.
Eucharistische Hochgebete und liturgische Experimente
Erklärung der Gottesdienstkongregation vom 21. März 1988
in: KA 131 (1988) 67-68, 73, Nrn. 89 und 100
####Angesichts einiger Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Feier der Liturgie hält die Gottesdienstkongregation es für erforderlich, an früher ergangene und noch geltende Bestimmungen über Eucharistische Hochgebete und liturgische Experimente zu erinnern. Handelt es sich dabei doch um Angelegenheiten, „bei denen Sorge zu tragen ist, dass der gesamte Leib der Kirche in der gleichen Gesinnung und in der Einheit der Liebe wachse …, da zwischen Gottesdienst und Glaube ein enger Zusammenhang besteht: was zugunsten des einen geschieht, wirkt sich auch auf das andere aus“1#.
I. Bezüglich der Verwendung Eucharistischer Hochgebete verweist die Gottesdienstkongregation vor allem auf die Ausführungen im Rundschreiben „Eucharistiae participationem“.
- Außer den vier Eucharistischen Hochgebeten des Missale Romanum hat die Gottesdienstkongregation im Laufe der Jahre andere Eucharistische Hochgebete approbiert, sei es für den allgemeinen Gebrauch wie die Versöhnungshochgebete, sei es für bestimmte Völker und Gebiete wie die Hochgebete für Messfeiern mit Kindern; weitere Hochgebete wurden in besonderen Fällen Bischofskonferenzen auf deren Bitten hin genehmigt. Auch hat die Gottesdienstkongregation Präfationen approbiert, die nicht im Missale Romanum enthalten sind.
- Die Verwendung dieser Hochgebete und Präfationen bleibt jenen vorbehalten, für die sie genehmigt wurden und zwar nur für die Zeiten und Orte, die in der Genehmigung angegeben sind; „andere Hochgebete, die ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhls verfasst oder von ihm nicht approbiert sind, dürfen nicht verwendet werden“2#.
- „Um der pastoralen Einheit willen behält sich der Apostolische Stuhl das Recht vor, in einer so wichtigen Angelegenheit, wie es die Ordnung des Eucharistischen Hochgebetes ist, selber die angemessenen Regelungen zu treffen. Er wird es nicht ablehnen, berechtigte Erfordernisse, die innerhalb der Einheit des römischen Ritus bleiben, zu prüfen, und er wird Eingaben von Bischofskonferenzen bezüglich der Erarbeitung eines neuen Eucharistischen Hochgebetes für besondere Verhältnisse und seiner Einführung in die Liturgie wohlwollend behandeln; in jedem Einzelfall wird er die entsprechenden Regelungen treffen.“3#
II. Bezüglich der Experimente hat die Gottesdienstkongregation in der Instruktion „Liturgicae instaurationes“ folgende Bestimmungen getroffen, die heute noch gelten.
- Wenn es gemäß Art. 40 der Konstitution „Sacrosanctum Concilium“ um Änderungen in der Struktur der Riten oder der Reihenfolge ihrer Teile, wie sie in den liturgischen Büchern angegeben sind, geht, oder um Abweichungen von der Überlieferung, oder um die Einführung neuer Texte, ist vor Beginn irgendwelcher Experimente von der Bischofskonferenz ein genau ausgearbeiteter Vorschlag dem Apostolischen Stuhl vorzulegen. Vor Eintreffen einer Antwort des Apostolischen Stuhls darf niemand, auch kein Priester, die erbetenen Anpassungen einführen oder nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern.7#
- „Diese Vorgangsweise ist sowohl aufgrund der Konstitution „Sacrosanctum Concilium“ wie auch aufgrund der Bedeutung der Sache notwendig und erforderlich.8# Über Anpassungen im Hinblick auf die kulturelle Eigenart und die Gebräuche der Völker gemäß Art. 37-40 der Konstitution „Sacrosanctum Concilium“ wird die Gottesdienstkongregation eigene Richtlinien veröffentlichen.
„Die Bischofskonferenzen und auch die einzelnen Bischöfe werden dringend gebeten, in geeigneter Weise die Priester mit Klugheit dazu zu bewegen, dass sie die einheitliche Ordnung der Römischen Kirche wahren; das wird dem Wohl der Kirche wie auch einer recht geordneten Liturgiefeier dienlich sein.“9# Den Bischöfen obliegt es ja, das liturgische Leben zu leiten, zu fördern und zu beaufsichtigen, Missstände abzustellen wie auch dem ihnen anvertrauten Volk das theologische Fundament der Ordnung der Sakramente und der ganzen Liturgie zu vermitteln.10#
#
1 ↑ Gottesdienstkongregation, Dritte Instruktion „Liturgicae instaurationes“ (5.9.1970): AAS (1970) 694.
1 ↑ Gottesdienstkongregation, Dritte Instruktion „Liturgicae instaurationes“ (5.9.1970): AAS (1970) 694.
#
2 ↑ Gottesdienstkongregation, Rundschreiben „Eucharistiae participationem“ (27.4.1973) Nr. 6: AAS (1973) 342.
2 ↑ Gottesdienstkongregation, Rundschreiben „Eucharistiae participationem“ (27.4.1973) Nr. 6: AAS (1973) 342.
#
4 ↑ Gottesdienstkongregation, Dritte Instruktion „Liturgicae instaurationes“ (5.9.1970) Nr. 12: AAS (1970) 703.
4 ↑ Gottesdienstkongregation, Dritte Instruktion „Liturgicae instaurationes“ (5.9.1970) Nr. 12: AAS (1970) 703.
#
7 ↑ Vgl. Gottesdienstkongregation, Dritte Instruktion „Liturgicae instaurationes“ (5.9.1970) Nr. 12: AAS (1970) 703; vgl. 2. Vat. Konzil, Liturgiekonstitution „Sacrosanctum Concilium“ Art. 22 § 3.
7 ↑ Vgl. Gottesdienstkongregation, Dritte Instruktion „Liturgicae instaurationes“ (5.9.1970) Nr. 12: AAS (1970) 703; vgl. 2. Vat. Konzil, Liturgiekonstitution „Sacrosanctum Concilium“ Art. 22 § 3.
#
8 ↑ Gottesdienstkongregation, Dritte Instruktion „Liturgicae instaurationes“ (5.9.1970) Nr. 12: AAS (1970) 703.
8 ↑ Gottesdienstkongregation, Dritte Instruktion „Liturgicae instaurationes“ (5.9.1970) Nr. 12: AAS (1970) 703.