten und dadurch die Gläubigen vor weiterer Verunsicherung bewahren. Sie hoffen, dass durch die verschiedenen Formen der christlichen Buße im ganzen Volk Gottes der ernste Wille zur Umkehr gestärkt und der Empfang des Bußsakramentes gefördert werde.