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Todeserklärung eines vermissten oder verschollenen Ehegatten

Hinweis

in: KA 89 (1946) 42-43, Nr. 70

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I. Ist eine Ehe durch den Tod geschieden, so muss der überlebende Gatte, der sich wiederverheiraten will, eine amtliche Urkunde über den Tod des früheren Gatten vorlegen (vgl. dazu KA 1946 S. 35 f. Nr. 49). Kann eine amtliche Sterbeurkunde nicht beschafft werden, so ist die Wiederverehelichung nur dann zulässig, wenn der frühere Gatte kirchlicherseits für tot erklärt ist.
II. Zuständig für die kirchliche Todeserklärung ist der Ordinarius, in dessen Diözese der Vermisste oder Verschollene seinen letzten Wohnsitz hatte (can. 1561 § 1 CIC), ebenso der Ortsordinarius des überlebenden Gatten, dessen Ledigstand festzustellen ist. Sind beide Ehegatten, sowohl der vermisste bzw. verschollene als auch der überlebende, nichtkatholisch und meldet sich ein katholischer Brautteil mit letzteren zur Trauung an, dann muss der für das Brautexamen zuständige Pfarrer das Gesuch um die kirchliche Todeserklärung mit den erforderlichen Unterlagen bei seinem Ordinarius einreichen (vgl. Antwort der SC S. Off. vom 17. Juli 1903 an den Kapitularvikar von Köln).
III. Das Todeserklärungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Den Antrag können stellen der überlebende Ehegatte, der Promotor justitiae und jeder, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung nachweist. Anträge auf Feststellung des Todes vermisster Kriegsteilnehmer müssen im allgemeinen vorläufig zurückgestellt werden, bis amtliche Stellen zum Nachweis von Kriegsverlusten eingerichtet sind und deren Mithilfe in Anspruch genommen werden kann. Ferner ist eine kirchliche Todeserklärung in der Regel nicht möglich, solange noch nicht eine vollständige Entlassung der Kriegsgefangenen stattgefunden hat oder amtliche Auskünfte über diese vorliegen bzw. eingeholt werden können. Sind jedoch Personen ausfindig gemacht, die entweder als unmittelbare Augenzeugen Kenntnis vom Tode des betreffenden Vermissten oder als Ohrenzeugen für die Aussagen Dritter, insbesondere von Augenzeugen, in Frage kommen, so kann das kirchliche Todeserklärungsverfahren schon jetzt beantragt werden. Die genauen Anschriften solcher Zeugen sind im Gesuch anzugeben. Das schriftliche Zeugnis eines Kameraden des angeblich Verstorbenen ist für sich allein nicht ausreichend für die kirchliche Feststellung des Todes, kann aber in Verbindung mit anderen Umständen zu einem vollgültigen Beweis führen. Ist die Eintragung eines vermissten Kriegsteilnehmers in das Sterberegister beim Standesamt seines letzten Wohnsitzes oder des Wohnsitzes der Angehörigen bereits erfolgt, so ist die diesbezügliche Urkunde mit dem Antrag auf kirchliche Todeserklärung einzureichen.
IV. [auf den Abdruck der Verfahrensordnung wurde verzichtet]