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Rechtsstellung der Mitglieder der Regional-KODA für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn und die Erstattung der Kosten. Ordnung (Rechtsstellungs- und KostenO)

Diözesangesetz vom 20. März 1992

in: KA 135 (1992) 53-54, Nr. 62; zuletzt geändert am 27. Oktober 1997, in: KA 140 (1997) 109, Nr. 161

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§ 1

( 1 ) Für die Vertreter der Dienstgeber in der Regional-KODA, die im kirchlichen Dienst stehen, ist die Mitwirkung bei der Arbeit der Regional-KODA Dienst; für die übrigen Vertreter der Dienstgeber ist die Mitwirkung ein Ehrenamt.
( 2 ) Für die Vertreter der Mitarbeiter in der Regional-KODA und für die vom ZKD entsandten Mitglieder. die im kirchlichen Dienst stehen, steht die Tätigkeit anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach der KODA-Ordnung dem Dienst im Rahmen ihres kirchlichen Beschäftigungsverhältnisses gleich. Tätigkeit i.S. dieser Ordnung ist insbesondere die Teilnahme an den Sitzungen der Regional-KODA, an den diese vorbereitenden Sitzungen und an den Sitzungen der paritätisch besetzten Ausschüsse.
( 3 ) Das gleiche gilt für Sitzungen von Arbeitsgruppen.) Die Mitarbeiterseite der Regional-KODA kann durch Mehrheitsbeschluss Arbeitsgruppen bilden, die konkrete Aufträge zur Erledigung bestimmter Sachpunkte erhalten. Diese Aufgaben müssen sich im Rahmen der Aufgaben der KODA-Ordnung halten. Die Bildung einer solchen Arbeitsgruppe, ihr Auftrag und ihre Zusammensetzung werden dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden aus der Dienstgeberseite mitgeteilt. Dieser hat das Recht, bei Zweifeln an der Notwendigkeit dieser Arbeitsgruppe die Entscheidung des Plenums der Regional-KODA einzuholen. Das Plenum entscheidet mit einfacher Mehrheit im Sinne der Geschäftsordnung. Der Vorbehalt ist vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden aus der Dienstgeberseite der Mitarbeiterseite mitzuteilen. Bis zur Entscheidung des Plenums der Regional-KODA ist die Bildung der Arbeitsgruppe schwebend wirksam.
( 4 ) Zum Dienst gehören ferner auch Zusammenkünfte mit der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, deren Untergliederungen und Mitarbeitergruppen im Sinne des § 5 Abs. 2 der KODA-Ordnung auf überpfarrlicher Ebene, um Anregungen an die Regional-KODA zu erarbeiten oder Beschlüsse der Regional-KODA zu erläutern.
( 5 ) Für die Tätigkeit im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 ist den Mitgliedern der Regional-KODA, die im kirchlichen Dienst stehen, die notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Erholungsurlaubs in der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit nicht unabweisbare dienstliche Interessen entgegenstehen; erforderlichenfalls werden die übertragenen Aufgaben reduziert. Die beabsichtigte Teilnahme an Sitzungen und Zusammenkünften teilt das Mitglied der Regional- KODA zum frühestmöglichen Zeitpunkt seinem Dienstgeber mit.
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§ 2

( 1 ) Die Mitglieder der Regional-KODA dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
( 2 ) Einem Vertreter der Mitarbeiterseite in der Kommission, der im kirchlichen Dienst steht, darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 bis 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 6 Abs. 1 KODA-Ordnung beendet.
( 3 ) Die ordentliche Kündigung eines Vertreters der Mitarbeiter in der Kommission ist auch zulässig, wenn eine Einrichtung geschlossen wird, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Schließung der Einrichtung, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Wird nur ein Teil einer Einrichtung geschlossen, so ist der Vertreter der Mitarbeiter in einen anderen Teil der Einrichtung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Satz 1.
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§ 3

( 1 ) Soweit sich die Tätigkeit als Mitglied in der Regional-KODA auf Zeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit erstreckt, wird hierfür keine Vergütung gezahlt und auch kein Freizeitausgleich gewährt. Auf Antrag eines Vertreters der Mitarbeiterseite wird ihm Freizeitausgleich dann gewährt, wenn Sitzungen und andere Termine im Sinne des § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 an einem arbeitsfreien Tag oder bei Teilzeitbeschäftigungen außerhalb seiner regelmäßigen täglichen Arbeitszeit stattfinden.
( 2 ) Den Mitgliedern der Regional-KODA wird zur Teilnahme an den Sitzungen und Zusammenkünften gemäß § 1 Abs. 2, 3 und 4 Reisekostenvergütung gewährt.
( 3 ) Reisekostenvergütung wird auf der Grundlage der Verordnung über Reisekosten (Anlage 15 der KAVO) gewährt. Die Berechnung und Auszahlung der Reisekostenvergütung erfolgt durch die Reisekostenstelle des Generalvikariates des berufenden (Erz-)Bistums bzw. des Generalvikariates des Dienstsitzes des Mitgliedes der Regional-KODA gegen Nachweis.
( 4 ) Ehrenamtlich tätigen Vertretern der Dienstgeber wird entgangener Arbeitslohn auf Antrag vom berufenden (Erz-)Bistum erstattet.
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§ 4

( 1 ) Den Vertretern der Mitarbeiter in der Regional-KODA und den vom ZKD entsandten Mitgliedern, die im kirchlichen Dienst stehen, wird während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt zwei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen gewährt. Die Schulungsveranstaltungen müssen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit in der Regional-KODA erforderlich sind.
( 2 ) Die Kosten werden nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 der Verordnung über Reisekosten (Anlage 15 der KAVO) durch die Reisekostenstelle des Generalvikariates des Dienstsitzes des Mitgliedes der Regional-KODA erstattet.
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§ 5

Der Vorsitzende der Regional-KODA erhält Mittel für sonstige Ausgaben, die er gemeinsam mit seinem Stellvertreter verwaltet. Die Verfügungsmittel werden von den fünf (Erz-)Bistümern in Nordrhein-Westfalen gemeinsam aufgebracht. (3) Das für den überdiözesanen Haushalt NW zuständige Bistum ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die Verwendung der Mittel zu erlassen und den Verwendungsnachweis zu fordern.
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§ 6

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Ordnung können der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende von den Beteiligten um eine gemeinsame Stellungnahme und einen Lösungsvorschlag gebeten werden.
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§ 7

Diese Ordnung tritt am 25.5.1992 in Kraft.
Die Ordnung vom 15.4.1981 (Kirchliches Amtsblatt 1981, S. 113) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.