.

Rahmensatzung der katholischen Kirchenchöre

Verwaltungsverordnung vom 8. Dezember 2010

in: KA 154 (2011) 132-134, Nr. 51

####

§ 1
Organisation und Name

  1. Der Kirchenchor ist eine unselbstständige Einrichtung der Kirchengemeinde, in der er besteht. Er trägt den Namen:
    Kirchenchor (Name der Kirchengemeinde) (Ort)
  2. Durch Beitritt wird der Kirchenchor Mitglied des Diözesan-Cäcilienverbandes (DCV) und damit auch des Allgemeinen Cäcilienverbandes (ACV).
#

§ 2
Selbstverständnis und Aufgaben

  1. Grundlagen für das Selbstverständnis und die Arbeit des Kirchenchores sind die offiziellen liturgischen und kirchenmusikalischen Weisungen der Welt- und Ortskirche.
  2. Die wichtigste Aufgabe des Kirchenchores ist die Mitgestaltung des Gemeindegottesdienstes. Dieser ist auf die Verherrlichung Gottes und die Heiligung der Gläubigen ausgerichtet.
  3. Der Kirchenchor vollzieht – insbesondere in Verbindung mit Priester, Kantor/-in, Schola, Organist/-in und Gemeinde – was ihm aus der Natur der Sache und gemäß der liturgischen Regeln zukommt (vgl. LK, Art. 28).
  4. Das musikalische Repertoire des Kirchenchores umfasst den gregorianischen Choral sowie die verschiedenen Arten alter und neuer, ein- und mehrstimmiger geistlicher Chormusik.
  5. Der Kirchenchor soll sich auch bei geistlichen Konzerten und außergottesdienstlichen Feiern in der Gemeinde und über die Grenzen der eigenen Gemeinde hinaus engagieren.
  6. In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben müssen sich die Mitglieder des Kirchenchores immer der Tatsache und der Verantwortung bewusst sein, dass sie nicht nur musikalisch Mitgestaltende, sondern vor allem auch gläubig Mitfeiernde und aus innerer Überzeugung an der Verkündigung Beteiligte sind.
#

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Der Kirchenchor besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Förderern. Aktive Mitglieder sind alle Sänger und Sängerinnen des Chores. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste vom Vorstand ernannt. Förderer unterstützen den Chor und seine Arbeit ideell und finanziell.
  2. Die Mitglieder des Kirchenchores sollen der katholischen Kirche angehören. Nichtkatholischen Christen kann die Mitgliedschaft gewährt werden, wenn sie sich ausdrücklich zu den unter § 2 genannten Aufgaben und dem Selbstverständnis des katholischen Kirchenchores bekennen.
  3. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der/die Chorleiter/-in im Einvernehmen mit dem Vorstand. Zu berücksichtigen sind neben der Anerkennung von Aufgaben und Selbstverständnis des Kirchenchores die gesanglich-musikalische Eignung und die Bereitschaft zur Einordnung in die Chorgemeinschaft. Beitritt und Austritt werden schriftlich vermerkt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zum regelmäßigen Probenbesuch, zur Teilnahme an den vom Kirchenchor mitzugestaltenden Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen, bei denen der Chor mitwirkt. Jedes Mitglied bemüht sich, neue Sängerinnen und Sänger für den Kirchenchor zu gewinnen.
  5. Die Mitglieder nehmen an den Versammlungen des Kirchenchores teil und haben das Recht der Antragstellung und Abstimmung.
  6. Mitglieder eines Kirchenchores können durch den DCV geehrt werden. Die Bedingungen für die Ehrung sind in einer besonderen Ordnung des DCV geregelt.
  7. Ein aktives Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es die unter Abs. 2-4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder auf andere Weise der Arbeit oder dem Ansehen der Chorgemeinschaft schadet. Vor dem Ausschluss muss dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zu einem klärenden Gespräch mit dem Vorstand angeboten werden. Gegen den Ausschlussbescheid kann innerhalb eines Monats bei der Bischöflichen Behörde Einspruch erhoben werden.
#

§ 4
Organe

1. Mitgliederversammlung
  1. Das oberste beschließende Organ des Kirchenchores ist die Mitgliederversammlung. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie der Präses und der/die Chorleiter/-in. Passives Wahlrecht haben alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Chores erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres, bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes innerhalb von 3 Monaten, wenn ein Drittel der Mitglieder des Chores dieses verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhalt einer Frist von 2 Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer/innen und die Entlastung des Vorstandes;
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit es termingemäß erforderlich ist, und der Kassenprüfer/-innen;
    • die Beratung und Beschlussfassung von zu verhandelnden Anträgen, die mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein müssen.
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Kirchenchores.
  5. Zur Gültigkeit von Wahlen und Beschlüssen ist, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben, wenn nicht eines der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder Satzungsänderungen oder -ergänzungen beschließen, soweit diese nicht im Widerspruch zum Regelungsgehalt dieser Rahmensatzung stehen. Ob ein solcher Widerspruch besteht, entscheidet im Zweifelsfall das Erzbischöfliche Generalvikariat.
2. Vorstand
  1. Den Vorstand bilden
    • der Präses
    • der/die Chorleiter/-in
    • der/die geschäftsführende Vorsitzende
    • der/die Schriftführer/-in
    • der/die Kassierer/-in
    • nach Bedarf bis zu 4 Beiräte (z.B. Notenwart/-in, Vertreter/-in der Jugend)
    Der/die geschäftsführende Vorsitzende, der/die Schriftführer/-in, der/die Kassierer/-in und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt; mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sollen der römisch-katholischen Kirche angehören.
    Die Vertretung des Chores nach außen hin erfolgt durch
    • den Präses
    • den Chorleiter
    • den geschäftsführenden Vorsitzenden
    jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für Ausgaben von mehr als 1.000 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich; es genügt die absolute Mehrheit.
  2. Präses
    Präses ist der verantwortliche Priester der Gemeinde oder ein von ihm beauftragter Geistlicher. Er ist verantwortlich für die geistliche Betreuung und liturgische Bildung des Kirchenchores.
  3. Chorleiter/-in
    Dem/der Chorleiter/-in obliegt die liturgisch-musikalische Schulung und Leitung des Chores. Er/sie stimmt mit dem Vorstand die Planung der Arbeit ab.
    Die Berufung und Anstellung des/der Chorleiters/in erfolgen nach den in der Erzdiözese Paderborn geltenden Bestimmungen.
    In kirchenmusikalischen Fragen arbeitet er/sie mit dem/der zuständigen Dekanatskirchenmusiker/-in zusammen.
    Im Einvernehmen mit dem Chor setzt er/sie die Proben an und trifft in Absprache mit dem Vorstand die Auswahl der zu erarbeitenden Kompositionen.
    Der/die Chorleiter/-in sollte Mitglied des Liturgieausschusses im Pfarrgemeinderat sein. Er/sie vertritt in diesem Gremium die gottesdienstlichen Interessen des Chores und nimmt Anregungen in diesen Fragen entgegen.
  4. Geschäftsführende/-r Vorsitzende/-r
    Der/die geschäftsführende Vorsitzende vertritt die Interessen der Chormitglieder und ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der organisatorischen Erfordernisse. Er/sie sorgt für eine gute Gemeinschaft im Chor.
  5. Schriftführer/-in
    Der/die Schriftführer/in führt Protokoll über die Veranstaltungen des Chores und die Beschlüsse der Sitzungen, führt die Anwesenheitsliste, besorgt den Schriftwechsel und schreibt den Jahresbericht. Diesen reicht er/sie dem/der zuständigen Dekanatskirchenmusiker/in ein.
  6. Kassierer/-in
    Der/die Kassierer/-in verwaltet die Kasse des Kirchenchores, sorgt für den regelmäßigen Eingang der Beiträge, macht Einnahmen und Ausgaben nach Anweisung des/der geschäftsführenden Vorsitzenden und gibt der Mitgliederversammlung des Kirchenchores den Kassenbericht.
  7. Beiräte
    Die Beiräte helfen durch Rat und Tat bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen, welche die Tätigkeit des Kirchenchores oder personale Probleme betreffen.
3. Kassenprüfer/-innen
Jeweils 2 Kassenprüfer/-innen werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben die Revision der Kassenführung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
#

§ 5
Haftung

Für Verpflichtungen des Chores aus Rechtsgeschäften des Vorstandes und aus unerlaubten Handlungen des Vorstandes haftet nur der Chor mit seinem Vermögen, nicht aber die einzelnen Mitglieder. Die persönliche Haftung des im Namen des Chores handelnden Vorstandsmitglieds bleibt davon unberührt.
#

§ 6
Anschaffungen und Auslagen

  1. Nach Rücksprache mit dem Präses bestimmt der Chorleiter neu anzuschaffende Noten (Musikalien). Die Anschaffungskosten trägt im Rahmen des Etats die Kirchengemeinde. Zu den Anschaffungen gehört auch der Bezug des offiziellen Organs des ACV, die Zeitschrift „Musica Sacra“.
  2. Alle über den Etat der Kirchengemeinde finanzierten Anschaffungen des Kirchenchores bleiben Eigentum der Kirchengemeinde, das diese ausschließlich für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden hat.
  3. Für die Bereitstellung und Unterhaltung eines geeigneten Proberaums trägt die Kirchengemeinde Sorge.
  4. Ein vom DCV festgesetzter Beitrag ist diesem von der Kirchengemeinde des Chores zu entrichten.
#

§ 7
Auflösung

  1. Die Auflösung des Kirchenchores kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Vor dem Beschluss der Auflösung ist eine Stellungnahme des DCV-Vorstandes einzuholen.
  2. Treten in einem Kirchenchor Zustände ein, die den Leitlinien dieser Satzung zuwiderlaufen, sodass es zu seelsorglichen Schäden und Minderung des Gemeindeansehens kommt, ist dies durch den Präses über den DVC-Vorstand an die Bischöfliche Behörde zu berichten, die dann die Auflösung des Chores, auch gegen den Willen der Mitglieder, anordnen kann. Einspruch gegen die Auflösung ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Auflösungsmitteilung zulässig. Die Entscheidung hierüber liegt beim zuständigen kirchlichen Schiedsgericht.
  3. Das nach der Auflösung verbleibende Vermögen eines Kirchenchores fällt der Kirchengemeinde zur Verwendung für andere kirchenmusikalische Zwecke zu.
#

§ 8
Schlussbestimmung

Vorstehende Rahmensatzung für katholische Kirchenchöre in der Erzdiözese Paderborn wird hiermit genehmigt und tritt am 8. Dezember 2010 in Kraft.