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Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst. Ordnung
Diözesangesetz vom 12. Dezember 2006
in: KA 150 (2007) 7-8, Nr. 7;
zuletzt geändert am 20. Oktober 2017, in: KA 160 (2017) 123, Nr. 116
§ 1
Die Wahrnehmung des Begräbnisdienstes ist grundsätzlich Aufgabe der Priester und Diakone (vgl. can. 1168 CIC). Sie gehört gemäß can. 530 n. 5 CIC zu den besonderen Amtspflichten des Pfarrers.
#§ 2
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1
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In Fällen einer dringenden pastoralen Notwendigkeit können Laien mit der Wahrnehmung des Begräbnisdienstes nach Maßgabe des Rechts beauftragt werden.
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2
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Die Beauftragung erfolgt auf Antrag des Pfarrers der betroffenen Gemeinde durch den Erzbischof, beschränkt auf den Bereich dieser Gemeinde und auf drei Jahre befristet. Sie kann nach Zeitablauf unter Beachtung von § 5 Absatz 4 Satz 2 jeweils erneuert werden. Eine Beauftragung ist längstens möglich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der beauftragte Laie sein 75. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung der Beauftragung über diese Altersgrenze hinaus um bis zu zwei Jahre kann auf Antrag des Pfarrers mit Zustimmung des Dechanten ausgesprochen werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich.
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3
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Soll die Beauftragung für mehrere oder alle Gemeinden eines Pastoralverbundes erfolgen, so ist der in Absatz 2 genannte Antrag von allen beteiligten Pfarrern gemeinsam zu stellen.
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4
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Ist der oder einer der Pfarrer nicht zugleich Leiter des betroffenen Pastoralverbundes, so ist dessen Stellungnahme dem Antrag beizufügen.
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5
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Vor einer Entscheidung holt der Erzbischof die Stellungnahme des zuständigen Dechanten ein.
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6
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Bei Fortfall der Voraussetzungen kann die Beauftragung durch den Erzbischof jederzeit widerrufen werden. Zuvor sind der oder die beteiligten Pfarrer, der Dechant und im Falle des Absatzes 4 auch der Leiter des Pastoralverbundes zu hören.
#§ 3
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1
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Das Vorliegen einer pastoralen Notwendigkeit ist von dem zuständigen Pfarrer oder den zuständigen Pfarrern nach Anhörung des Pfarrgemeinderates oder der Pfarrgemeinderäte mit Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
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2
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Als Kriterien für die Begründung einer pastoralen Notwendigkeit gelten insbesondere:
- die Anzahl und die Situation der Priester und Diakone in der Gemeinde oder in den Gemeinden bzw. im Pastoralverbund,
- die durchschnittliche Anzahl der Beerdigungen im Zeitraum eines Jahres,
- organisatorische Vorgaben der Friedhofsverwaltungen und/oder der Bestattungsinstitute, etwa im Hinblick auf Zeitvorgaben oder Terminkollisionen durch mehrere Friedhöfe am Ort.
§ 4
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1
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Laien, die mit der Wahrnehmung des Begräbnisdienstes beauftragt werden sollen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehren und Normen der katholischen Kirche,
- gediegene Kenntnis der Hl. Schrift und der katholischen Glaubens- und Sittenlehre sowie Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben,
- Befähigung in Sprache, Ausdruck und Stimme, die eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen erwarten lässt,
- Kenntnis der Liturgie und der pastoralen Bedeutung des kirchlichen Begräbnisses, besonders im Hinblick auf die Angehörigen und auf diejenigen Anwesenden, die der Kirche fernstehen,
- Erfahrung in der Übernahme liturgischer Dienste und Befähigung zur Leitung eines Gottesdienstes,
- Erfahrung im Umgang mit Menschen in besonderen Krisensituationen und Trauernden,
- Einbindung in das Leben der Pfarrgemeinde bzw. des Pastoralverbundes,
- Mindestalter von 30 Jahren.
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2
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Die Teilnahme an speziellen Vorbereitungskursen kann zur Bedingung für eine Beauftragung gemacht werden. In diesem Fall erstellt die Kursleitung nach Beendigung des Kurses ein Votum im Hinblick auf die Eignung für eine Übernahme des Begräbnisdienstes.
#§ 5
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1
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Die Beauftragung nach § 2 Abs. 1 ist der Gemeinde durch den Pfarrer in angemessener Weise bekannt zu machen und in verständlicher Weise nahezubringen. Dem Pfarrer obliegt auch die Einführung des zum Begräbnisdienst beauftragten Laien. Ist eine Beauftragung für mehrere oder alle Gemeinden des Pastoralverbundes ausgesprochen worden, kann die Einführung in einer gemeinsamen Feier erfolgen.
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2
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In den ersten Monaten ihrer Beauftragung werden die Laien durch einen erfahrenen Mentor oder eine erfahrene Mentorin begleitet. Dauer und Intensität des Mentorats werden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
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3
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Ehrenamtliche beauftragte Laien werden durch ein Mitglied des Pastoralteams begleitet, das mindestens einmal pro Jahr ein Gespräch mit ihnen führt.
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4
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Seitens der Hauptabteilung Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates werden Fortbildungen für die beauftragten Laien angeboten. Die Verlängerung der Beauftragung setzt die Teilnahme an mindestens einer Fortbildung innerhalb des Beauftragungszeitraums voraus. Die Teilnahme an Fortbildungsangeboten anderer Veranstalter ist möglich, sofern diese Kurse zuvor durch die Hauptabteilung Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates anerkannt worden sind.
#§ 6
Der die Feier des Begräbnisses leitende Laie trägt bei der Ausübung dieses Dienstes liturgische Kleidung (Talar und Rochett oder Mantelalbe).
#§ 7
Nimmt ein Laie den Begräbnisdienst wahr, soll darauf geachtet werden, dass die Bedeutung der Eucharistiefeier als Zentrum der christlichen Auferstehungshoffnung im Bewusstsein bleibt. Ortsübliche Gewohnheiten sind hierbei möglichst zu bewahren.
#§ 8
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.