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Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes der Geistlichen im Erzbistum Paderborn

Verwaltungsverordnung vom 26. Oktober 2000

in: KA 143 (2000) 216, Nr. 149; vgl. KA 145 (2002) 207, Nr. 245

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Artikel 1

Die Verordnung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Geistlichen im Erzbistum Paderborn (KA 1993, Stück 5, Nr. 74, S. 60) erhält die folgende neue Fassung1#:
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Verordnung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Geistlichen im Erzbistum Paderborn

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§ 1

Die Verordnung gilt für alle im Erzbistum Paderborn inkardinierten Geistlichen (Priester, Diakone). Sie gilt ferner für alle Geistlichen, die mit Einwilligung des Erzbischofs im Erzbistum tätig sind.
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§ 2

Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen Behörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen (Artikel 9 des Konkordats zwischen dem Hl. Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.7.1933). Zu diesem Zeugnisverweigerungsrecht gehören in erster Linie solche Angelegenheiten, die Priester gelegentlich des Bußsakramentes erfahren (cc. 983, 984 des Codex Iuris Canonici). Darüber hinaus erstreckt es sich auf alle übrigen Angelegenheiten, die Geistlichen bei der Ausübung der Seelsorge bekannt werden.
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§ 3

Die Prozessordnungen des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland enthalten Regelungen zur Umsetzung dieses Zeugnisverweigerungsrechtes (vgl. §§ 383 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung, 53 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung, 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Ferner unterliegen schriftliche Mitteilung zwischen dem Beschuldigten oder Betroffenen und dem Geistlichen, ferner Aufzeichnungen über anvertraute Mitteilungen oder über andere Umstände, schließlich andere Gegenstände keiner Beschlagnahme, sofern die schriftlichen Mitteilungen, Aufzeichnungen oder Gegenstände einen Bezug auf die Ausübung der Seelsorge aufweisen (vgl. §§ 97 Abs. 1 der Strafprozessordnung, 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Schließlich ist ein Geistlicher nicht verpflichtet, eine geplante Straftat anzuzeigen, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist (§ 139 Abs. 2 des Strafgesetzbuches).
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§ 4

( 1 ) Geistliche sind zum Stillschweigen über das verpflichtet, was sie in Ausübung der Seelsorge erfahren. Sie haben in diesen Fällen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Ferner sind sie verpflichtet, eine Herausgabe der in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände zu verweigern, die im Sinne von § 3 nicht der Beschlagnahme unterliegen.
( 2 ) Lediglich im Falle eines rechtfertigenden Notstandes ist nach Vornahme einer sorgfältigen Güterabwägung eine Ausnahme möglich. Eine Ausnahme vom Beichtgeheimnis ist aber auf jeden Fall ausgeschlossen.
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§ 5

( 1 ) Im Falle einer Ladung zu einer Zeugenvernehmung wegen eines Sachverhalts, der die Ausübung der Seelsorge betrifft, hat der Geistliche die betreffende staatliche Stelle vorab – in der Regel schriftlich – darauf hinzuweisen, dass er vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wird.
( 2 ) Bei Sachverhalten, die die amtliche Tätigkeit außerhalb der Ausübung der Seelsorge betreffen, ist die schriftliche Aussagegenehmigung des Generalvikars vorab einzuholen.
( 3 ) Bei Sachverhalten, die weder einen Bezug zur seelsorgerischen noch zur amtlichen Tätigkeit aufweisen, ist keine Aussagegenehmigung erforderlich.
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Artikel 2

Diese Änderungsverordnung tritt am 1. Tag des übernächsten Kalendermonats nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die vorgenannte Verordnung findet im Übrigen keine Anwendung in den Fällen, in denen die Vernehmung eines Geistlichen als Beschuldigter erfolgt. In diesen Fällen steht die Zentralabteilung Rechtsamt des Erzbischöflichen Generalvikariates zu Auskünften und zur Beratung zur Verfügung (KA 145 [2002] 207, Nr. 235).