.Zum Umgang mit Urnenbestattungen im Wald.
Zum Umgang mit Urnenbestattungen im Wald.
Pastorale Richtlinien
Diözesangesetz vom 12. Dezember 2006
####Das nordrhein-westfälische Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (BestG NRW) ermöglicht in § 1 Abs. 4 unter bestimmten Voraussetzungen privaten Rechtsträgern die Errichtung und den Betrieb von Friedhöfen, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird. Diese Anlagen tragen je nach Betreiber-Gesellschaft Namen wie „FriedWald“ oder „RuheForst“. Dabei handelt es sich um naturbelassene, offene, meist ausgewiesene Waldstücke, in denen die Asche Verstorbener in einer kompostierbaren Urne direkt in den Wurzelbereich eines Baumes oder Strauches vergraben wird. Sargbeisetzungen sind dort nicht gestattet. Bestattungsrechtlich handelt es sich bei der Urnenbestattung im Wald um eine der Urnen-Seebeisetzung vergleichbare Sonderform der Feuerbestattung.
In ihrem Dokument „Tote begraben und Trauernde trösten. Bestattungskultur im Wandel aus katholischer Sicht“ vom 20. Juni 2005 schreiben die deutschen Bischöfe: „Die Motive, die Menschen veranlassen, durch eine Urnenbeisetzung im Wald bestattet zu werden, können vielfältig sein, beispielsweise der Wunsch, in einem schönen Teil der Natur seine letzte Ruhe zu finden; weltanschauliche oder religiöse, nicht selten auch praktische Beweggründe, etwa die Sorge um die Grabpflege oder finanzielle Erwägungen, aber auch die Suche nach einer Alternative zu den gewohnten Formen unserer Bestattungskultur. Mit der Urnenbeisetzung im Wald entwickelt sich eine neue Bestattungsform, die viele Fragen offen lässt. Weil Art und Ort dieser Baum- bzw. Strauchbestattung eine privatreligiöse oder pantheistische Einstellung nahelegen, hat die katholische Kirche grundlegende Vorbehalte gegen diese Bestattungsform. Sofern diese Form aus Gründen gewählt wird, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen, ist ein kirchliches Begräbnis nicht möglich. Bei der Entscheidung hat der Pfarrer die entsprechenden diözesanen Richtlinien zu beachten.“
Um eines einheitlichen Vorgehens willen werden für das Erzbistum Paderborn folgende Richtlinien erlassen:
- Auch wenn nicht allen, die eine Urnenbeisetzung im Wald wünschen oder derartige Anlagen betreiben oder befürworten, Gründe unterstellt werden können, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen, hat das Erzbistum Paderborn grundlegende Bedenken gegen diese Bestattungsform. Sie fördert privatreligiöse, naturreligiöse oder pantheistische Vorstellungen, verbannt die Verstorbenen noch mehr aus dem alltäglichen Lebensraum der Lebenden in einen oft weit entfernten Wald, trägt zum weiteren Verblassen einer christlich geprägten Kultur und in gewisser Weise auch zu einer stärkeren Kommerzialisierung bei. Eine Mitwirkung katholischer Amtsträger bei der Errichtung oder Eröffnung entsprechender Anlagen ist daher nicht möglich.
- Hinsichtlich des Wunsches eines Verstorbenen bzw. seiner Angehörigen nach einer Urnenbeisetzung im Wald sind folgende Grundsätze zu beachten: Den verstorbenen Gläubigen ist nach Maßgabe des Rechts ein kirchliches Begräbnis zu gewähren (can. 1176 § 1 CIC). Das kirchliche Begräbnis ist denjenigen zu verweigern, die sich aus Gründen, die der christlichen Glaubenslehrewidersprechen, für die Feuerbestattung entschieden haben (can. 1184 § 1 n. 2 CIC). Das bedeutet, dass der zuständige Geistliche in jedem Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden hat, ob ein kirchliches Begräbnis möglich ist oder verweigert werden muss.
- Im Gespräch mit den Angehörigen soll der Geistliche deutlich machen, dass die zentrale Feier eines kirchlichen Begräbnisses das Requiem ist. Darüber hinaus richtet sich die Form des kirchlichen Begräbnisses auch im Falle einer Urnenbeisetzung im Wald nach den liturgischen Vorschriften und dem, was in der betreffenden Gemeinde bei Urnenbeisetzungen im Allgemeinen üblich ist.
- Nach Möglichkeit soll die liturgische Feier der Verabschiedung und der Segnung des Verstorbenen vor der Einäscherung in der Kapelle des Friedhofs oder des Krematoriums stattfinden. Wo eine solche Feier vor der Einäscherung nicht möglich ist, sollte sie mit der Totenmesse verbunden werden oder als Wortgottesdienst in der Pfarrkirche oder der Friedhofskapelle stattfinden, bevor die Urne zum Ort der Bestattung im Wald überführt wird.
- Die Beisetzung der Urne im Wald erfolgt im Allgemeinen – wie bei anderen Urnenbeisetzungen auch – im Kreis der Angehörigen ohne kirchliche Mitwirkung. Im Einzelfall kann es jedoch aus seelsorglichen Gründen angebracht sein, dass ein Geistlicher die Angehörigen auch bei der Beisetzung der Urne im Wald begleitet und dort mit ihnen betet.
- Im Allgemeinen soll sich die Mitwirkung des Geistlichen (über die Totenmesse hinaus) auf eine gottesdienstliche Feier entsprechend Abschnitt 4 beschränken. Diese Beschränkung soll den Angehörigen bei Nachfrage in angemessener Weise erläutert werden:
- Eine generelle Mitwirkung an zwei unterschiedlichen Feiern ist für die Geistlichen nicht leistbar.
- Um den Eindruck einer unterschiedlichen Behandlung zu vermeiden, soll es daher grundsätzlich nur eine kirchliche Feier über die Totenmesse hinaus geben.
- Der kirchliche Gottesdienst ist eine öffentliche Feier, zu der die Gemeinde eingeladen ist (auch wenn dies nicht immer deutlich wird); daher hat die Feier in einer Friedhofskapelle oder der Pfarrkirche Vorrang vor einer Feier weit ab im Wald, die einen überwiegend privaten Charakter trägt.
- Wenn ein Geistlicher sowohl den Gottesdienst vor der Einäscherung leitet als auch an der Urnenbeisetzung im Wald teilnimmt, dann handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung aus besonderen pastoralen Gründen, die nicht verallgemeinert werden kann.
- Die Mitwirkung eines Geistlichen an einer Bestattungsfeier, bei der die Totenasche verstreut wird, ist untersagt.