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Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen

Partikularnormen der DBK vom 24. September 2002
(rekognosziert am 22. Dezember 2004)
Ehevorbereitungsprotokoll zuletzt geändert am 25. Februar 2021/12. Oktober 2021

in: KA 148 (2005) 141-152, Nr. 139;
in: KA 165 (2022) 55-63, Nr. 47

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Partikularnorm zu c. 1067 CIC

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I. Aufgebot

  1. Form des Aufgebots:
    Das Aufgebot, d.h. die öffentliche Ankündigung einer beabsichtigten Eheschließung zur Aufdeckung eines etwa bestehenden Hindernisses, erfolgt durch Vermeldung im Sonntagsgottesdienst oder durch Aushang unter Angabe des Namens, des Vornamens und des Wohnsitzes der beiden Brautleute. Ob Vermeldung oder Aushang entscheidet der Pfarrer.
  2. Ort des Aufgebots:
    Das Aufgebot ist in der Pfarrkirche vorzunehmen, in deren Pfarrei der katholische Bräutigam und/oder die katholische Braut zur Zeit Wohnsitz haben. Liegt der Wohnsitz innerhalb einer Filialgemeinde, kann das Aufgebot statt dessen in der Filialkirche erfolgen. Wenn jemand keinen Wohnsitz hat, so dort, wo er zur Zeit tatsächlich wohnt.
    Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Pfarrer hat, wenn hiernach das Aufgebot in einer auswärtigen Pfarrei vorzunehmen ist, deren Pfarrer um das Aufgebot zu bitten; dieser ist zur alsbaldigen Antwort nur verpflichtet, falls beim Aufgebot ein Ehehindernis entdeckt wird.
  3. Zeit des Aufgebots:
    Das Aufgebot durch Vermeldung erfolgt an einem einzigen Sonntag durch Ankündigung in allen Messen, einschließlich der Vorabendmesse. Das Aufgebot durch Aushang erfolgt vom Samstagnachmittag bis zum folgenden Montagmorgen.
  4. Dispens vom Aufgebot:
    Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis hat, sofern nicht begründete Zweifel hinsichtlich des status liber bestehen, die Befugnis, aus gerechtem Grund vom Aufgebot zu dispensieren. Die so erteilte Dispens vom Aufgebot ist im Ehevorbereitungsprotokoll unter Nr. 24a zu vermerken.
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II. Formular des Ehevorbereitungsprotokolls mit Anmerkungen

[Auf Abdruck des Formulars und der Anmerkungstafel wurde verzichtet; vgl. KA 165 (2022) 55-63, Nr. 47.]
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Partikularnorm zu can. 1121 CIC

Eintrag der Eheschließung: vgl. Ehevorbereitungsprotokoll.
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Partikularnorm zu can. 1126 CIC

Die Deutsche Bischofskonferenz verlangt vom katholischen Partner, der eine Ehe mit einem nichtkatholischen Christen eingehen will, gemäß can. 1126 CIC die Bejahung folgender Fragen:
  • Wollen Sie in Ihrer Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen?
  • Als katholischer Christ haben Sie die Pflicht, Ihre Kinder in der katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen. Versprechen Sie, sich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in Ihrer Ehe möglich ist?
Der Pfarrer oder Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtung des katholischen Partners unterrichtet ist. Er hat die Unterrichtung im Ehevorbereitungsprotokoll zu bestätigen.
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Partikularnorm zu can. 1127 § 2 CIC

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Dispens von der kanonischen Eheschließungsform bei
konfessionsverschiedenen Ehen

Von der kanonischen Eheschließungsform kann der Ortsordinarius bei einer Eheschließung eines Katholiken mit einem nichtkatholischen Partner aus schwerwiegenden Gründen Dispens erteilen (can. 1127 § 2 CIC). Für die Erteilung der Dispens von der kanonischen Eheschließungsform ist der Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Soll die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in der Diözese stattfinden, die für die Dispenserteilung zuständig ist, hat der für die Dispenserteilung zuständige Ortsordinarius, bevor er die Dispens erteilt, den Ortsordinarius des Eheschließungsortes gemäß can.1127 § 2 CIC zu konsultieren. Deswegen ist der Dispensantrag frühzeitig einzureichen. Die Konsultation des Ortsordinarius des Eheschließungsortes erfolgt jeweils durch das (Erz-) Bischöfliche Ordinariat/ Generalvikariat.
[…] Die „Partikularnormen zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen sowie das Ehevorbereitungsprotokoll“ [s. aber II.] treten am 1. November 2005 in Kraft.