Erzbistum Paderborn
.§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
Ordnung für den Dienst der Beauftragten zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern im Erzbistum Paderborn
vom 31. März 2025
####Vorbemerkung
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„Betet ohne Unterlass!“, mahnt der Apostel Paulus die Gemeinde in Thessaloniki (1 Thess 5,17). Damit das Gotteslob in unseren Gemeinden lebendig bleibt, ist es wünschenswert, dass in den Kirchen unseres Erzbistums auf vielfältige und verlässliche Weise Gottesdienste gefeiert werden. Denn das Hören auf das Wort Gottes, der Lobpreis Gottes, Dank und Bitte stärken den Glauben, die Hoffnung und die Liebe. Jede gottesdienstliche Feier ist eine Zuwendung Gottes zum Menschen und dessen Antwort auf Gottes Handeln. In der Verkündigung und dem Hören der Schriften des Alten und Neuen Testamentes feiern wir Jesus Christus selbst, das fleischgewordene Wort Gottes (vgl. Joh 1,14).
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2
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Das zweite Vatikanische Konzil hat empfohlen, „eigene Wortgottesdienste an den Vorabenden der höheren Feste, an Wochentagen im Advent oder in der Quadragesima sowie an den Sonn- und Feiertagen“ zu feiern. Dort, wo kein Priester zur Verfügung steht, soll sie „ein Diakon oder ein anderer Beauftragter des Bischofs“ leiten (vgl. SC 35,4). Solche vom Hören auf das Wort Gottes und vom gemeinsamen Gebet geprägte gottesdienstliche Versammlungen bereichern die gottesdienstliche Vielfalt vor Ort. Sie sind zugleich Ausdruck der gelebten Taufberufung der einzelnen Beauftragten für ihre Sendung in der Gemeinschaft der Gläubigen.
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3
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Die Beauftragung von Laien zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen wird in dieser Ordnung für das Erzbistum Paderborn geregelt. Für eine Wort-Gottes-Feier an einem Sonntag sind zudem die gesonderten diözesangesetzlich festgelegten Voraussetzungen zu beachten.
#§ 1
Rechtliche Grundlagen
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1
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Als getaufte und gefirmte Christinnen und Christen haben alle Glaubenden Anteil am gemeinsamen Priestertum und sind zur Mitwirkung im Gottesdienst befähigt.
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Die Leitung einer Wort-Gottes-Feier ist ein außerordentlicher liturgischer Laiendienst. Deswegen kann er nur im Falle der Verhinderung eines geweihten Amtsträgers ausgeübt werden.
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3
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Für den Dienst einer beauftragten Person zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern gelten die disziplinären und liturgischen Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere:
- cann. 230 § 3, 759, 760, 766 CIC,
- Instruktion „Ecclesiae de Mysterio“ der Kongregation für den Klerus u.a. vom 15. August 1997 (AAS 89, 1997, 852–877, v. a. Art. 7; dt. in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 129),
- „Ordnung für Wort-Gottes-Feiern an Sonntagen und kirchlich gebotenen Feiertagen im Erzbistum Paderborn vom 2. November 2017 (KA 2017, Nr. 115), zuletzt geändert am 14. November 2020 (KA 2020, 129), unbefristet in Kraft gesetzt am 6. Oktober 2023 (KA 2023, Nr. 110),
- die Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie (KA 2010, Nr. 91; der Text ist abgedruckt in: Die deutschen Bischöfe Nr. 62 in der 8., korrigierten Auflage 2010).
§ 2
Aufgaben des Dienstes
Der Dienst einer beauftragten Person umfasst vor allem folgende Aufgaben:
- in Absprache mit dem zuständigen Pfarrer eine selbstständige Wort-Gottes-Feier gemäß den gebilligten liturgischen Büchern zu leiten,
- andere liturgische Dienste wie Kantorin und Kantor, Organistin oder Organist, Lektorin und Lektor, Vorbeterin und Vorbeter, Ministrantinnen und Ministranten in die Feier einzubinden,
- an Sonn- und gebotenen kirchlichen Feiertagen ggf. eine vom zuständigen Pfarrer vorbereitete Predigt zu verlesen.
§ 3
Persönliche Voraussetzungen
Eine Person kann zum Dienst beauftragt werden, wenn sie in der vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche steht, in der Ausübung ihrer oder seiner kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht beschränkt ist und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Empfang des Firmsakraments,
- Vollendung des 21. Lebensjahres,
- christliche Lebensgestaltung,
- Bewährung und Ansehen in der Pfarrgemeinde,
- Bereitschaft zur Teilnahme an einem vorgängigen Ausbildungskurs sowie zur regelmäßigen Weiterbildung.
§ 4
Ausübung des Dienstes
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1
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Die Beauftragung wird für alle Pfarrgemeinden eines Pastoralen Raumes ausgesprochen.
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2
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Der Dienst ist ausschließlich in Absprache mit und unter Weisung der Leitung des Pastoralen Raumes wahrzunehmen. Dabei sind die liturgischen Vorschriften zu beachten.
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3
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Die beauftragte Person trägt liturgische Kleidung.
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4
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Um zu verdeutlichen, dass die beauftragte Person keine priesterlichen Funktionen ausübt, bleiben der Priestersitz und der Platz des Priesters am Altar frei. Die beauftragte Person nutzt einen der Plätze, die für die liturgische Assistenz vorgesehen sind.
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5
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Dieser anspruchsvolle liturgische Dienst bedarf
- einer kontinuierlichen liturgischen und spirituellen Weiterbildung. Das Erzbistum unterstützt die Weiterbildung durch entsprechende Angebote.
- der verlässlichen Begleitung durch ein hierfür benanntes Mitglied des Pastoralteams.
§ 5
Beauftragung
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1
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Zur Beauftragung durch den Erzbischof schlägt die Leitung des Pastoralen Raumes in Absprache mit dem zuständigen pastoralen Leitungsgremium geeignete Personen vor, die die persönlichen Voraussetzungen (vgl. § 3) erfüllen.
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2
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Die Beauftragung durch den Erzbischof ist von der Teilnahme an einem Ausbildungskurs abhängig.
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3
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Ausbildungskurse werden seitens des Fachbereichs Liturgische Grundsatzfragen im Erzbischöflichen Generalvikariat und der Katholischen Erwachsenen- und Familienbildung im Erzbistum Paderborn (kefb) angeboten. Letztgenannte Kurse bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Generalvikariat.
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4
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Die Inhalte des Ausbildungskurses ergeben sich aus der Anlage zu dieser Ordnung.
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5
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Die Kursleitung erstellt vor Beendigung des Kurses ein Votum im Hinblick auf die Eignung für eine Übernahme des Dienstes zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern.
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6
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Die Beauftragung erfolgt im Regelfall für drei Jahre bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres seit der Beauftragung. Durch Allgemeinverfügung des Ortsordinarius, die im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen ist, wird der Dienst nach Ablauf des Beauftragungszeitraums um weitere drei Kalenderjahre verlängert, sofern nicht die Leitung des Pastoralen Raumes in Absprache mit dem zuständigen pastoralen Leitungsgremium oder die beauftragte Person selbst darum bittet, von einer Verlängerung abzusehen.
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7
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Die Beauftragung ist der Gemeinde in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die beauftragte Person ist der Gemeinde im Rahmen eines Gottesdienstes vorzustellen.
#§ 6
Beendigung des Dienstes
Die Beauftragung endet:
- durch Ablauf des festgesetzten Beauftragungszeitraums, soweit keine Verlängerung erfolgt,
- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die beauftragte Person ihr 75. Lebensjahr vollendet; eine Verlängerung um je weitere zwei Jahre kann auf Antrag der Leitung des Pastoralen Raumes und bei Zustimmung der beauftragten Person sowie des zuständigen pastoralen Leitungsgremiums erfolgen,
- durch schriftliche Rücktrittserklärung der beauftragten Person gegenüber dem Erzbischof,
- durch Aufhebung der Beauftragung durch den Erzbischof bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes und nach Anhörung der beauftragten Person sowie der Leitung des Pastoralen Raumes.
§ 7
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
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1
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Diese Ordnung tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
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2
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Zum gleichen Zeitpunkt treten die Regelungen im Diözesangesetz vom 1. Januar 2010 (KA 2009, Nr. 155), zuletzt geändert am 3. Dezember 2017 (KA 2017, Nr. 115), sowie alle dieser Ordnung entgegenstehenden diözesanen Regelungen außer Kraft.
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3
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Dort, wo ein Pastoraler Raum noch nicht errichtet ist, sind die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß anzuwenden. Der Ortspfarrer bzw. die Leitung des Pastoralverbundes tritt an die Stelle der Leitung des Pastoralen Raumes.
#Anlage
Konzept für Ausbildungskurse zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern
Kurse werden in Verantwortung des Erzbischöflichen Generalvikariates oder der Katholischen Erwachsenen- und Familienbildung (kefb) durchgeführt. Für die spätere Beauftragung zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern (WGF) ist ein Kurs vollständig zu absolvieren. Die Anmeldung erfolgt durch die Leitung des Pastoralen Raumes in Absprache mit dem zuständigen pastoralen Leitungsgremium (vgl. § 6 Abs. 1 der Ordnung für den Dienst der Beauftragten für Wort-Gottes-Feiern im Erzbistum Paderborn). Kurse, die von einer kefb angeboten werden, bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
Die zeitliche Struktur einer Kurseinheit (Wochenend-, Tages- oder Abendveranstaltungen) obliegt der Verantwortung der Kursleitung. Am Ende einer jeden Kurseinheit wird diese reflektiert.
Die Teilnehmerzahl des Kurses sollte zwischen 15 und 20 liegen.
Aus einer Gemeinde sollten 2, max. 3 Personen teilnehmen, um eine gegenseitige Unterstützung, Reflexion und Vertretung vor Ort zu ermöglichen.
Die angegebenen Unterrichtseinheiten (UE) bezeichnen die Mindestdauer des Kurses. Eine UE entspricht 45 Minuten.
Die Bibel steht im Zentrum des Kurses. Von daher muss in jeder Einheit ein biblisches Element enthalten sein.
Anforderung an die Leitung des Kurses:
- Erfahrung in der Vorbereitung und Feier von Gottesdiensten
- Theologische Qualifikation
- Pädagogische Kompetenz
- Sensibilität für Vielfalt und für geistlichen Missbrauch
Inhalte des Kurses
- Info über den Kurs und Kennenlernen (1 UE)
- WGF am Sonntag – Feier des Gottesdienstes (1 UE)
- WGF am Sonntag – Aufbau der Feier (2 UE)
- Unser Gottesbild – Welchen Gott feiern wir? (1 UE)
- Leben aus der Taufberufung / Tauferinnerung (1 UE)
- Das Wesen der Liturgie / Theologische Einordnung der WGF / Dienste und Ämter der Kirche in ihrem Zu- und Miteinander / Einbindung anderer liturgischer Dienste (2 UE)
- Der Kirchenraum und seine liturgischen Orte (1 UE)
- Das Wort Gottes – Zugänge zur Heiligen Schrift (1 UE)
- 3 Bibelgespräche (verteilt über den Kurs) (3x1 UE)
- Entwurf und Vorstellung von Gedanken zur Auslegung einer Bibelstelle (2 UE)
- Die Antwort des Menschen – Verschiedene Gebetsformen / Bedeutung der Stille (2 UE)
- Lieder und Gesänge in der Liturgie (3 UE)
- Sprechtraining (3 UE)
- Besondere rituelle Elemente (Weihrauch, Tauferinnerung …) (1 UE)
- Einführung in die liturgischen Bücher (1 UE)
- Feier einer WGF am Werktag (1 UE)
- Aufbau einer WGF am Werktag (1 UE)
- Liturgische Kleidung (1 UE)
- Das Kirchenjahr und seine Leseordnung (1 UE)
- Gesten und Körperhaltung (1 UE)
- Qualität von Gottesdiensten: Feedback von außen und Selbstreflexion (1 UE)
- Erläuterung rechtlicher Grundlagen und weiterer Formalia (1 UE)
Zum Kurs gehört die selbständige Ausarbeitung und Leitung einer WGF in einer Kirche des Pastoralen Raums, für den die Beauftragung erfolgen soll, an einem Sonntag oder Werktag. Diese WGF wird innerhalb des Kurses reflektiert (ca. 20 Minuten pro TN).