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C-Kirchenmusiker. Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Verwaltungsverordnung vom 8. Januar 2014

in: KA 157 (2014) 23-26, Nr. 15

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Teil 1: Ordnung der Ausbildung

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§ 1
Ziel der Ausbildung

Die C-Ausbildung befähigt zur nebenberuflichen Tätigkeit als Kirchenmusiker1# im Erzbistum Paderborn.
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§ 2
Aufnahmeprüfung

Vor der Zulassung zur C-Ausbildung steht eine Aufnahmeprüfung in folgenden Fächern mit nachfolgenden Prüfungsinhalten:
 
Orgel: Vortrag eines leichten Orgelwerks (z.B. J.C.F. Fischer, Praeludium h-moll [Kaller-Orgelschule], leichte Choralvorspiele von D. Buxtehude).
Liturgisches Orgelspiel: Vorspiel eines vorbereiteten Satzes aus dem Orgelbuch zum Gotteslob
Klavier: Vortrag von zwei leichten Werken verschiedener Stilepochen (z.B. Bach, Zweistimmige Invention; leichte Kuhlau- oder Clementi-Sonatine; Bartók, „Mikrokosmos“, Bd. 3)
Singen: Vortrag eines Kirchenlieds.
Gehörbildung: Erkennen und Nachsingen von einfachen Intervallen.
Allgemeine Musiklehre: Kenntnis von Intervallen, Tonarten, Kadenzen, grundlegenden Fachbegriffen.
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§ 3
Zulassung

Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Prüfungsamtsleiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dekanatskirchenmusiker entsprechend der Rangfolge der Ergebnisse und der Aufnahmekapazitäten.
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§ 4
Ausbildungsdauer

Die Dauer der Ausbildung beträgt zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann bis zum Ablegen des Examens ein weiteres Unterrichtsjahr gewährt werden. Vorangegangene musikalische Abschlüsse können anerkannt werden und eine Verkürzung der Ausbildung bewirken. Über die Anerkennung entscheidet auf Antrag des/der Studierenden das Erzbischöfliche Prüfungsamt für Kirchenmusiker im Erzbistum Paderborn.
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§ 5
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Ausbildungsveranstaltungen

Der/Die Studierende ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Einzel- und Gruppenunterricht teilzunehmen. Die regelmäßige und pünktliche Teilnahme wird überprüft. Jährlich, in der Woche nach Ostern, findet eine Werkwoche statt. Die Teilnahme ist verpflichtend.
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§ 6
Kirchenchorteilnahme

Mit der Meldung zur Prüfung muss der Kandidat den Nachweis erbringen, dass er während der Ausbildung regelmäßig in einem Kirchenchor mitgesungen hat.
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§ 7
Ausbildungsfächer

Die Ausbildung umfasst folgende Unterrichtsfächer
  • Liturgik
  • Singen und Sprechen
  • Liturgiegesang
    1. Gregorianischer Choral
    2. Deutscher Liturgiegesang
  • Chorleitung
  • Liturgisches Orgelspiel
  • Orgelliteraturspiel
  • Tonsatz
  • Gehörbildung
  • Chorpraktisches Klavierspiel
  • Musikgeschichte
  • Orgelbaukunde
  • Kinderchorleitung
Das Fach Kinderchorleitung wird innerhalb von zwei Tagesveranstaltungen kompakt unterrichtet. Der Besuch dieser Kompaktkurse ist verpflichtend.
Das Fach Klavier wird nicht innerhalb der C-Ausbildung unterrichtet, d.h., der Studierende muss sich in Eigenverantwortung auf die Prüfung in diesem Fach vorbereiten.
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§ 8
Zwischenprüfung

Nach dem ersten Unterrichtsjahr findet eine Zwischenprüfung statt in den Fächern Liturgisches Orgelspiel (praktischer Tonsatz), Orgelliteraturspiel, Tonsatz, Gehörbildung, Singen und Chorleitung (bei Bedarf auch in weiteren Fächern).
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§ 9
Zeit und Ort des Unterrichts

Unterrichtszeiten sind die allgemeinen Schulzeiten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Schulferien sind unterrichtsfreie Zeiten mit Ausnahme der Werkwoche nach Ostern. Der Unterricht findet dezentral in den Seelsorgeregionen des Erzbistums Paderborn statt.
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§ 10
Unterrichtsgebühren

Die Unterrichtsgebühr beträgt zzt. 50,00 € im Monat.
Bei Abbruch der Ausbildung sind die Unterrichtsgebühren für ein angebrochenes Quartal zu entrichten.
Wird in begründeten Ausnahmefällen bis zum Ablegen des Examens ein weiteres Unterrichtsjahr gewährt, so beträgt die Gebühr für jeden weiteren begonnenen Unterrichtsmonat 30,00 €.
Das Zeugnis kann erst nach vollständiger Begleichung der Unterrichtsgebühren ausgehändigt werden. Die Unterbringungs- und Verpflegungskosten für die Werkwoche nach Ostern trägt das Erzbistum Paderborn. Die Kosten für Lehrmittel (Bücher, Noten etc.) hat der/die Studierende selbst zu tragen.
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Teil 2: Ordnung der Abschlussprüfung

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§ 11
Prüfungsausschüsse

Der Leiter des Prüfungsamts bestellt für jede Prüfung einen Prüfungsausschuss. Für jedes Prüfungsfach sind mindestens zwei Prüfer zu bestellen. Sie legen unmittelbar nach der Prüfung die Zensur fest. Die Gegenwart des jeweiligen Dozenten ist indispensabel. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Leiter des Prüfungsamts. Der Prüfungsausschuss hat den Prüfungsvorgang in einer Niederschrift aufzunehmen. Diese muss enthalten:
  1. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und die Namen der Prüflinge,
  2. das Prüfungsdatum,
  3. die Gegenstände der Einzelprüfung und die Bewertung und
  4. die Schlussentscheidung der Kommission.
Die Niederschrift ist von den Prüfern zu unterzeichnen.
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§ 12
Ort und Zeit der Prüfung

Die Prüfung findet nach Bedarf statt. Der Leiter des Prüfungsamts setzt die Prüfungstermine und den Ort der Prüfung fest.
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§ 13
Berücksichtigung anderer Prüfungen

Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Zusammenhang mit einer anderen musikalischen Ausbildung eine Prüfung bestanden haben, können von der Prüfung in den entsprechenden Fächern befreit werden, wenn sie bereits Gegenstand dieser Prüfung waren, sofern sie den Anforderungen der C-Prüfung entsprochen haben. Der Antrag auf Befreiung ist mit der Meldung zur Prüfung einzureichen. Die Entscheidung trifft das Erzbischöfliche Prüfungsamt für Kirchenmusik.
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§ 14
Meldung zur Prüfung

  1. Findet die Prüfung im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung statt, so ist keine Anmeldung zur Prüfung notwendig.
  2. Dem Gesuch um Zulassung zu einer C-Prüfung, die nicht im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung erfolgt, sind folgende Unterlagen beizufügen:
    (1)
    Lebenslauf mit Angaben über die Schul- und Fachausbildung
    (2)
    beglaubigte Abschrift oder Kopie des letzten Zeugnisses der allgemeinbildenden Schule
    (3)
    Bescheinigung über die Ausbildung als Nachweis der für die Prüfung notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse
    (4)
    Liste von 15 im Lauf des Studiums erarbeiteten Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen im geforderten Schwierigkeitsgrad, beginnend mit den drei für die Prüfung vorbereiteten Werken
    (5)
    Liste mit den für die Prüfung vorbereiteten Klavierwerken
    (6)
    Unterlagen über bereits abgelegte Teilprüfungen
    (7)
    Nachweis, dass während der Ausbildung regelmäßig in einem Kirchenchor mitgesungen wurde
    (8)
    Nachweise über die Teilnahme an zwei ganztägigen Veranstaltungen zu dem Thema „Musik mit Kindern“ oder „Musik mit Jugendlichen“
  3. Ggf. ist auch der Antrag auf Befreiung von Fächern, die bereits im Rahmen einer anderen Prüfung Gegenstand der Prüfung waren, mit den erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  4. Die entsprechenden Anträge gem. Abs. 2 und 3 sind an das Erzbischöfliche Prüfungsamt für Kirchenmusik, Domplatz 3, 33098 Paderborn, zu richten.
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§ 15
Zulassung zur Prüfung/Teilprüfung

  1. Über die Zulassung zu einer Prüfung, die nicht im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung erfolgt, entscheidet das Erzbischöfliche Prüfungsamt für Kirchenmusik. In diesen Fällen benachrichtigt es die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich, spätestens 6 Wochen vor Beginn der Prüfung unter Angabe des Prüfungsorts und der Prüfungszeit. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
  2. Mit der Zulassung teilt das Erzbischöfliche Prüfungsamt für Kirchenmusik den Bewerberinnen und Bewerbern die für die Fächer „Gregorianischer Choral“, „Deutscher Liturgiegesang“ und „Chorleitung“ vorzubereitenden Aufgaben mit.
  3. Die C-Prüfung kann auch in Teilen abgelegt werden.
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§ 16
Prüfungsfächer und Anforderungen

  1. Liturgik (mdl. 15 Min.)
    Aufbau und musikalische Gestaltung von Messfeiern und anderen Gottesdienstformen;
    Bedeutung und Struktur des Kirchenjahres;
    Kenntnis der kirchenmusikalischen Richtlinien
  2. Singen und Sprechen (10 Min.)
    Vortrag eines einfachen geistlichen Lieds oder Kunstlieds;
    Vortrag eines Textes;
    Grundkenntnisse der Stimmbildung (Atemtechnik, Ausbildung der Resonanz, Vokalausgleich)
  3. Liturgiegesang (25 Min.)
    1. Gregorianischer Choral (15 Min.): Vortrag eines einfachen Propriumsgesangs; Grundkenntnisse der Gregorianik (Vertonungsstile, Neumenkunde – auch unter semiologischen Gesichtspunkten, Formen, Kenntnis der liturgischen Verwendung des Repertoires)
    2. Deutscher Liturgiegesang (10 Min.): Kenntnis der verschiedenen Formen und Gattungen, insbesondere der verschiedenen Psalmodiemodelle; Kurzer historischer Abriss der Entwicklung des landessprachlichen Kirchenlieds; Vortrag eines Kantorengesangs
  4. Chorleitung (25 Min.)
    Einstudieren eines dem Chor unbekannten vierstimmigen polyphonen Satzes;
    Vordirigieren verschiedener Taktarten
  5. Liturgisches Orgelspiel (10 Min.)
    Drei Begleitsätze mit Vorspiel zu Liedern aus dem Gotteslob, ein Begleitsatz mit Vorspiel zu einem NGL sowie ein Psalm (alles nur unter Benutzung der Melodievorlagen), die dem Prüfling drei Wochen vor Prüfungstermin mitgeteilt werden;
    Ein Begleitsatz mit Vorspiel aus dem Orgelbuch zum Gotteslob vom Blatt
  6. Orgelliteraturspiel (20 Min.)
    Vorlage einer Liste von 15 im Lauf des Studiums erarbeiteten Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen im geforderten Schwierigkeitsgrad, beginnend mit den drei für die Prüfung vorbereiteten Werken;
    Vortrag von mindestens drei Werken verschiedener Formen und Stilepochen (z.B. Bach: BWV 568, 549, 533, Orgelbüchlein; Mendelssohn: 2. Sonate; Vierne: Pièces en style libre, Messiaen: Apparition de l’église éternelle)
  7. Klavierspiel (10 Min.)
    Vortrag von zwei Kompositionen aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein polyphones Stück (z.B. Bach: 3-stg. Invention; leichtere Haydn-Sonate; Chopin: Walzer a-moll; Schumann: Kinderszenen; Bartók: Mikrokosmos IV)
  8. Tonsatz
    1. schriftlich (Klausur, 60 Min.): Harmonisieren eines Kirchenlieds (unter Verwendung von Parallelklängen, Sext-, Quartsext- sowie Septakkorden und ihren Umkehrungen); Aussetzen eines bezifferten Basses (bis zu Septakkorden)
    2. praktisch (10 Min.): Spielen erweiterter Kadenzen; Spielen eines bezifferten Basses (ohne Melodie); Vom-Blatt-Spiel eines bezifferten Basses (ohne Melodie); Kenntnis modulatorischer Vorgänge (von #-Tonarten nach b-Tonarten über s der #-Tonart; Halbton auf- oder abwärts mittels sn); Kenntnis der Kirchentonarten
  9. Gehörbildung
    1. schriftlich (Klausur, 60 Min.): Musikdiktate: einstimmig) diatonischer Verlauf; zweistimmig) ohne rhythmische Schwierigkeiten (z.B. irrationale Werte und kompliziertere Synkopenbildung); vierstimmig) erweiterte Kadenz
    2. praktisch (10 Min.): Bestimmen von Intervallen (auch Tritonus, Non und Dezim) und Akkordverbindungen (auch Parallelklänge); Vom-Blatt-Klatschen von Rhythmen; Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
  10. Chorpraktisches Klavierspiel (5 Min.)
    Spielen eines auf vier Systemen (!) notierten leicht polyphonen Chorsatzes;
    Vom-Blatt-Spiel eines leichten auf vier Systemen notierten homophonen Chorsatzes
  11. Musikgeschichte (mdl. 15 Min.)
    Grundzüge der Kirchenmusikgeschichte: Epochen, Komponisten und Werke;
    Kenntnis wichtiger Formen und Gattungen;
    Kenntnis praxisbezogener Chor- und Orgelliteratur
  12. Orgelbaukunde (mdl. 10 Min.)
    Kurzer Überblick zur Geschichte des Orgelbaus;
    Technische Anlage;
    Bauformen und Klang der Orgelpfeifen;
    Namen, Einteilung und Verwendung der Register;
    Pflege der Orgel
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§ 17
Bewertung der Prüfung

  1. Prüfungsnoten
    1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügend
  2. Zwischenwerte sind bei der Benotung der einzelnen Fächer möglich.
  3. In den Fächern, in denen schriftliche und mündlich/praktische Prüfungen vorliegen, werden die Ergebnisse der Prüfung zu einer Note zusammengefasst.
    Im Zeugnis sind die Einzelnoten und die Gesamtnote aufzuführen.
    Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Fächer unterschiedlich gewertet:
    Gruppe 1 (dreifach): Chorleitung, Liturgisches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel
    Gruppe 2 (zweifach): Liturgik, Singen und Sprechen, Liturgiegesang, Klavierspiel, Tonsatz, Gehörbildung
    Gruppe 3 (einfach): Chorpraktisches Klavierspiel, Musikgeschichte, Orgelbaukunde
  4. Die Note 6 in irgendeinem Fach, die Note 5 in einem Fach der Gruppe I, zweimal die Note 5 in den Gruppen II und III sowie einmal die Note 5 in der Gruppe II oder III, die nicht durch eine Note 2 oder zwei Noten 3 in derselben Gruppe oder Gruppe I ausgeglichen werden können, schließen das Bestehen der Prüfung aus.
  5. Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
  6. Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.
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§ 18
Wiederholung der Prüfung

Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung einmal wiederholen. Das Prüfungsamt entscheidet über die Zeitspanne bis zum nächsten Prüfungstermin und ob der Prüfling bei der Wiederzulassung von der Prüfung in den Fächern, die in der ersten Prüfung mindestens mit „gut“ bewertet wurden, befreit sein soll.
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§ 19
Zeugnis

Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Als Datum des Zeugnisses ist der letzte Tag der praktischen Prüfung anzugeben. Dieses ist vom Leiter des Prüfungsamts zu unterzeichnen.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.

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1 ↑ Die in dieser Prüfungsordnung verwendete männliche Form schließt die weibliche immer mit ein.