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Ausbildung und Prüfung der Küster und Küsterinnen.1# Ordnung

Diözesangesetz vom 20. November 2008

in: KA 151 (2008) 184-186, Nr. 163;
geändert am 18. Juli 2013, in: KA 156 (2013) 119, Nr. 112

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1. Ausbildung

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1.1. Zulassungsbedingungen

  • Zugehörigkeit zur katholischen Kirche
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Schulabschluss (mindestens Hauptschule)
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1.2 Anmeldung zur Ausbildung

Personen, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrages oder ehrenamtlich in einer Kirchengemeinde des Erzbistums Paderborn als Küster tätig sind, melden sich über den jeweiligen Vorgesetzten beim Erzbischöflichen Generalvikariat an. Alle sonstigen Personen melden sich direkt beim Erzbischöflichen Generalvikariat an. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.2.1
Personen, die in einer Kirchengemeinde des Erzbistums Paderborn auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages als Küster tätig sind:
  • Kopie des von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Arbeitsvertrages
  • Tabellarischer Lebenslauf
1.2.2
Personen, die in einer Kirchengemeinde des Erzbistums Paderborn ehrenamtlich als Küster tätig sind:
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Pfarramtliche Empfehlung
  • Bewerbungsbogen
1.2.3
Sonstige Personen
  • Tabellarischen Lebenslauf
  • Pfarramtliches Zeugnis (bei Ordensleuten eine entsprechende Empfehlung des Hausoberen). Im Zeugnis soll die Kursteilnahme befürwortet werden.
  • Schulabschlusszeugnisse
  • Ausbildungsnachweise bzw. Nachweise über berufliche Tätigkeiten
  • Bewerbungsbogen
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2. Ausbildungsgang

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2.1 Ausbildungsabschnitte

2.1.2
Grundkurs. Während des Grundkurses werden prüfungsrelevante Themen aus den Bereichen Glaubenslehre, Liturgik und Dienste des Sakristans vermittelt. Der Grundkurs umfasst fünf Werktage.
2.1.3
Aufbaukurs. Während des Aufbaukurses werden die im Grundkurs vermittelten Kenntnisse vertieft und erweitert. Er umfasst ebenfalls fünf Werktage.
2.1.4
Praktikum. Das Praktikum wird in der Zeit zwischen dem Grundkurs und dem Aufbaukurs an fünf Sonntagen in hierzu vom Erzbischöflichen Generalvikariat ausgewählten Kirchengemeinden abgeleistet. Eine Aufstellung der in Frage kommenden Praktikumsgemeinden wird jedem Teilnehmer am Ende des Grundkurses zur Verfügung gestellt.
Vom Praktikum kann im Einzelfall ganz oder teilweise befreit werden, wer über längere Zeiten Küstertätigkeiten wahrgenommen hat. Eine Befreiung ist unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu beantragen.
Über die Ableistung des Praktikums ist eine Bescheinigung auf dem vom Erzbischöflichen Generalvikariat vorgesehenen Formblatt vorzulegen.
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2.2 Literatur

Die für die Ausbildung erforderliche Literatur wird zu Beginn der Ausbildung verbindlich festgelegt.
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3. Prüfung

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3.1 Zulassungsbedingungen

Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist die Teilnahme an den unter 2.1 aufgeführten Ausbildungsabschnitten. Über die Ableistung des Praktikums ist eine Bescheinigung auf dem vom Generalvikariat vorgesehenen Formblatt vorzulegen.
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3.2 Prüfungsaufgaben

Während der Prüfung wird der in der Ausbildung vermittelte Lehrstoff aus den Bereichen Glaubenslehre, Liturgik und Dienste des Sakristans (s. Anlage 1) geprüft.
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3.3 Prüfungskommission

Die Prüfung wird von einer Kommission abgenommen. Ihr gehören an:
  1. der Referent für Liturgie im Erzbischöflichen Generalvikariat als Leiter der Prüfungskommission,
  2. ein Pfarrer oder sein Stellvertreter,
  3. ein Küster oder sein Stellvertreter.
Die unter b) und c) genannten Personen werden vom Generalvikar für 3 Jahre bestellt.
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3.4 Prüfungsverlauf

Die Prüfung ist in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchzuführen.
3.4.1
Mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung im Fach Glaubenslehre findet am Ende des Grundkurses statt. In dem 15-minütigem Gespräch werden Fragen aus dem Bereich der Glaubenslehre gestellt
3.4.2
Schriftliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung wird am Ende des Aufbaukurses abgelegt. Während der zweistündigen Prüfung sind Fragen aus den Bereichen Glaubenslehre, Liturgik und Dienste des Sakristans zu beantworten.
3.4.3
Praktische Prüfung. Die praktische Prüfung findet ebenfalls am Ende des Aufbaukurses statt. Während der 15-minütigen praktischen Prüfung wird die Handhabung der wichtigsten Küsterdienste festgestellt.
Die mündliche und die praktische Prüfung werden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt, die schriftliche Prüfung in Anwesenheit eines Mitglieds, in der Regel des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
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3.5 Bewertung

Prüfungsnoten
1 = sehr gut
4 = ausreichend
2 = gut
5 = mangelhaft
3 = befriedigend
6 = ungenügend
Die verschiedenen Prüfungsteile werden jeweils zu gleichen Teilen gewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Noten der mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfung wenigstens „ausreichend“ sind.
Über die bestandene Prüfung wird durch die Prüfungskommission ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird vom Generalvikar unterschrieben.
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3.6 Wiederholung der Prüfung

Eine einmalige Wiederholung der Prüfung oder eines Teiles ist in Verbindung mit der nächsten Abschlussprüfung möglich.
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4. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 16. Oktober 1995 (KA 1995, Nr. 150), verlängert am 17. Juli 2000 (KA 2000, Nr. 91) außer Kraft.
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Anlage 1 zu der Ordnung zur Ausbildung und Prüfung der Küster

Lehrstoff für die Küsterausbildung
  1. Glaubenslehre
    • Bibelkunde (Einführung in die Bücher des Alten und Neuen Testaments)
    • Überblick über die kath. Glaubenslehre
    • Grundzüge der christlichen Sittenlehre
  2. Liturgik
    • Wesen und Aufbau der Hl. Messe
    • Das liturgische Jahr der Kirche
    • Die Sakramente und Sakramentalien; Segnungen
    • Wortgottesdienste, Stundengebet und Andachten
    • Der Kirchenraum als liturgischer Ort
    • Liturgische Geräte
    • Liturgische Gewänder
    • Liturgische Bücher
    • Glocken- und Läutewesen
  3. Dienste des Sakristans
    • Vorbereitung eines Gottesdienstes (Bücher, liturgische Geräte, Paramente, besondere Erfordernisse)
    • Pflege des Kirchenraumes (einschl. Lautsprecheranlage, Heizung, usw.), der Paramente und der liturgischen Geräte
    • Umgang mit Kunstgegenständen
    • Blumenschmuck
    • Pflege des Kirchplatzes
    • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

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1 ↑ Für Personenbezeichnungen wird im Folgenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Personenbezeichnungen gelten in gleicher Weise für beide Geschlechter, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen.