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Ökumenische Gottesdienste an Sonn- und kirchlich gebotenen Feiertagen. Ausführungsbestimmungen
Diözesangesetz vom 12. Februar 2018
in: KA 161 (2018) 91-92, Nr. 46
###Auf der Grundlage der als Diözesangesetz für das Erzbistum Paderborn in Kraft gesetzten Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz bezüglich ökumenischer Gottesdienste vom 24. Februar 1994 (KA 1994, Nr. 90) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
#I. Allgemeiner Teil
- Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ist Ökumene für viele evangelische und römischkatholische Christen zu einem Grundpfeiler ihres Christseins und des kirchlichen Lebens insgesamt geworden. Auf vielfältige Weise und auf allen Ebenen (Erzbistum Paderborn, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche, Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck, Bistümer der koptischen und syrisch-orthodoxen Christen in Deutschland, Freikirchen, Pfarreien/Gemeinden, Caritas/Diakonie, Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, Partnerschaftsvereinbarungen etc.) werden ökumenische Gottesdienste gefeiert sowie gemeinsame Wege in der Verkündigung der Frohen Botschaft gesucht und beschritten. So wird deutlich: Ökumene ist kein Selbstzweck, sondern Verpflichtung aus dem Glauben heraus, für die Einheit in Vielfalt zu beten und sie in dem Maß zu gestalten, wie das heute schon möglich ist.
- Als die Deutsche Bischofskonferenz 1994 die Erklärung zu den ökumenischen Gottesdiensten verabschiedete, die auch die Frage ökumenischer Gottesdienste am Sonntag aufnahm, geschah dies unmittelbar nach der Veröffentlichung des Ökumenischen Direktoriums von 1993. Beide Texte wollten die Ökumene befördern und betonen daher die besondere Bedeutung des geistlichen Ökumenismus für das Voranschreiten der sichtbaren Einheit. In dieser Zeit ist die Ökumene in erfreulichem Maße vorangeschritten, das Vertrauen auf den unterschiedlichen Ebenen des kirchlichen Lebens ist gewachsen und hat an vielen Stellen eine engere Zusammenarbeit ermöglicht. Die veränderte gesellschaftliche Situation und die Frage, in welcher Weise „Kirche“ sich in diesem veränderten Kontext einbringen kann, vertiefen den missionarischen Charakter auch der ökumenischen Gottesdienste und bieten gleichzeitig die Chance, das eine Evangelium mit einer Stimme in der Gesellschaft zur Geltung zu bringen. Die Frage nach ökumenischen Gottesdiensten am Sonntag stellt sich somit häufiger und im Blick auf die veränderte gesellschaftliche Lage dringlicher.
- Nach Überzeugung aller Konfessionen besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Herrentag und der Notwendigkeit, sich an diesem Tag als Gemeinde des Herrn zu versammeln. Durch die Feier des Gottesdienstes erfahren Christinnen und Christen die Gegenwart des Auferstandenen in ihrer Mitte, stellen sie sich unter sein Wort und werden für ihren Alltag gestärkt. In Treue zum Vermächtnis und Auftrag des Herrn „Tut dies zu meinem Gedächtnis“ halten die römischkatholische Kirche und die orthodoxen Kirchen den Sonntag heilig durch die Feier der Eucharistie. Als Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung Jesu bzw. als Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens ist die Eucharistie die intensivste sakramentale Gestalt des Sonntagsgottesdienstes in den Gemeinden und an weiteren pastoralen Orten. Hier besteht die Möglichkeit, dass Christen in eine besonders dichte Communio geführt werden, die befähigt, christliches Leben als Gemeinde zu verwirklichen.
- Deshalb ist weiterhin daran festzuhalten, dass ökumenische Gottesdienste nicht die sonntägliche Eucharistiefeier ersetzen können und sie deshalb nicht als Alternativmodell verstanden werden dürfen. Allerdings gilt es, die größere Seelsorgeeinheit mit verschiedenen Gottesdienstorten gerade im Hinblick auf die für eine Genehmigung geforderte Möglichkeit der Mitfeier der Eucharistie stärker in den Blick zu nehmen.
- Die ökumenischen Gottesdienste gehören zum geistlichen Leben der christlichen Gemeinde wesentlich dazu. Sie verkünden in ihrer eigenen „Sprechweise“ das Heilsgeschehen in Jesus Christus. Darüber hinaus lassen sie in spezifischer Weise die über die Grenzen der Konfessionen hinausreichende Communio der Kirche Jesu Christi im gemeinsamen Gebet und in dem Hören auf sein Wort erfahrbar werden.
II. Bestimmungen im Einzelnen
Um diesem Anliegen gerecht zu werden und die Regeln für die ökumenischen Gottesdienste an die veränderten pastoralen Strukturen im Erzbistum Paderborn anzupassen, wird für die Feier von ökumenischen Gottesdiensten an Sonn- und kirchlich gebotenen Feiertagen im Erzbistum Paderborn bestimmt:
- Im Rahmen des pastoralen Konzeptes regelt der Pastorale Raum/Pastoralverbund, was an ökumenischen Gottesdiensten innerhalb des Pastoralen Raumes/Pastoralverbundes sinnvoll und leistbar ist.
- Die Festlegung ökumenischer Gottesdienste für das laufende Jahr soll möglichst im Rahmen einer vorgängigen Jahresplanung erfolgen.
- Jedem ökumenischen Gottesdienst soll ein geistliches Anliegen zugrunde liegen. Dies trifft nicht unbedingt zu, wenn aus kommerziellen Gründen die Bitte um einen ökumenischen Gottesdienst an die Gemeinden von außerhalb herangetragen wird.
- Ökumenische Gottesdienste können an Sonn- und kirchlich gebotenen Feiertagen gefeiert werden, ohne dass es hierzu einer Genehmigung des Ortsordinarius bedarf:
- ab 11 Uhr, sofern an diesem Vormittag im Pastoralen Raum/Pastoralverbund eine Eucharistiefeier stattfindet;
- einmal jährlich ohne zeitliche Beschränkung aus Anlass eines ökumenischen Gemeindefestes, sofern für die Gläubigen der Pfarrgemeinde die Möglichkeit zur Mitfeier der Eucharistie an diesem Sonn- oder kirchlich gebotenen Feiertag innerhalb des Pastoralen Raumes/Pastoralverbundes gewährleistet ist.
- Unbeschadet der Bestimmungen unter Ziffer 4. kann mit Genehmigung des Ortsordinarius ein ökumenischer Gottesdienst am Vormittag des Sonn- und kirchlich gebotenen Feiertags vor 11 Uhr gefeiert werden, wenn
- die Gemeinde ein besonderes ökumenisches Ereignis begeht oder
- die politische Gemeinde ein seltenes, herausragendes Ereignis auf Ortsebene feiert, wobei in diesem Fall darauf zu achten ist, dass ökumenische Gottesdienste nicht von politischen Gemeinden angesetzt, sondern rechtzeitig mit den betroffenen kirchlichen Amtsträgern vereinbart werden, oder
- eine überörtliche Großveranstaltung von besonderem Rang stattfindet.
Die Mitfeier der Eucharistie an diesem Sonn- oder kirchlich gebotenen Feiertag im Pastoralen Raum/Pastoralverbund muss für die Gläubigen der Gemeinde gewährleistet sein.Die Genehmigung des Ortsordinarius ist rechtzeitig vor Ansetzung dieses ökumenischen Gottesdienstes einzuholen. - Über die Durchführung ökumenischer Gottesdienste an Sonn- und kirchlich gebotenen Feiertagen, die nach den vorgenannten Regelungen nicht der Genehmigung des Ortsordinarius bedürfen, ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat Mitteilung zu geben.
III. Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Ausführungsbestimmungen vom 18. Juni 2007 (KA 2007, Nr. 81) außer Kraft.