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Trauung konfessionsverschiedener Paare
Hinweis auf gesamtkirchliches Recht
in: KA 143 (2000) 17, Nr. 9
####- Bei einer katholischen Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares ist zu beachten:
- Gehört der nichtkatholische Partner einer Ostkirche (orthodoxe Kirche) an, so gilt im Hinblick auf die Anerkennung der katholischen Trauung durch die jeweilige orthodoxe Kirche, dass der Eheschließung stets ein Priester (nicht Diakon) assistieren und der im katholischen Trauritus vorgesehene Segen über die Neuvermählten durch den Priester in jedem Fall erteilt werden muss.
- Soll die katholische Trauung statt in der Pfarrkirche in einer anderen katholischen Kirche oder Kapelle stattfinden, so bedarf es der Erlaubnis des Ortsordinarius oder des Pfarrers (vgl. can. 1118 § 1 CIC).
- Nur in wohl begründeten Ausnahmefällen und nach Erlaubnis des Ortsordinarius kann die katholische Trauung auch an einem anderen passenden Ort (etwa in einer nichtkatholischen Kirche oder Kapelle) erfolgen (vgl. can. 1118 § 2 CIC).
- In allen diesen Fällen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Trauungsgeistliche an dem gewählten anderen Ort Trauvollmacht hat (vgl. can. 1109 CIC). Ggf. bedarf es einer Delegation durch den Ortsordinarius oder den am Eheschließungsort zuständigen Ortspfarrer (vgl. can. 1111 CIC).
- Bei einer nichtkatholischen Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares ist zu beachten:
- Bei der Bitte um Gewährung einer Dispens von der Formpflicht bei der Eheschließung eines konfessionsverschiedenen Paares bedarf es im Ehevorbereitungsprotokoll (Nr. 25 f.) der Angabe eines Dispensgrundes. Wurde Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erteilt, ist zur Gültigkeit der Eheschließung für den Bereich der kanonischen Rechtsordnung erforderlich, dass die Ehe in irgendeiner öffentlichen Form, vorrangig in einer nichtkatholisch-kirchlichen Feier, ggf. auch auf dem Standesamt, geschlossen wird. Im Brautexamensprotokoll (Nr. 25 f.) ist anzugeben, durch welchen öffentlichen Eheschließungsakt die Ehe begründet werden soll. Dabei ist selbstverständlich, dass nichtkatholische Amtsträger, die in ihrem Bereich tätig werden, für diese Tätigkeit keiner Erlaubnis oder Bevollmächtigung einer katholisch-kirchlichen Stelle bedürfen.
- Hinsichtlich der möglichen Beteiligung eines katholischen Geistlichen an einer nichtkatholischen Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares ist zu beachten:
- Die Beteiligung ist nur zulässig, wenn Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erteilt worden ist.
- Bei einer solchen Beteiligung sind die liturgischen Vorschriften zu beachten. Insbesondere soll die Erfragung des Konsenses nicht durch den katholischen Geistlichen erfolgen, um Verwunderung zu vermeiden.
- Unzulässig ist eine Beteiligung in der Form, dass der katholische und der nichtkatholische Amtsträger nacheinander, jeder nach seiner Agende, den Konsens der Partner erfragen (vgl. can. 1127 § 3 CIC).
- Zuständig für die Ehevorbereitung zur Trauung konfessionsverschiedener Paare ist der Pfarrer des Wohnsitzes des katholischen Partners, für die Dispens von der Formpflicht der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners. Wenn Dispens von der Formpflicht erteilt ist, verbleibt in jedem Fall die Brautexamens-Niederschrift beim Pfarrer des Wohnsitzes des katholischen Partners, der auch die Trauung mit laufender Nummer in das Trauungsbuch (oder: Trauregister) seiner Pfarrei einträgt. Im amtlichen Ehevorbereitungsprotokoll ist die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform an der entsprechenden Stelle einzutragen (vgl. E. Nr. 32). Die Mitteilung der Eheschließung erfolgt mit dem Formularsatz „Mitteilung über die Eheschließung“. Zuständig ist wiederum der Pfarrer des Wohnsitzes des katholischen Partners.
- Die vorliegenden Hinweise treten an die Stelle der „Klarstellungen zur Trauung konfessionsverschiedener Paare bei Dispens von der Formpflicht“ (KA 1976, St. 19, Nr. 223.).