.Anpassung des Formulars
Anpassung des Formulars
„Antrag auf Gewährung der Sanatio in radice“
Verwaltungsverordnung vom 15. August 2005
in: KA 148 (2005) 152, Nr. 140;
Formular geändert am 1. März 2017, in: KA 160 (2017) 62-63, Nr. 49
Gemäß Verordnung vom 12. März 2001 ist für Anträge auf Gewährung einer Sanatio in radice im Bereich der Erzdiözese Paderborn verbindlich das amtliche Formular „Antrag auf Gewährung der Sanatio in radice“ zu verwenden (KA 2001, Nr. 107).
Dieses Formular wurde entwickelt in Anlehnung an das amtliche Ehevorbereitungsprotokoll der Deutschen Bischofskonferenz und die zugehörige Anmerkungstafel und erfasst sämtliche für die Gewährung einer Sanatio erforderlichen Angaben.
Mit In-Kraft-Treten der geänderten Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen zum 1. November 2005 und der damit verbundenen Neufassung des Ehevorbereitungsprotokolls mit Anmerkungstafel bedarf es einer Anpassung des diözesanen Sanationsformulars an die Änderungen im Ehevorbereitungsprotokoll und in der Anmerkungstafel.
Die Anpassungen sind zwischenzeitlich erfolgt. Das geänderte Sanationsformular und das unverändert gebliebene Einlegeblatt, das im Bedarfsfall für die Einfügung in das Familienstammbuch verwendet werden kann, sind in der Anlage zu dieser Verordnung als Muster beigefügt. Die Anmerkungszahlen im Sanationsformular beziehen sich auf die Anmerkungstafel zum neuen Ehevorbereitungsprotokoll.
Eine Änderung der materiellen Rechtslage ist mit der Anpassung des Sanationsformulars nicht verbunden.
Das neu gefasste Formular „Antrag auf Gewährung der Sanatio in radice“ wird hiermit für den Bereich der Erzdiözese Paderborn anstelle des bisherigen Sanationsformulars mit Wirkung vom 1. November 2005 verbindlich vorgeschrieben. Damit sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Bitten um Gewährung einer Sanatio dem Erzbischöflichen Generalvikariat ausschließlich unter Verwendung dieses Formulars einzureichen.
Lediglich eine Sanatio ohne Wissen der Partner kann, wie schon bisher, mit dem bereits aufgenommenen Ehevorbereitungsprotokoll erbeten werden.
Die Verordnung vom 12. März 2001 (KA 2001, Nr. 107) tritt zum 1. November 2005 außer Geltung.
[Auf Abdruck der Formulare – geändert am 1. März 2017 – wurde verzichtet.]
Hinweise:
Die Gewährung der Sanatio in radice ist dem/der/den Partner/in/n der sanierten Ehe mitzuteilen, sofern es sich nicht um eine Sanatio in radice ohne Wissen der Partner handelt.
Die beigefügte Urkunde über die Sanatio ist auszuhändigen. Sie kann in das Familienbuch eingelegt werden.
Wird stattdessen/zudem eine Eintragung der Sanatio im Familienbuch der Partner gewünscht, ist zu unterscheiden, ob dort nur eine Zivilheirat oder auch eine nichtkatholische religiöse Traufeier eingetragen ist; wenn letzteres der Fall ist, kann diesem Eintrag etwa der Vermerk beigefügt werden: „Diese Ehe ist nach der Ordnung der katholischen Kirche gültig.“ In diesem Fall könnte außer dem Ort, dem Datum, der Unterschrift des katholischen Pfarrers und dem pfarrlichen Siegel die Nummer angegeben werden, unter der die Sanatio im Ehebuch des Pfarramtes eingetragen ist. Wenn nur eine Zivilheirat erfolgt ist, kann dieser Vermerk auf dem Blatt „Kirchliche Trauung“ eingetragen werden.
Die Sanatio ist im Ehebuch des Wohnsitzpfarramtes der Partner, deren Ehe saniert wurde/der Dienststelle der katholischen Militärseelsorge einzutragen. Der Eintrag erfolgt mit laufender Nummer im Jahr der Sanierung der Ehe (es kann sich empfehlen, einen Verweis auf den Haupteintrag am Ende des Jahrganges vorzunehmen, in dem die Ehe ungültig geschlossen wurde). Außer den Daten der Eheschließung sind die Daten (Az., Ort, Datum) des Sanationsdekrets einzutragen. Das Wohnsitzpfarramt/die Dienststelle der katholischen Militärseelsorge hat alle Unterlagen über die gewährte Sanatio in radice aufzubewahren.
Die Sanatio ist mit dem Formularsatz „Mitteilung über eine Eheschließung“ an die dort genannten Stellen zu melden.
Die Sanatio ist vom Taufpfarramt des kath. Mannes/der kath. Frau im Taufbuch zu vermerken. Außer den Daten der Eheschließung sind die Daten (Az., Ort, Datum) des Sanationsdekrets einzutragen. Die Taufpfarrämter haben dem Pfarramt, das die Sanatio mitteilt, die Eintragung im Taufbuch zu bestätigen.