Erzbistum Paderborn
.III. Abschnitt: Bußgeld- und Schlussbestimmungen
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Staatliches Gesetz in der Fassung vom 7. März 1995
in: GVBl. Nds. S. 51,
zuletzt geändert am 22. Juni 2018, in: GVBl. Nds. S. 122, 123
§ 1
(
1
)
Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(
2
)
Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nicht anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.
###I. Abschnitt: Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage
#§ 2
(
1
)
Staatlich anerkannte Feiertage sind:
- Neujahrstag,
- Karfreitag,
- Ostermontag,
- der 1. Mai,
- Himmelfahrtstag,
- Pfingstmontag,
- der 3. Oktober als Tag der deutschen Einheit,
- der 31. Oktober, als Reformationstag
- 1. Weihnachtstag,
- 2. Weihnachtstag. […]
(
2
)
Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
#§ 3
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
#§ 4
(
1
)
Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(
2
)
Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
- der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schiffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
- unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
- nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten.
§ 5
(
1
)
An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7-11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
- die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
- Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.
(
2
)
Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
#§ 6
(
1
)
Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
- Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
- öffentliche sportliche Veranstaltungen;
- alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
(
2
)
Am 17. Juni, am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag), am Buß- und Bettag und am letzten Sonntag vor dem ersten Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:
- Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, von 5.00 Uhr morgens ab;
- öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
- öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind;
- alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
II. Abschnitt: Die kirchlichen Feiertage
#§ 7
(
1
)
An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt.
- 6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag);
- Fronleichnam (60. Tag nach Ostersonntag) und Allerheiligen (1. November) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung
- Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).
(
2
)
In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Landkreise und die kreisfreien Städte.
#§ 8
In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung ist der Allerseelentag (2. bzw. 3. November) nach § 6 geschützt.
#§ 9
Am Donnerstag der Karwoche ab 5.00 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
#§ 10
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in § 7 genannten kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
#§ 11
(
1
)
Schülerinnen und Schüler haben in den in § 7 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften und am Gründonnerstag unterrichtsfrei. Am Buß- und Bettag (§ 7 Abs. 1) ist evangelischen Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
(
2
)
An den in Abs. 1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist ganz oder teilweise Unterrichtsbefreiung zu gewähren, soweit dies dem örtlichen Herkommen entspricht.
#§ 12
(
1
)
Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(
2
)
In Zweifelsfällen entscheiden die Gemeinden.
###