Erzbistum Paderborn
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Annahme von Ämtern weltlicher Stellen und Bürgschaften
Diözesangesetz vom 1. November 1948
in: Diözesansynode 1948, I. 13, 22, 23
#- 13.
- Kein Priester darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Erzbischofs ein geistliches Amt (z.B. Religionslehrer, Hausgeistlicher, Gefängnisseelsorger) oder ein weltliches Amt innerhalb der Erzdiözese übernehmen. Die Genehmigung ist nachzusuchen, bevor eine Meldung oder Bewerbung erfolgt.
- 22.
- Es ist den Priestern verboten, das Amt eines Schöffen, eines Geschworenen oder ein Amt im Staat oder bei einer vom Staat abhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes ohne die Erlaubnis des Erzbischofs zu übernehmen (Reichskonkordat Art. 6 und 7). Ebenso ist es ihm verboten, ohne die Erlaubnis des Ordinarius das Mandat einer Partei anzunehmen (vgl. can. 139 § 41#).
- 23.