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Vereinbarung der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen zu Amtshandlungen

Vereinbarung vom 25. Mai 1977

in: KA 120 (1977) 154-158, Nr. 228

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Vereinbarungen der Konferenz der Kirchenleitungen zur Taufe

  1. Die im Namen des Dreieinigen Gottes und durch Wasser vollzogene Taufe wird seit alters zwischen Kirchen anerkannt. Beauftragte Vertreter der katholischen Diözesen und der evangelischen Kirchen in Hessen haben durch Einsichtnahme in die gültigen Taufordnungen festgestellt, dass diese den Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung entsprechen.
  2. Beim Übertritt von der einen zur anderen Kirche ist von der Gültigkeit der empfangenen Taufe auszugehen, es sei denn, eine Taufe sei nachweisbar nicht rite vorgenommen worden.
  3. Kommen Zweifel über die Gültigkeit der vom Pfarrer der anderen Kirche am Ort vollzogenen Taufen auf, sollten die beteiligten Pfarrer dies brüderlich miteinander zu klären suchen, ehe bei der eigenen Kirchenleitung angefragt wird. Sollten über die Gültigkeit von Taufen durch einen früheren Pfarrer oder von Taufen an einem anderen Ort begründete Zweifel bestehen, ist auf jeden Fall über die eigene Kirchenleitung bei der anderen um Aufklärung zu bitten.
    Konditionaltaufen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Zweifel an dem ordnungsgemäßen Vollzug der Taufe begründet sind und im Gespräch der Kirchenleitungen nicht ausgeräumt werden können.
  4. Da die Taufe die Aufnahme in eine bestimmte Kirche einschließt, ist es Auftrag einer ökumenisch ausgerichteten Seelsorge, den konfessionsverschiedenen Eltern, die die Taufe eines Kindes begehren, die Entscheidung zur Erziehung ihres Kindes im Bekenntnis einer bestimmten Kirche zu ermöglichen. Das schließt die Achtung vor dem Bekenntnis der anderen Kirche in der Erziehung selbstverständlich ein.
  5. Einem Christen ist geboten, alles ihm Mögliche zu tun, um die Erziehung seiner Kinder im Glauben seiner Kirche zu erwirken; die Erfüllung dieser Verpflichtung findet aber ihre Grenze an der Gewissensbindung seines Ehepartners. Deshalb sollen die Pfarrer beider Kirchen die Entscheidung der Eltern respektieren und gemeinsam dazu verhelfen, dass eine derartige Entscheidung allerseits Achtung findet. „Ist eine gemeinsame Entscheidung herbeigeführt, darf diese später nicht einseitig geändert werden. Wenn aber die Eheleute gemeinsam zu einer neuen Entscheidung kommen, muss dies um des Gewissens willen respektiert werden. Weder Verwandte noch Pfarrer dürfen auf eine Änderung von Entscheidungen drängen, wenn dies den Frieden der Ehe und Familie stören würde“ (aus „Gemeinsame kirchliche Empfehlungen für die Ehevorbereitung konfessionsverschiedener Partner“, herausgegeben vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und von der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland, S. 18). In jedem Fall sollen beide Elternteile ermutigt werden, bei der Erziehung ihrer Kinder ihren eigenen Glauben in Wort und Tat vorzuleben.
  6. Sogenannte „ökumenische Taufen“, die von Pfarrern beider Kirchen gemeinsam vorgenommen werden sollen, sind nicht zulässig. Aus seelsorgerlichen Gründen kann im Einzelfall die Anwesenheit des Pfarrers der anderen Kirche bei der Taufe eines Kindes aus konfessionsverschiedener Ehe hilfreich sein. Eine Mitwirkung etwa in Segenswort und Gebet ist in einem derartigen Fall möglich. Es muss jedoch vorweg mit den Eltern klargestellt sein, zu welcher Kirche das Kind gehören soll und welcher Pfarrer damit die Verantwortung für die Taufhandlung nach der Ordnung seiner Kirche sowie die Eintragung in das Taufregister seiner Pfarrei übernimmt.
  7. Das Patenamt wird durch Glieder der eigenen Kirche wahrgenommen. Wird von den Eltern zusätzlich ein Glied der anderen Kirche erbeten, so soll dem im Sinne einer Taufzeugenschaft stattgegeben werden. Dabei sollen die Pfarrer die Eltern darauf hinweisen, dass der Taufzeuge wohl eine Mitverantwortung für die christliche Erziehung des Kindes übernimmt, aber nicht für seine Unterweisung im Sinne der taufenden Kirche in Pflicht genommen werden kann. Es ist eine neue und besondere Aufgabe dieser Paten bzw. Taufzeugen, dem heranwachsenden Kind die Achtung vor dem Glauben des anderen zu bezeugen.
    Der katholische Pfarrer soll sich bei einem evangelischen Taufzeugen der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche und der Berechtigung des Zutritts zum Abendmahl durch eine Bescheinigung versichern, die vom zuständigen evangelischen Pfarramt ausgestellt wird. Der evangelische Pfarrer soll im umgekehrten Fall eine Bescheinigung des zuständigen katholischen Pfarramtes anfordern.
  8. Gelegentlich wird im Notfall von einem Pfarrer oder Gemeindeglied getauft, ohne dass durch die Person des Taufenden die Kirchenzugehörigkeit des Täuflings bestimmt wird. Eine solche Taufe gilt für die Kirche, der das Kind nach Entscheidung der Eltern angehören soll. Von dieser Taufe ist urkundlich dem zuständigen Pfarramt dieser Kirche Mitteilung zu machen, damit dort eine entsprechende Eintragung in das Taufregister erfolgen kann. Später kann im Gottesdienst der betreffenden Gemeinde nach den entsprechenden Ordnungen der jeweiligen Kirche eine Bekanntgabe bzw. Bestätigung der Taufe erfolgen und Fürbitte für das Kind gehalten werden.
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Vereinbarungen der Konferenz der Kirchenleitungen zur Trauung

Die von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vereinbarten „Gemeinsamen kirchlichen Empfehlungen für die Ehevorbereitung konfessionsverschiedener Partner“1# sind bei der Trauung konfessionsverschiedener Ehen heranzuziehen. Diese Empfehlungen bieten für die Partner beider Kirchen Hilfen an. Besonders ist auf die Abschnitte „Zum Traugespräch“ (S. 9f), „Ehe in der Sicht des Glaubens“ (S. 11ff), „Entscheidungen“ (S. 16f), „Trauung“ (S. 18) und „Taufe und Erziehung der Kinder“ (S. 18f)2# zu verweisen. Für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und katholischen Diözesen in Hessen ist darüber hinaus folgendes zu beachten:
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1. Zur evangelischen Trauung nach Dispens von der Formpflicht (vgl. Abschnitt 3.2, Satz 1 auf Seite 14 der Empfehlungen)

1.1
Ist eine evangelische Trauung beabsichtigt und vom zuständigen bischöflichen Ordinariat Dispens von der Formpflicht erteilt worden, teilt der zuständige katholische Pfarrer die Dispenserteilung dem evangelischen Pfarrer, der die Trauung vornehmen soll, mit. Die Trauung wird in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit dem Trauformular der Agende vollzogen. In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird für die Trauung konfessionsverschiedener Paare nur die erste Trauform (Agende S. 69-76) mit den Traufragen A oder B benutzt.3# Der evangelische Pfarrer bringt die erfolgte Trauung dem katholischen Pfarrer zur Kenntnis. Für diese gegenseitige Benachrichtigung ist das Formblatt in Anlage I zu verwenden.
1.2
Die evangelische Trauung nach erteilter Dispens von der Formpflicht wird sowohl im evangelischen Kirchenbuch wie auch im katholischen Kirchenbuch des für den Wohnsitz des katholischen Partners zuständigen Pfarramts mit Registernummer eingetragen. Im katholischen Kirchenbuch ist sie jedoch besonders zu kennzeichnen („ev.“ vor der Registernummer), weil sie hier bei der statistischen Jahresauswertung der Trauungen nicht mitgezählt wird. Im evangelischen Kirchenbuch wird sie hingegen statistisch mit erfasst.
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2. Zur gemeinsamen kirchlichen Trauung (vgl. Abschnitt 5, Satz 2 auf Seite 18 der Empfehlungen)

2.1
Die katholische Trauung wird nach dem Formular „Trauung in einer katholischen Kirche unter Beteiligung des evangelischen Pfarrers“, wie es zwischen der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vereinbart4# wurde, vorgenommen. Für die evangelische Trauung unter Beteiligung eines katholischen Pfarrers wurde gleichfalls ein Trauformular herausgegeben, das von beiden Landeskirchen in Hessen dem Sinne nach in ihre Ordnungen übernommen wurde. Für diese Art der gemeinsamen Trauung wird in der Anlage II die Kurzfassung der Ordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, in der Anlage III die Kurzfassung der in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eingeführten Ordnung ausgewiesen.5# (Der Traufragen-Alternativvorschlag auf S. 90 der Agende der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bezieht sich nur auf die Form B.)
2.2
Für die Beteiligung beider Pfarrer an einer Trauung auf besonderen Wunsch der Brautleute können nur Gründe maßgebend sein, die mit der Bindung der Brautleute an ihre Kirchen zusammenhängen.
2.3
Die katholische Trauung unter Beteiligung eines evangelischen Pfarrers wird in der Regel in einer katholischen Kirche, die entsprechende evangelische Trauung in einer evangelischen Kirche vorgenommen, es sei denn, die eine Kirchengemeinde hat der anderen ein generelles Recht zur Mitbenutzung ihrer Kirche eingeräumt.
2.4
Für die evangelische Trauung unter Beteiligung eines katholischen Pfarrers gilt zur Regelung der Kirchenbuchführung und der statistischen Auswertung Ziffer 1.2.
2.5
Die katholische Trauung unter Beteiligung eines evangelischen Pfarrers wird mit Registernummer nur im katholischen Kirchenbuch eingetragen und allein dort statistisch ausgewertet. Der Eintrag im evangelischen Kirchenbuch erfolgt ohne Registernummer.
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3. Zu einer Trauung Geschiedener

3.1
Aufgrund des unterschiedlichen Verständnisses der Ehe6# wird es nicht selten zwischen beiden Kirchen zu gegenteiligen Entscheidungen kommen, wenn Geschiedene eine Trauung begehren. Eine Trauung Geschiedener ist in der Evangelischen Kirche in besonderen Fällen möglich.7# Die Pfarrer beider Kirchen sollen darauf achten, dass durch die Wahrung der jeweiligen Überzeugung keine Schwierigkeiten für die Zusammenarbeit ihrer Gemeinden entstehen. Eine sachliche Darlegung der für die andere Kirche bei ihren Entscheidungen maßgebenden Gründe wird hierzu hilfreich sein.
3.2
Im Fall vorausgegangener Ehescheidung(en) sollte der evangelische Pfarrer den katholischen Ehewilligen auch auf die Möglichkeit einer pastoralen Beratung durch den zuständigen katholischen Pfarrer hinweisen. Diese kann auch die Prüfung einer möglichen Nichtigkeitserklärung seiner früheren Ehe einschließen.
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4. Zur besonderen Beachtung

Dem ökumenischen Verhältnis zwischen den Kirchen entspricht es, dass die Pfarrer ständigen Kontakt miteinander halten und vereinbaren, auch in solchen Fällen, in denen eine vorherige Verständigung aus zwingenden Gründen nicht möglich war (Ziffer 2.1 vorletzter Absatz der „Gemeinsamen kirchlichen Empfehlungen“, S. 10), jedenfalls nach jeder vollzogenen Trauung, an der ein Glied der anderen Kirche beteiligt war, sich gegenseitig zu benachrichtigen.
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Anlage I – III [auf Abdruck wurde verzichtet]

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Anlage IV

Der Bischof
An die
Pröpste, Dekane, Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Liebe Schwestern und Brüder!
In der Anlage gebe ich Ihnen die „Vereinbarungen der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen zu Amtshandlungen“ bekannt. Sie sollen Ihnen eine schnelle Orientierungshilfe bieten, wenn von katholischen und evangelischen Pfarrern auf dem Gebiet der Amtshandlungen beiderseits Seelsorge erwartet wird. Sie finden näheres über Aufgabe und Bedeutung dieser Vereinbarung in deren Vorwort.
Für unsere Landeskirche ist im Rahmen dieser Absprachen jedoch eine weitere Regelung zu treffen. Nach katholischem Eheverständnis ist der Ehekonsens in der gottesdienstlichen Handlung für die Eheschließung konstitutiv. Das sollte bei einer evangelischen Trauung oder einer Gemeinsamen Trauung unter evangelischer Verantwortung bei konfessionsverschiedenen Paaren berücksichtigt werden. Wir sollten es katholischen Christen nicht unmöglich machen, wenn sie von ihrer Kirche durch Dispens von der Verpflichtung zu einer katholischen Trauung entbunden worden sind, etwas von dem in unseren Trauordnungen zu erkennen, was sie bei einer Trauung nach ihrem Verständnis erwarten. Besonders ist hierbei zu berücksichtigen, dass dies dann gegeben ist, wenn sie zusammen mit einem evangelischen Ehepartner in eine evangelische Trauung oder eine Gemeinsame Trauung unter evangelischer Verantwortung eingewilligt haben.
Unter diesen Voraussetzungen sind im Rahmen einer evangelischen Trauung bei erteilter Dispens von der Formpflicht nur Traufragen geeignet, die eine Deutung als Erfragen des Ehekonsens nicht ausschließen. Dies sind in unserer Agende Band III die Traufragen A und B auf Seite 72 f. Die auf Seite 88ff abgedruckte Erste Form der Gemeinsamen kirchlichen Trauung gewährleistet dies mit der dort auf Seite 90 aufgeführten Traufrage, ebenso ist auch an dieser Stelle die Form B von Seite 73 verwendbar.
Mit diesem besonderen Hinweis möchte ich Ihnen die Vereinbarungen der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen zu Amtshandlungen nachdrücklich zur Beachtung empfehlen.
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Vereinbarungen der Konferenz der Kirchenleitungen zur Beerdigung

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1. Allgemeines:

1.1
Werden einem Pfarrer zu erwartende Sterbefälle von Gliedern der anderen Kirche bekannt und ist zu vermuten, dass der zuständige Pfarrer nicht informiert ist, so soll er ihn nach Möglichkeit benachrichtigen, damit dieser seelsorgerlich tätig werden kann.
1.2
In der Regel soll ein Pfarrer ein Glied einer anderen Kirche nicht beerdigen. Liegen besondere Gründe vor, die eine solche Beerdigung dennoch rechtfertigen (z.B. ausdrücklicher Wunsch des Verstorbenen), soll vorher der Pfarrer der anderen Kirche in Kenntnis gesetzt werden. Gegebenenfalls ist die nach der Ordnung der jeweiligen Kirche erforderliche Zustimmung der zuständigen Stelle einzuholen.
1.3
Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen aus seiner Kirche Ausgetretenen und wird von seinen Angehörigen die Beerdigung durch die andere Kirche erbeten, so sind diese zunächst darauf hinzuweisen, dass die kirchliche Bestattung ein Handeln der Kirche an ihren Gliedern ist. Liegen besondere Gründe für eine Ausnahme vor, sollen die Pfarrer der beiden Kirchen Kontakt aufnehmen und gemeinsam versuchen, der Entscheidung des Verstorbenen gegenüber seiner Kirche und dem Verlangen der Angehörigen angemessen Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung der für den Pfarrer zuständigen kirchlichen Stelle einzuholen.
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2. Bei Verstorbenen aus konfessionsverschiedenen Ehen:

2.1
In der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung soll der Pfarrer sich bemühen, den seiner Kirche nichtangehörenden Hinterbliebenen gerecht zu werden.
2.2
Haben diese Hinterbliebenen den Kontakt mit ihrer eigenen Kirche verloren, sollte der Pfarrer im seelsorgerlichen Gespräch darauf hinzuwirken suchen, dass sie die Verbindung wieder aufnehmen.
2.3
Der Pfarrer, der die Bestattung vornimmt, soll dem Pfarrer der anderen Kirche von dem Sterbefall und der Beerdigung rechtzeitig Nachricht geben, damit auch dieser sich seelsorgerlich bemühen kann.
2.4
Sollten die Angehörigen für einen der anderen Kirche angehörenden Verstorbenen die Beerdigung von ihrer eigenen Kirche begehren, sind sie in der Regel zunächst an den zuständigen Pfarrer der Verstorbenen zu verweisen. Im übrigen gilt auch hier Ziffer 1.2.
2.5
Nachgehende Seelsorge an Hinterbliebenen aus konfessionsverschiedener Ehe soll unter Achtung der Eigenart der jeweils anderen Kirche geschehen. Sie ist zunächst Sache der Kirche des Hinterbliebenen. Der Pfarrer der anderen Kirche soll auf das Einvernehmen mit seinem Amtsbruder bedacht sein, wenn er seinerseits ebenfalls seelsorgerliche Aufgaben wahrnehmen möchte.

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1 ↑ „Gemeinsame kirchliche Empfehlungen für die Ehevorbereitung konfessionsverschiedener Partner“, herausgegeben vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland, Echter Verlag, Würzburg, und Gütersloher Verlagshaus Gerd Mohn, Gütersloh, 1974.
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2 ↑ Vgl. hierzu auch die „Vereinbarungen der Konferenz der Kirchenleitungen zur Taufe“. [s.o.]
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3 ↑ Vgl. das Schreiben des Bischofs der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Anlage IV).
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4 ↑ „Gemeinsame kirchliche Trauung“, herausgegeben von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, Verlag Friedrich Pustet, Regensburg, und Johannes Stauda Verlag, Kassel, 1971, S. 27 ff.
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5 ↑ Das Formular der „Trauung in einer evangelischen Kirche unter Beteiligung des katholischen Pfarrers“ findet sich ebenfalls in der Schrift „Gemeinsame kirchliche Trauung“ S. 9 ff.
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6 ↑ Vgl. „Gemeinsame kirchliche Empfehlungen …“ S. 11ff: „3. Ehe in der Sicht des Glaubens“.
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7 ↑ Vgl. „Erwägungen zum evangelischen Eheverständnis“ III, 3 in „Gemeinsame kirchliche Empfehlungen …“ S. 28.