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Übermittlung persönlicher Daten von Schulkindern an Kirchengemeinden

Hinweis vom 20. Mai 1999

in: KA 142 (1999) 102, Nr. 97

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Aufgrund einer Anfrage der Grünen vom 15.10.1998 wurde festgestellt, dass Grundschulen die persönlichen Daten von Schülern zum Zwecke der Einladung für den Kommunionunterricht an katholische Kirchengemeinden übermittelt haben. In der Antwort der Landesregierung vom 1.12.1998 wird hierzu folgendes festgestellt:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten durch Schulen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft ist gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 Schulverwaltungsgesetz i.V.m. § 15 Datenschutzgesetz NW nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Übermittlung persönlicher Daten katholischer Schülerinnen und Schüler von Grundschulen an katholische Kirchengemeinden zum Zwecke der Werbung für den Kommunionunterricht ist ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten datenschutzrechtlich unzulässig, da dies keinen der genannten zulässigen Datenübermittlungstatbestände erfüllt.“
Diese Ausführungen sind in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ein rechtlicher Anspruch der Kirchengemeinden auf Bekanntgabe der Daten besteht gegenüber den Schulträgern nicht. Eine Datenübermittlung käme daher nur in Betracht, wenn der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hätte. Dies bedeutet, dass die Angabe der Konfession bei der Anmeldung der Kinder zur Schule nicht als Einwilligung in die Weitergabe der Daten an die Kirche angesehen werden kann. Deshalb kann die Datenübermittlung von den Schulen insoweit nicht beansprucht werden.
Dies hindert jedoch nicht den Versand von Einladungen an Schulanfänger und Kommunionkinder. Hierzu wird den Kirchengemeinden vom Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn auf Wunsch über eine Sonderauswertung nach dem Alter eine Auflistung über die gewünschten Jahrgänge zugesandt. Auf diesem Weg können alle betroffenen Schüler der Kirchengemeinde erreicht werden.
Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob und ggf. welche Daten den Geistlichen bzw. Beauftragten der Kirchengemeinden für die Durchführung der Seelsorgestunde im 3. und 4. Schuljahr der Grundschule zur Verfügung zu stellen sind. Da die Seelsorgestunde eine Schulveranstaltung ist, setzt ihre Durchführung eine Absprache zwischen den Geistlichen bzw. sonstigen hauptamtlichen pastoralen Mitarbeitern der Kirchengemeinde und der Schulleitung voraus. Dementsprechend sind die Geistlichen bzw. die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter berechtigt, zwecks Durchführung der Seelsorgestunde von der Schulleitung die Übermittlung der Namen und Adressen der katholischen Schülerinnen und Schüler des 3. und 4. Schuljahres zu verlangen.