Erzbistum Paderborn
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Trauung von Brautleuten spanischer Nationalität
Hinweis auf staatliches Recht
in: KA 106 (1963) 108-109, Nr. 171; vgl. auch KA 107 (1964) 176, Nr. 286
####[Die kirchliche Trauung zweier spanischer Staatsangehöriger kann, falls sie ohne vorherige standesamtliche Eheschließung für den deutschen und spanischen staatlichen Rechtsbereich Geltung besitzen soll, nur von einem Geistlichen vorgenommen werden. Der dazu durch die spanische diplomatische Vertretung ermächtigt worden ist.]1#
Im übrigen ist folgendes zu beachten:
- Die Spanierseelsorger (bzw. Ortspfarrer, s.u.) setzen das zuständige spanische Konsulat von der bevorstehenden Ehe zweier Spanier in Kenntnis. Dazu ist erforderlich, dass die notwendigen Angaben bezüglich der Brautleute eingereicht werden, um die spätere Eintragung in das konsularische Standesamts-Register zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke fertigt jedes spanische Konsulat Formulare an, die den Spanierseelsorgern ihres Konsularbezirkes zugehen.
- Nach Vollzug der kirchlichen Trauung reicht der Spanierseelsorger dem Konsulat eine genaue Abschrift der Trauakten mit Angabe der Namen der Zeugen, die bei der Trauung anwesend waren, ein.
- Das Konsulat trägt die Angaben der vollzogenen Trauung in das Standesamts-Register des Konsulates ein und legt besonderen Wert darauf, dass die Namen der Trauzeugen eingetragen werden. Obgleich das spanische Ehegesetz dies letztere nicht verlangt, so wurde dieses doch berücksichtigt, weil die deutsche Ehegesetzgebung die Eintragung der Namen der Trauzeugen in das standesamtliche Register des Konsulates verlangt.
- Ist die Eintragung der kirchlichen Trauung in das Register des konsularischen Standesamtes vollzogen, wird von Seiten des Konsulates dem deutschen Standesamt, wo die Neuvermählten ihren Wohnsitz haben, eine beglaubigte und ins Deutsche übersetzte Abschrift der Eintragung gesandt, gemäß § 15 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht der Spanierseelsorger, sondern der Beauftragte des Standesamtes des Konsulates dem deutschen Standesamt die vollzogene Trauung mitteilt. Damit die zivile Rechtswirksamkeit, die sich aus der kirchlichen Trauung ergibt, anerkannt wird, ist die Eintragung der Eheschließung beim Standesamt des Konsulates erforderlich.
Die Anfertigung der gesetzlichen Beglaubigung sowie die übersetzte Abschrift der Eintragung im standesamtlichen Register des Konsulates ist im Artikel 5 Nr. 1 der Konsulargebühren festgelegt.
Die Bezeichnung „Spanierseelsorger“ ist nicht auf einen Priester spanischer Nationalität zu beschränken. Vielmehr kann nach Erledigung der Formalitäten der zuständige katholische Pfarrer in seiner Pfarrei die Trauung gültig und erlaubt vornehmen. Darauf gibt er dem spanischen Konsulat Kenntnis von der geschehenen kirchlichen Trauung unter Benützung des von dieser Stelle schon vorher erhaltenen oder anzufordernden Formulares.