.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Schlichtungsordnung für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Caritasverbandes #für das Erzbistum Paderborn e.V.
Verwaltungsverordnung vom 6. Juni 2014
in: KA 157 (2014) 121-124, Nr. 86;
geändert am 6. Februar 2017, in: KA 160 (2017) 69 Nr. 58
§ 1
Name, Sitz (Geschäftsstelle)
- Für Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird für den Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. eine Schlichtungsstelle errichtet.
- Die Schlichtungsstelle führt den Namen „Schlichtungsstelle beim Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.“.
- Sie hat ihren Sitz (Geschäftsstelle) beim Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.
- Die Schlichtungsstelle soll anerkannte Gütestelle i.S.d. § 45 Justizgesetz NW (JustG NW) i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) werden. Nach der Anerkennung führt sie den Zusatz „Anerkannte Gütestelle“.
§ 2
Zuständigkeit
- Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeitern und Dienstgebern caritativer Einrichtungen und Dienste, die ihren Sitz im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. haben, soweit sich diese bei der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien oder aus dem Dienstverhältnis ergeben. Eine Meinungsverschiedenheit liegt dabei vor, wenn der Dienstgeber eine Entscheidung über Rechte und Pflichten des Mitarbeiters getroffen hat, mit der dieser nicht einverstanden ist. Hiervon umfasst sind auch Nichtentscheidungen des Dienstgebers trotz Aufforderung durch den Mitarbeiter.
- Dabei ist eine Zuständigkeit grundsätzlich nur für Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeitern und Trägern von Einrichtungen und Diensten gegeben, die der verbandlichen Caritas als Untergliederung, Fachverband oder korporatives Mitglied angeschlossen sind. Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeitern und Trägern von Einrichtungen und Diensten, die über eine Kooperationsvereinbarung der verbandlichen Caritas angeschlossen sind und bei denen die Anwendung der AVR dienstvertraglich vereinbart worden ist, können von der Schlichtungsstelle zur Schlichtung angenommen werden.
- Sie ist nicht zuständig für Streitigkeiten, an denen der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. als Dienstgeber beteiligt ist.
- Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bleibt von dieser Ordnung unberührt.
§ 3
Ziel der Schlichtung
Intention der Schlichtung ist es, die Kommunikation und Interessensklärung zwischen den Parteien systematisch zu fördern mit dem Ziel, eine von ihnen selbst verantwortete Lösung des Konflikts zu ermöglichen.
#§ 4
Zusammensetzung
- Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens 10 und maximal 20 Beisitzern.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
- müssen jeweils die Befähigung zum Richteramt haben und der katholischen Kirche angehören,
- dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Einrichtung angehören und
- dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen im Falle der Anerkennung der Schlichtungsstelle als Gütestelle (§ 1 Abs. 4 der Schlichtungsordnung) zudem vor Aufnahme der Schlichtungstätigkeit der zuständigen Stelle gemäß § 51 JustG NW benannt werden; dieser ist Gelegenheit zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 46 JustG NW zu geben.1#
- Die Beisitzer müssen im Dienst eines Trägers stehen, der der verbandlichen Caritas als Untergliederung, Fachverband oder als korporatives Mitglied angeschlossen ist; sie sollen der katholischen Kirche angehören. Beisitzer kann nicht sein, wer Vertreter in der Bundes- oder Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. ist.
- Mitglied kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, unter Betreuung steht oder durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
- Die Schlichtungsstelle tritt zusammen und schlichtet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und je einem bestellten und gewählten Beisitzer.
- Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle in Verfahren gelten die §§ 41 bis 48 ZPO sowie ergänzend § 47 Abs. 2 Nr. 1 JustG NW entsprechend.
§ 5
Bestellung und Wahl
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Vorstand des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. berufen.
- Mindestens fünf bis maximal zehn Beisitzer werden vom Vorstand des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. bestellt.
- Mindestens fünf bis maximal zehn Beisitzer wählt die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn.
- Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Schlichtungsstelle bei Unterschreiten der in Abs. 3 vorgesehenen Mindestbeisitzerzahl mangels rechtzeitiger Neu- oder Nachwahl ist der Vorstand des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn berechtigt, für die Zwischenzeit bis zur Neu- oder Nachwahl entsprechende Notbeisitzer in der erforderlichen Zahl für die Bank der gewählten Beisitzer zu bestellen. § 4 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. § 6 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
- Alle Mitglieder erhalten von der Geschäftsstelle eine Urkunde über das Amt und die Amtszeit.
§ 6
Amtszeit
- Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt grundsätzlich vier Jahre. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubestellung bzw. Neuwahl im Amt. Eine Verkürzung der Amtszeit der Mitglieder kann bei verspäteter Neubestellung oder Neuwahl durch den Vorstand des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn festgelegt werden.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines nach § 5 Abs. 2 bestellten Beisitzers beruft der Vorstand des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
- Scheidet der von der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn gewählte Beisitzer vorzeitig aus, so wählt sie einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
- Ein Mitglied der Schlichtungsstelle kann jederzeit sein Amt niederlegen. Das Amt endet weiterhin, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung festgestellt wird, das Mitglied die Geschäftsfähigkeit verliert oder Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen.
§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder
- Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen zudem neutral und unparteiisch sein. Die Beisitzer dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
- Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung ist vor Amtsantritt zu unterzeichnen.
- Die Neutralitäts- und Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 2 S. 1 bzw. Abs. 3 S. 1 und 2 gilt auch entsprechend für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle.
- Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Reisekosten werden gemäß der beim Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. jeweils geltenden Reisekostenregelung erstattet. Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann zusätzlich eine pauschale Tätigkeitsvergütung gewährt werden; über die Höhe entscheidet der Vorstand des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V.
§ 8
Verfahren
- Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag eines Mitarbeiters oder eines Dienstgebers tätig. Der Antrag ist schriftlich oder in Textform an die Geschäftsstelle zu richten; er kann vor ihr zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, die sonstigen Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, alle wesentlichen Schriftstücke beigefügt werden.
- Betrifft der Antrag eine Angelegenheit, die nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt, wird der Antragsteller hierauf von der Geschäftsstelle mit entsprechender Begründung hingewiesen und der Antrag als unzulässig abgewiesen bzw. entsprechend an eine andere Schlichtungsstelle verwiesen, sofern die zuständige Schlichtungsstelle bestimmt werden kann.
- Die Geschäftsstelle übersendet den Antrag an den Antragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Stellungnahmen nebst Anlagen sollen dreifach eingereicht werden.Antragsteller und Antragsgegner können jederzeit zur Ergänzung und Erläuterung ihres Vorbringens und zur Benennung von Beweismitteln aufgefordert werden; sie können ihrerseits jederzeit Tatsachen und Rechtsansichten vorbringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei äußern.
- Bereits vor der mündlichen Verhandlung sind von der Geschäftsstelle alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren mit dem Ziel der einvernehmlichen Konfliktlösung durchführen zu können.
- Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit durch schriftliche Erklärung oder in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle zurücknehmen. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn der Antragsteller das Verfahren trotz Aufforderung der Schlichtungsstelle länger als drei Monate nicht betreibt.
- Die Geschäftsstelle bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist kann im Einzelfall verkürzt werden.
- Im Einvernehmen mit Antragsteller und Antragsgegner kann auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren geschlichtet und ein Vorschlag nach Aktenlage mit einer Äußerungsfrist von zwei Wochen unterbreitet werden. Ein schriftliches Verfahren bietet sich insbesondere an, wenn die Meinungsverschiedenheit eine einfache Rechtsfrage betrifft oder die Meinungsverschiedenheit bereits vergleichbarer Gegenstand eines anderen Schlichtungsverfahrens war, sie keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf. § 4 Abs. 5 sowie § 12 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 9
Musterverfahren
- Ist eine Meinungsverschiedenheit zwischen Mitarbeitern und ihrem Dienstgeber Gegenstand von mehreren Schlichtungsverfahren, kann die Schlichtungsstelle ein oder mehrere Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
- Ist zu dem bzw. den durchgeführten Musterverfahren eine Entscheidung i. S. d. § 12 Abs. 1 oder 2 ergangen, kann über die ausgesetzten Schlichtungsverfahren im Einvernehmen mit Antragsteller und Antragsgegner entsprechend im schriftlichen Verfahren entschieden werden, wenn die Verfahren gegenüber dem bzw. den entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. § 12 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 10
Ablauf der mündlichen Verhandlung
- Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich.
- Der Mitarbeiter muss zu den mündlichen Verhandlungen persönlich erscheinen. Der Dienstgeber entsendet zu den Verhandlungen eine mit Vollmacht versehene Person (organschaftlichen Vertreter, leitenden Mitarbeiter o.Ä.), die mit der vor der Schlichtungsstelle zur Verhandlung anstehenden Sache genügend vertraut ist und zur Sachaufklärung beizutragen vermag.Die Begleitung durch einen Beistand und/oder Rechtsanwalt ist für beide Parteien zulässig. In Fällen, in denen ein persönliches Erscheinen des Mitarbeiters oder des Bevollmächtigten nach Satz 2 wegen unumgänglicher Verhinderung nicht möglich, unter Berücksichtigung der Verhältnisse oder nach den Umständen des Falles nicht zumutbar oder aufgrund des Streitgegenstandes nicht erforderlich ist, können sich die Parteien durch ihren Beistand und/oder Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
- Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Verhandlung; der wesentliche Inhalt der Akten ist vorzutragen.
- Die Schlichtungsstelle kann Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Betroffene anhören und Urkunden einsehen.
§ 11
Unentschuldigtes Säumnis und Scheitern aufgrund zeitlicher Verzögerung
- Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem Termin oder innerhalb von einer Woche nach dem Termin genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs wird nicht erteilt.
- Wenn die Gegenpartei vor einem Termin zur Schlichtungsverhandlung schriftlich oder in Textform mitteilt, dass sie zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheinen wird, gilt der Einigungsversuch als gescheitert. Der antragstellenden Partei wird eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs erteilt.
- Erscheint die Gegenpartei zur Schlichtungsverhandlung nicht, ohne ihr Ausbleiben vor dem Termin oder innerhalb von einer Woche nach dem Termin genügend zu entschuldigen, so ist anzunehmen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Der antragstellenden Partei wird eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs erteilt.
- In dem Fall des Abs. 2 und Abs. 3 kann die Schlichtungsstelle in der Besetzung nach § 4 Abs. 5 zudem einen Einigungsvorschlag nach Aktenlage protokollieren und in die Bescheinigung aufnehmen, sofern die antragstellende Partei dies wünscht. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Eine Bescheinigung über das Scheitern ist zudem auf Antrag einer Partei auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten ab Antragseingang das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. § 56 Abs. 1 JustG NW).
§ 12
Entscheidung über das Schlichtungsverfahren
- Die Schlichtungsstelle hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
- Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag (= Schlichtungsspruch). Dabei soll der Schlichtungsspruch grundsätzlich einstimmig ergehen. Kann trotz der Konsensbemühungen eine Einstimmigkeit nicht erzielt werden, ergeht, nachdem der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende diese Unmöglichkeit festgestellt hat, der Schlichtungsspruch mit einfacher Mehrheit.
- Wird der Schlichtungsspruch nicht von beiden Verfahrensbeteiligten angenommen, stellt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest.
- Haben sich die Parteien durch Einigung oder durch die Annahme des Schlichtungsspruchs verglichen, so steht es ihnen frei, den Vergleich unter Festlegung einer angemessenen Frist mit Widerrufsvorbehalt zu versehen.
- Die Einigung nach Abs. 1 bzw. der Schlichtungsspruch nach Abs. 2 und seine Annahme oder Nichtannahme und das Scheitern nach Abs. 3 bzw. ein Vergleich nach Abs. 4 sind zu protokollieren. Das Protokoll muss darüber hinaus die Namen und die Anschrift der Parteien, etwaiger Bevollmächtigter, Beistände, Zeugen und Sachverständiger sowie die Angabe über den Gegenstand des Streites einschließlich der Anträge enthalten; zudem sind Ort und Tag der Verhandlung und die Namen der teilnehmenden Schlichtungsstellenmitglieder aufzunehmen. Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden. Die Feststellungen nach S. 1 sind vorzulesen oder abzuspielen; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
- Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der beim Deutschen Caritasverband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle zur Begutachtung vorlegen (§ 22 Abs. 2 S. 1 AVR) und das Verfahren für diese Zeit aussetzen. Nach Erhalt der Stellungnahme kann bei Einvernehmen mit Antragsteller und Antragsgegner im schriftlichen Verfahren in gleicher Besetzung wie in der mündlichen Verhandlung mit Schlichtungsspruch entschieden werden; die Grundsätze des schriftlichen Verfahrens (§ 8 Abs. 7) gelten entsprechend; anderenfalls ist erneut mündlich zu verhandeln.
- Die Schlichtungsstelle bewahrt die Verfahrensakten fünf Jahre nach Beendigung des Verfahrens auf. Innerhalb dieses Zeitraumes können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten nach dem jeweils geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) beglaubigte Ablichtungen der Handakten bzw. von Auszügen und Ausfertigung von Protokollen einschließlich etwa geschlossener Vergleiche erhalten.
§ 13
Kosten des Schlichtungsverfahrens
- Das Schlichtungsverfahren ist für die Verfahrensbeteiligten nach § 2 Abs. 2 S. 1 gebührenfrei.
- Für Verfahren nach § 2 Abs. 2 S. 2 können Gebühren erhoben werden. Die Kostenhöhe ergibt sich aus der jeweils geltenden Kostenordnung der Schlichtungsstelle.
- Die Kosten der Beteiligten einschließlich ihrer Beistände bzw. Bevollmächtigten werden von diesen selbst getragen.
- In Fällen des unentschuldigten Ausbleibens nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 sind die Kosten der Schlichtungsstelle sowohl in Verfahren nach § 2 Abs. 2 S. 1 als auch in Verfahren nach § 2 Abs. 2 S. 2 von der ausbleibenden Partei zu tragen. Die Kostenhöhe ergibt sich aus der jeweils geltenden Kostenordnung der Schlichtungsstelle.
§ 14
Inkrafttreten
- Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
- Mit dem in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt tritt die Schlichtungsordnung vom 30.06.2005 außer Kraft.
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1 ↑ Zudem wird hiermit bekannt gemacht, dass die Schlichtungsstelle seit dem 15. März 2017 eine von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 45ff des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NW) ist.
1 ↑ Zudem wird hiermit bekannt gemacht, dass die Schlichtungsstelle seit dem 15. März 2017 eine von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 45ff des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NW) ist.