Erzbistum Paderborn
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Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)

Staatliches Gesetz in der Fassung vom 7. März 1995

in: GVBl. Nds. S. 51,
zuletzt geändert am 22. Juni 2018, in: GVBl. Nds. S. 122, 123

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§ 1

( 1 ) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
( 2 ) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nicht anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.
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I. Abschnitt: Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage

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§ 2

( 1 ) Staatlich anerkannte Feiertage sind:
  1. Neujahrstag,
  2. Karfreitag,
  3. Ostermontag,
  4. der 1. Mai,
  5. Himmelfahrtstag,
  6. Pfingstmontag,
  7. der 3. Oktober als Tag der deutschen Einheit,
  8. der 31. Oktober, als Reformationstag
  9. 1. Weihnachtstag,
  10. 2. Weihnachtstag. […]
( 2 ) Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
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§ 3

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
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§ 4

( 1 ) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
( 2 ) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
  1. der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schiffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
  2. unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
  3. nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten.
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§ 5

( 1 ) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7-11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
  1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
  2. die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  3. Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.
( 2 ) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
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§ 6

( 1 ) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
  1. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
  2. öffentliche sportliche Veranstaltungen;
  3. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
( 2 ) Am 17. Juni, am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag), am Buß- und Bettag und am letzten Sonntag vor dem ersten Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:
  1. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, von 5.00 Uhr morgens ab;
  2. öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
  3. öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind;
  4. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
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II. Abschnitt: Die kirchlichen Feiertage

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§ 7

( 1 ) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt.
  1. 6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag);
  2. Fronleichnam (60. Tag nach Ostersonntag) und Allerheiligen (1. November) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung
  3. Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).
( 2 ) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Landkreise und die kreisfreien Städte.
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§ 8

In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung ist der Allerseelentag (2. bzw. 3. November) nach § 6 geschützt.
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§ 9

Am Donnerstag der Karwoche ab 5.00 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
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§ 10

Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in § 7 genannten kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
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§ 11

( 1 ) Schülerinnen und Schüler haben in den in § 7 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften und am Gründonnerstag unterrichtsfrei. Am Buß- und Bettag (§ 7 Abs. 1) ist evangelischen Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
( 2 ) An den in Abs. 1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist ganz oder teilweise Unterrichtsbefreiung zu gewähren, soweit dies dem örtlichen Herkommen entspricht.
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§ 12

( 1 ) Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
( 2 ) In Zweifelsfällen entscheiden die Gemeinden.
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III. Abschnitt: Bußgeld- und Schlussbestimmungen
[auf Abdruck wurde verzichtet]