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Wort-Gottes-Feiern an Sonntagen
und kirchlich gebotenen Feiertagen

Diözesangesetz vom 2. November 2017

in: KA 160 (2017) 121-123, Nr. 115;
zuletzt geändert am 6. Oktober 2023, in: KA 166 (2023) 134, Nr. 110

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Präambel

Der zentrale Gottesdienst der Kirche am Sonntag ist die Feier der Eucharistie, in der die Gemeinde den Tod und die Auferstehung des Herrn begeht. Der Herr nährt uns mit seinem Wort und im Sakrament, in dem er unter den Gestalten von Brot und Wein gegenwärtig und wirksam wird. Die Getauften werden durch die Mitfeier der heiligen Messe und den Empfang der heiligen Kommunion tiefer in seinen mystischen Leib, die Kirche, eingegliedert. Ein anderer Gottesdienst darf am Sonntag und an einem kirchlich gebotenen Feiertag in einer Gemeinde nur dann an die Stelle der heiligen Messe treten, wenn dort aufgrund des Priestermangels keine Feier der heiligen Messe möglich ist. Eine angemessene Form eines solchen Gottesdienstes ist die Wort-Gottes-Feier. In ihr wird Jesus Christus durch sein Wort in der Gemeinde gegenwärtig. Alle, die dieses Wort gläubig hören und annehmen, empfangen für ihren Weg der Nachfolge Orientierung und eine stärkere Christus-Verbundenheit. Bei solchen Feiern ist darauf zu achten, dass ihre Gestalt bei den Gläubigen nicht das Bewusstsein für den Unterschied zur Feier der heiligen Messe mindert.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Wort-Gottes-Feiern an Sonntagen und kirchlich gebotenen Feiertagen einschließlich des Vorabends (im Folgenden: Sonn- und Feiertage).
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§ 2
Voraussetzungen für die Einführung einer Wort-Gottes-Feier

Die Einführung einer Wort-Gottes-Feier an Sonn- und Feiertagen setzt voraus:
  1. Die Gottesdienstordnung innerhalb der Pastoralen Raums bzw. des Pastoralverbunds ist so gestaltet, dass im Regelfall jeder Priester im aktiven Dienst am Sonn- und Feiertag drei heilige Messen – jedoch nicht mehr – und jeder Subsidiar eine heilige Messe feiern kann.
  2. In mindestens einer Pfarrgemeinde des Pastoralen Raums bzw. Pastoralverbunds wird verlässlich an jedem Sonn- und Feiertag zur selben Zeit eine heilige Messe gefeiert.
  3. In der Kirche, in der eine Wort-Gottes-Feier am Sonntag stattfindet, wird an mindestens einem Sonntag im Monat eine heilige Messe gefeiert.
  4. In der Kirche, in der an einem Sonn- und Feiertag eine Wort-Gottes-Feier angesetzt ist, findet an diesem Sonn- und Feiertag keine Feier der heiligen Messe statt.
  5. Im Pastoralen Raum bzw. Pastoralverbund gibt es ständige Diakone oder vom Erzbischof beauftragte Laien, die den Wort-Gottes-Feiern vorstehen können.
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§ 3
Die Gestalt der Wort-Gottes-Feiern

  1. Der Wort-Gottes-Feier steht ein Diakon oder ein vom Erzbischof beauftragter Laie vor.
  2. Für die liturgische Form der Wort-Gottes-Feiern ist das von den Liturgischen Instituten Deutschlands und Österreichs im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und des Erzbischofs von Luxemburg herausgegebene Werkbuch für die Sonn- und Festtage ‚Wort-Gottes-Feier‘ (Trier 2004) verbindlich, soweit sich aus den Regelungen dieses Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
  3. In der Regel findet die Wort-Gottes-Feier an Sonn- und Feiertagen ohne Spendung der heiligen Kommunion statt.
  4. Die Wort-Gottes-Feier an Sonn- und Feiertagen kann unter den nachfolgend genannten Bedingungen mit dem Empfang der heiligen Kommunion verbunden werden, sofern eine hinreichende Anzahl von Gläubigen dem Pfarrer gegenüber den dringenden Wunsch äußert, in der Wort-Gottes-Feier auch die heilige Kommunion zu empfangen und so in die eucharistische Gemeinschaft mit der Kirche zu treten, diese Gläubigen aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht an einer heiligen Messe in einer anderen Gemeinde teilnehmen können.
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§ 4
Die Wort-Gottes-Feier mit Kommunionempfang in Verbindung mit der
Feier der Heiligen Messe

  1. Es wird empfohlen, die Wort-Gottes-Feier mit Kommunionempfang mit der Feier der Heiligen Messe an einem anderen Ort im Pastoralen Raum zu verbinden, um so den Bezug des Kommunionempfangs auf die Feier des eucharistischen Mahls und die aus diesem Mahl erwachsende Kommuniongemeinschaft mit der ganzen Kirche hervorzuheben.
  2. Dies setzt voraus:
    1. Die Hostien werden in einer kurz zuvor begonnenen bzw. zeitgleich stattfindenden Eucharistiefeier in einer anderen Kirche des Pastoralen Raums konsekriert.
    2. Eine Kommunionhelferin oder ein Kommunionhelfer überträgt die konsekrierten Hostien in die Wort-Gottes-Feier.
  3. Bei der Gestaltung der Wort-Gottes-Feier mit Kommunionausteilung sowie bei der mit dieser Feier verbundenen Messfeier werden folgende Aspekte berücksichtigt:
    1. Das ‚Teilen‘ des eucharistischen Brotes mit der Nachbargemeinde wird in der Messfeier ins Wort gebracht und sichtbar gestaltet.
    2. Die Gottesdienstgemeinde, die auf die Überbringung der konsekrierten Hostien wartet, gestaltet diese Zeit der Erwartung mit entsprechenden Gebeten und Liedern.
    3. Das eucharistische Brot wird in feierlicher Form zum Altar begleitet.
    4. Es gibt eine Zeit der Anbetung und Verehrung, bevor die heilige Kommunion gespendet wird.
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§ 5
Die Wort-Gottes-Feier mit Kommunionempfang

Wenn der Pfarrer im Zuge des in § 6 genannten Abstimmungsprozesses feststellt, dass die Voraussetzungen fehlen, eine Wort-Gottes-Feier mit Kommunionausteilung mit der Feier der Heiligen Messe nach Maßgabe des § 4 dieser Ordnung zu verbinden, kann die Kommunionspendung mit den Hostien aus dem Tabernakel erfolgen. Es ist zu berücksichtigen, dass das eucharistische Brot in feierlicher Form zum Altar begleitet wird und dass es eine Zeit der Anbetung und Verehrung gibt, bevor die heilige Kommunion gespendet wird.
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§ 6
Die Entscheidung über die Einführung der Wort-Gottes-Feier

  1. Die Entscheidung über die Einführung von Wort-Gottes-Feiern an Sonn- und Feiertagen und ggf. über deren Verbindung mit der Kommunionspendung trifft nach Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen der zuständige Pfarrer in Absprache mit dem Pastoralteam und nach Anhörung des Pastoralverbundsrats sowie des betroffenen Pfarrgemeinderats.
  2. Die Entscheidung über die Einführung von Wort-Gottes-Feiern an Sonn- und Feiertagen ist für jede Pfarrgemeinde gesondert zu treffen.
  3. Der Pfarrer informiert umgehend den Ortsordinarius und den Dechanten schriftlich über die Einführung einer Wort-Gottes-Feier am Sonntag, legt dabei die Gründe dar und beschreibt die konkrete Ausgestaltung. Letzteres gilt insbesondere im Hinblick auf die Gottesdienstordnung, die Beteiligung der Räte sowie die Vorbereitung und Begleitung der liturgischen Dienste (vgl. § 7).
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§ 7
Die Vorbereitung und Begleitung der liturgischen Dienste

Die Vorbereitung und Begleitung der liturgischen Dienste (vor allem der mit der Leitung der Wort-Gottes-Feiern Beauftragten und der Kommunionhelferinnen und -helfer) sollen durch den zuständigen Pfarrer in Absprache mit dem Pastoralteam als ein geistlicher Weg gestaltet werden, der die Beteiligten auch spirituell zurüstet. […]
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Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Adventssonntag, dem 3. Dezember 2017 […]in Kraft.1#

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1 ↑ [Frühere Befristungen wurden am 6. Oktober 20223 aufgehoben: vgl. KA 166 (2023) 134, Nr. 110.]