Erzbistum Paderborn
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Testamente und Verfügungen für den Todesfall
Diözesangesetz vom 8. Januar 1979
in: KA 122 (1979) 25, Nr. 23; vgl. KA 133 (1990) 16, Nr. 21
####- Alle in der Erzdiözese Paderborn (westlicher Anteil) wohnenden Diözesanpriester und alle in diesem Bereich dieser Erzdiözese tätigen Priester sollen rechtzeitig ein den staatlichen Gesetzen entsprechendes Testament errichten, in dem sie über ihren Nachlass verfügen (CIC can. 1301; Diöz. Syn. 1948, S. 58).
- Alle in einem kirchlichen Gebäude wohnenden und in einer kirchlichen Stellung haupt- und nebenamtlich tätigen Geistlichen sollen Sorge tragen, dass amtlicher und privater Nachlass geschieden ist. Sie mögen in ihrem Testament ferner etwa folgende Bestimmung treffen:
- „Beauftragte des Erzbischöflichen Generalvikariates und der Dechant sind befugt, in Begleitung des Testamentsvollstreckers oder einer Person aus dem Angehörigenkreis auch die von mir persönlich genutzten Räumlichkeiten zu betreten, soweit es erforderlich ist, um den amtlichen Nachlass (Schriftverkehr, Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände in kirchlichem Eigentum, Kirchenbücher, Rechnungswesen usw.) vom persönlichen Nachlass auszuscheiden und zu entfernen.“
- Die in Ziffer 1 genannten Geistlichen sollen dem zuständigen Dechanten schriftlich mitteilen, an welcher Stelle das Testament hinterlegt ist. Für den Fall der privaten Aufbewahrung muss der Ort, an dem das Testament zu finden ist, genau beschrieben werden. Jede Änderung des Aufbewahrungsortes ist mitzuteilen.
- Alle Dechanten und Definitoren der Erzdiözese Paderborn sollen sich anlässlich der Visitation durch Augenschein oder Einsicht in die Belege davon überzeugen, dass sich die Testamente der Geistlichen in Verwahrung befinden und dass jeweils die Mitteilung nach Ziffer 3 ergangen ist.
- Den in Ziffer 1 genannten Geistlichen wird dringend empfohlen, außer im Testament in einem besonderen Schriftstück, das unabhängig vom Testament abzufassen und aufzubewahren ist, Anordnungen zu treffen (betr. Benachrichtigungen, gegebenenfalls Bestattungsort etc.), die beim Todesfall die für die Bestattung notwendigen Vorbereitungen umgehend ermöglichen. Darin soll auch angegeben werden, wer testamentarisch zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden ist. Eine Kopie dieser Anordnung kann in einem geschlossenen Umschlag, der entsprechend zu kennzeichnen und erst im Todesfall zu öffnen ist, dem zuständigen Dechanten zur Aufbewahrung übergeben werden.
- Ein Merkblatt „Testamente und Erbschaftsangelegenheiten von Priestern“ wird allen Geistlichen zugesandt.