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Dienst der Beauftragten für Wort-Gottes-Feiern. Ordnung

Diözesangesetz vom 20. November 2009

in: KA 152 (2009) 134-137, Nr. 155;
geändert am 2. Februar 2017, in: KA 160 (2017) 121-123, Nr. 115

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Vorbemerkung

( 1 ) „Betet ohne Unterlass!“, mahnt der Apostel Paulus die Gemeinde in Thessaloniki (1 Thess 5,17). Damit das Gotteslob in unseren Gemeinden lebendig bleibt, ist es wünschenswert, dass in den Kirchen unseres Erzbistums auch dann Gottesdienst gefeiert wird, wenn eine Eucharistiefeier nicht möglich ist. Denn das Hören auf das Wort Gottes, der Lobpreis Gottes, Dank und Bitte stärken den Glauben, die Hoffnung und die Liebe. Jede gottesdienstliche Feier ist eine Zuwendung Gottes zum Menschen und dessen Antwort auf Gottes Handeln. In der Verkündigung und dem Hören der Schriften des Alten und Neuen Testamentes feiern wir Jesus Christus selbst, das fleischgewordene Wort Gottes (vgl. Joh 1,14).
( 2 ) Das Zweite Vatikanische Konzil hat empfohlen, „eigene Wortgottesdienste an den Vorabenden der höheren Feste, an Wochentagen im Advent oder in der Quadragesima sowie an den Sonn- und Feiertagen“ zu feiern. Dort, wo kein Priester zur Verfügung steht, soll sie „ein Diakon oder ein anderer Beauftragter des Bischofs“ leiten (vgl. SC 35, 4). Solche vom Hören auf das Wort Gottes und vom gemeinsamen Gebet geprägte gottesdienstliche Versammlungen gewinnen dort eine besondere Bedeutung, wo aufgrund der derzeit geringer werdenden Zahl der Priester keine Eucharistiefeier möglich ist.
( 3 ) Die Beauftragung von Laien zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen wird in dieser Ordnung für das Erzbistum Paderborn geregelt. Für eine Wort-Gottes-Feier an einem Sonntag sind zudem die gesonderten diözesangesetzlich festgelegten Voraussetzungen zu beachten.1#
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§ 1
Rechtliche Grundlagen

( 1 ) Als getaufte und gefirmte Christen haben alle Gläubigen Anteil am gemeinsamen Priestertum und sind zur Mitwirkung im Gottesdienst befähigt.
( 2 ) Die Leitung einer Wort-Gottes-Feier ist ein außerordentlicher liturgischer Laiendienst. Deswegen kann er nur im Falle der Verhinderung eines geweihten Amtsträgers ausgeübt werden.
( 3 ) Für den Dienst des oder der Beauftragten zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern, im Folgenden Beauftragter2# genannt, gelten die disziplinären und liturgischen Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere:
  • cann. 230 § 3, 759, 760, 766 CIC,
  • Instruktion „Ecclesiae de Mysterio“ der Kleruskongregation u.a. vom 15. August 1997 (AAS 89, 1997, 852ff, v.a. Art. 7; dt. in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 129),
  • „Ordnung für Wort-Gottes-Feiern an Sonntagen und kirchlich gebotenen Feiertagen im Erzbistum Paderborn“ vom 2. November 2017 (KA 2017, Nr. 115)3#,
  • die Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priester, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie (KA 2008, Nr. 464#; der Text ist abgedruckt in: Die deutschen Bischöfe Nr. 62 in der überarbeiteten Fassung von 2007).
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§ 2
Sachliche Voraussetzungen

Die Beauftragung setzt voraus,
  1. dass innerhalb eines Pastoralverbundes nicht ausreichend Priester für Messfeiern zur Verfügung stehen,
  2. dass die Gottesdienstordnung eines Pastoralverbundes so gestaltet ist, dass jeder Priester im aktiven Dienst an Werktagen eine heilige Messe und an Sonntagen drei heilige Messen – jedoch nicht mehr – feiern kann.
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§ 3
Aufgaben des Dienstes

( 1 ) Der Dienst des Beauftragten umfasst vor allem folgende Aufgaben:
  1. in Absprache mit dem zuständigen Pfarrer eine selbstständige Wort-Gottes-Feier gemäß den gebilligten liturgischen Büchern zu leiten,
  2. andere liturgische Dienste wie Kantor, Organist, Lektor, Vorbeter, Ministranten – in die Feier einzubinden,
  3. an Sonn- und gebotenen kirchlichen Feiertagen ggf. eine vom zuständigen Pfarrer vorbereitete Predigt zu verlesen.
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§ 4
Persönliche Voraussetzungen

Zum Dienst des Beauftragten kann zugelassen werden, wer in der vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche steht, in der Ausübung seiner Rechte als Gläubiger nicht beschränkt ist und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. Empfang des Firmsakraments,
  2. bei Verheirateten die kirchlich gültige Ehe,
  3. Vollendung des 25. Lebensjahres,
  4. christlicher Lebenswandel in Beruf und Familie,
  5. Bewährung und Hochschätzung in der Pfarrgemeinde,
  6. Bereitschaft zur Teilnahme an einer vorgängigen Schulung sowie zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung.
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§ 5
Ausübung des Dienstes

( 1 ) Die Beauftragung wird für eine, mehrere oder alle Pfarrgemeinden eines Pastoralverbundes ausgesprochen.
( 2 ) Der Dienst ist ausschließlich in Absprache mit und unter Weisung des zuständigen Pfarrers wahrzunehmen. Dabei sind die liturgischen Vorschriften zu beachten.
( 3 ) Der Beauftragte trägt liturgische Kleidung.
( 4 ) Um zu verdeutlichen, dass der Beauftragte keine priesterlichen Funktionen ausübt, bleiben der Priestersitz und der Platz des Priesters am Altar frei. Der Beauftragte nutzt einen der Plätze, die für die liturgische Assistenz vorgesehen sind.
( 5 ) Dieser anspruchsvolle liturgische Dienst bedarf einer kontinuierlichen liturgischen und spirituellen Weiterbildung. Die Verantwortung dafür liegt vorrangig beim zuständigen Pfarrer. Das Erzbistum unterstützt die Weiterbildung durch entsprechende Angebote.
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§ 6
Beauftragung

( 1 ) Zur Beauftragung durch den Erzbischof schlägt der zuständige Pfarrer in Absprache mit dem Pfarrgemeinderat geeignete Kandidaten vor, die die persönlichen Voraussetzungen (vgl. § 4) erfüllen.5#
( 2 ) Die Beauftragung durch den Erzbischof ist von der Teilnahme an einem Ausbildungskurs abhängig.
( 3 ) Ausbildungskurse werden seitens der Fachstelle Liturgie im Erzbischöflichen Generalvikariat und der Dekanate angeboten. Kurse auf Dekanatsebene bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Generalvikariat.
( 4 ) Die Inhalte des Ausbildungskurses ergeben sich aus der Anlage zu dieser Ordnung.
( 5 ) Die Beauftragung erfolgt im Regelfall für drei Jahre bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres seit der Beauftragung. Durch Allgemeinverfügung des Ortsordinarius, die im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen ist, wird der Dienst nach Ablauf des Beauftragungszeitraums um weitere drei Kalenderjahre verlängert, sofern nicht der Pfarrer in Absprache mit dem Pfarrgemeinderat oder der Beauftragte selbst darum bittet, von einer Verlängerung abzusehen.
( 6 ) Die Beauftragung ist der Gemeinde in geeigneter Weise bekannt zu geben. Der Beauftragte ist der Gemeinde im Rahmen eines Gottesdienstes vorzustellen.
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§ 7
Beendigung des Dienstes

Die Beauftragung endet:
  1. durch Ablauf des festgesetzten Beauftragungszeitraums, soweit keine Verlängerung erfolgt,6#
  2. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beauftragte sein 75. Lebensjahr vollendet,
  3. durch schriftliche Rücktrittserklärung des Beauftragten gegenüber dem Erzbischof,
  4. durch Aufhebung der Beauftragung durch den Erzbischof bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes und nach Anhörung des Beauftragten sowie des zuständigen Pfarrers.
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§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft.
[Auf Abdruck der Anlage – Kurskonzept für die Ausbildung von Leitern von Wort-Gottes-Feiern – wurde verzichtet.]

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1 ↑ [Vgl. G.3.81.]
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2 ↑ Für Personenbezeichnungen wird im Folgenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Personenbezeichnungen gelten in gleicher Weise für beide Geschlechter, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen.
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3 ↑ [Abgedruckt G.3.81.]
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4 ↑ [Geltende Rechtslage: G.8.44a.]
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5 ↑ Hierzu ist ein verbindliches Antragsformular zu verwenden (www.Erzbistum-Paderborn.de: Rubrik Angebote und Service/Downloads/Formulare; vgl. KA 155 [2012] 184, Nr. 166).[Aktuelles Formular unter: https://www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de/Sakramentalen-Dienst-begleiten/Gottesdienst/Formblatt%3A-Antrag-Beauftragung-Leiter-Wort-Gottes-Feiern.html]
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6 ↑ [Zur turnusgemäßen Verlängerung vgl. zuletzt: KA 157 (2014) 244, Nr. 170.]