.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Ordnung für die Zusatzversorgung der Haushälterinnen1# von Priestern des Erzbistums Paderborn
Diözesangesetz vom 28. Mai 2013
in: KA 156 (2013) 77-79, Nr. 55;
zuletzt geändert am 26. Juli 2021, in: KA 164 (2021) 142-143, Nr. 100
§ 1
Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk
- Im Erzbistum Paderborn besteht ein Zusatzversorgungswerk für Haushälterinnen von Priestern.
- Das Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk wird vom Erzbischöflichen Generalvikariat verwaltet.
- Es gewährt den Haushälterinnen der Priester im Erzbistum Paderborn nach Maßgabe dieser Ordnung Leistungen. Seine Entscheidungen bedürfen der Schriftform.
§ 2
Aufbringung der Mittel
Die Mittel für das Zusatzversorgungswerk werden durch Zuschüsse des Erzbistums aufgebracht.
#§ 3
Haushälterin
Haushälterin im Sinne dieser Ordnung ist die Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50%, die den Haushalt eines Priesters führt und von ihm angestellt ist.
#§ 4
Leistungen
- Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzversorgung sind:
- Anmeldung der Haushälterin zum Zusatzversorgungswerk bei ihrer Einstellung durch den Priester und
- Bezug einer Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und
- mindestens dreijährige Tätigkeit als Haushälterin.
- Wird die Haushälterin, die wegen ihrer vollen Erwerbsminderung Leistungen nach Absatz 1 erhält, wieder erwerbsfähig, so wird die Zahlung der Leistungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Rentenzahlung endet.
- Eine Tätigkeit der Haushälterin während des Bezuges einer Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze erhöht die Leistungen nach dieser Ordnung nicht.
§ 5
Beginn der Leistungen
- Die Zusatzversorgung wird auf Antrag gewährt. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, nachdem die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt sind.Im Falle des § 7 wird die Zusatzversorgung frühestens von dem Zeitpunkt an gewährt, ab welchem die Haushälterin eine Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.
- Der Antrag ist schriftlich unter Vorlage des Rentenbescheides an das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn zu richten.Für eine Übergangszeit bis zu zwölf Monaten genügt der Nachweis, dass der Antrag auf Gewährung einer der vorgenannten Renten gestellt ist.Die Zahlung wird eingestellt, wenn der Rentenbezug nach Ablauf dieser Frist nicht einsetzt.
§ 6
Höhe der Zusatzversorgung
- Für jedes volle Jahr der Tätigkeit als Haushälterin im Haushalt eines Priesters beträgt die Zusatzversorgung bei Vollbeschäftigung ab dem 01.07.2012 11,55 €. Eine Vollzeitbeschäftigung liegt vor, wenn der regelmäßige Beschäftigungsumfang dem eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers im Kirchlichen Dienst entspricht. Bruchteile von Jahren des Dienstes als Haushälterin werden ab sieben Monaten auf ein weiteres volles Jahr aufgerundet.
- Teilzeitbeschäftigte Haushälterinnen erhalten die Zusatzversorgung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend ihres jeweiligen Beschäftigungsumfanges. Geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen im Sinne des § 8 SGB IV erhalten keine Leistungen.
- Für jedes volle Jahr der Tätigkeit als Haushälterin im Haushalt eines Priesters vor dem 01.01.1957 wird zusätzlich der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 um 50% erhöht.
- Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird die Zusatzversorgungsleistung jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres um 1% erhöht.
§ 7
Anwartschaften
- Haushälterinnen, die vor Erreichen des Altersruhegeldes oder der vollen Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis als Haushälterin eines Priesters beenden und im Übrigen die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen, behalten eine Anwartschaft auf Leistung aus dem Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk.
- Die Höhe der Anwartschaft entspricht der Anzahl von Jahren, die gemäß § 6 beim Ausscheiden Gültigkeit hatten.
- Die Feststellung der Anwartschaft hat die Haushälterin bei ihrem Ausscheiden beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu beantragen.
§ 8
Anrechnung von Leistungen
- Auf Leistungen nach dieser Ordnung werden alle anderen Zusatzversorgungsleistungen aus Dienstzeiten als Haushälterin von Priestern anteilig angerechnet.
- Beim Wechsel aus dem Haushalt eines Priesters einer anderen (Erz-)Diözese in Nordrhein-Westfalen in den Haushalt eines Priesters des Erzbistums Paderborn werden die in der anderen (Erz-)Diözese geleisteten Dienstjahre angerechnet.
- Die gesamte Zusatzversorgung wird grundsätzlich von der (Erz)Diözese in Nordrhein-Westfalen gewährt, in der die Haushälterin zuletzt als Haushälterin eines Priesters tätig war.
§ 9
Verfahren
- Stellt ein Priester eine Haushälterin ein, so hat er diese unverzüglich beim Zusatzversorgungswerk schriftlich anzumelden. Dasselbe gilt bei jedem Wechsel in der Person der Haushälterin und bei deren Ausscheiden. Ein Priester kann für denselben Zeitraum Haushälterinnen bis zu einem Gesamtbeschäftigungsumfang von 100% beim Zusatzversorgungswerk anmelden.Die Anmeldung der Haushälterin ist schriftlich zu bestätigen.
- Die Bestätigung kann nur gegeben werden, wenn die aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses notwendigen Anmeldungen zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung) nachgewiesen werden.
- Die Leistungen des Zusatzversorgungswerkes werden bis zum 15. eines jeden Monats bargeldlos überwiesen.
- Die Empfängerin von Zusatzversorgungsleistungen hat unaufgefordert alle Veränderungen in den Voraussetzungen und Änderungen, die sich auf die Höhe der Leistungen auswirken, sowie Änderungen ihrer Anschrift und der Bankverbindung dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich mitzuteilen.
- Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzversorgung, so werden die Zahlungen mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt, eingestellt. Überzahlte Beträge sind zu erstatten. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung kommen nicht zur Anwendung.
§ 10
Härteausgleich
In begründeten Einzelfällen kann eine widerrufliche Sonderleistung mit einer Festsetzung außerhalb der Regelung dieser Ordnung gewährt werden, um eine unzumutbare Härte auszugleichen.
#§ 11
Ausschlussfrist
- Ansprüche aus dieser Ordnung sind innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie entstanden sind, von der Haushälterin schriftlich zu beantragen. Bei einer späteren Antragstellung werden für Zeiten, die weiter als sechs Monate zurückliegen, keine Leistungen gewährt.
- Für denselben Sachverhalt reicht die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
§ 12
Übergangsbestimmungen
- Die Haushälterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits Leistungen nach den bisherigen Bestimmungen des Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerkes beziehen, erhalten nunmehr Leistungen nach dieser Ordnung. Ergeben sich bei der Überleitung geringere Leistungen, so bleibt es bei der bisherigen Höhe.
- Teilzeitbeschäftigte Haushälterinnen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung bereits ausgeschieden sind, behalten eine Anwartschaft nach § 7 Abs. 1 dieser Ordnung. Die Feststellung der Anwartschaft nach § 7 Abs. 3 kann auf Antrag der Haushälterin erfolgen oder durch eine nachträgliche Feststellung des Erzbischöflichen Generalvikariates. Der früheste Beginn der Anwartschaft ist der 01.01.2003.
- Wenn die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Haushälterin vor dem 1. Juli 2002 erfolgte, ist § 4 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusatzversorgung gewährt wird, wenn die Tätigkeit mindestens zehn Jahre ausgeübt wurde; in diesen Fällen wird die Zusatzversorgung auch gewährt, wenn die Tätigkeit ab dem 1. Juli 2002 mindestens fünf Jahre oder ab dem 1. Januar 2018 mindestens drei Jahre ausgeübt wurde.
- Wenn die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Haushälterin vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 30. Juni 2002 erfolgte, ist § 4 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusatzversorgung gewährt wird, wenn die Tätigkeit mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde; in diesen Fällen wird die Zusatzversorgung auch gewährt, wenn die Tätigkeit ab dem 1. Januar 2018 mindestens drei Jahre ausgeübt wurde.
§ 13
Schlussbestimmungen
Die Änderung tritt rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung treten die bisherige Ordnung vom 05.06.2003 und alle nachfolgenden Änderungen außer Kraft.