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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Stiftung Erzbischöfliches Priesterseminar und Collegium Leoninum zu Paderborn. Satzung
vom 2. Dezember 2019
in: KA 162 (2019) 149-151, Nr. 129;
ergänzt am 19. Dezember 2019, in; KA 163 (2020) 3, Nr. 5
Präambel
Durch Stiftungsbrief vom 29. Oktober 1777 errichtete Fürstbischof Wilhelm Anton von der Asseburg das Priesterseminar zu Paderborn als Ausbildungsstätte für den Priesternachwuchs. Ausgestattet wurde die Stiftung mit dem Harsewinkel‘schen Fideikomißvermögen sowie mit dem Vermögen aus der Schenkung der Jungfer Harsewinkel vom 19. April 1777.
Das Priesterseminar ist von Beginn an juristische Personen des öffentlichen Rechts und selbstständiger Träger des Stiftungsvermögens. Durch den Reichsdeputationshauptschluss (RDHS) vom 25. Januar 1803 wurde die Rechtsfähigkeit des Seminars nicht tangiert. Die preußische Regierung hat das dem Priesterseminar zugeordnete Vermögen bei Durchführung des RDHS als „eigenthümliches Kirchengut“ gemäß Artikel 63 RDHS und nicht nur als fromme milde Stiftung gemäß Artikel 65 RDHS, die dem privaten Recht zuzuordnen wäre, betrachtet. Auch während der französischen Zeit (1806 bis 1813) ist keine Änderung des Rechtsstatus erfolgt. Durch die mit Königlicher Kabinettsordre vom 23. August 1821 publizierte Zirkumskriptionsbulle „De salute animarum“ vom 16. Juli 1821 wurden die bestehenden Seminarien und damit auch ihr jeweiliger Rechtsstatus bestätigt und auch staatlicherseits anerkannt.
Durch die von Bischof Richard Dammers unter dem 28. März 1844 erlassenen und vom preußischen Kultusminister am 8. Mai 1844 genehmigten Statuten wurde dem Priesterseminar und der theologischen Lehranstalt eine selbstständige Stellung nebeneinander eingeräumt.
Das 1875 im Zuge des Kulturkampfes zwangsweise geschlossene Priesterseminar wurde am 16. Oktober 1886 durch Bischof Dr. Franz Caspar Drobe wieder eröffnet. Die Stiftung blieb während dieser Zeit bestehen, ohne dass sich an ihrem Rechtsstatus etwas verändert hätte.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Preußischen Konkordats vom 14. Juni 1929 wurden das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche an ihrem Vermögen nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches gewährleistet. Dieser Status wurde durch das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 bestätigt und garantiert. Das Priesterseminar unterfällt ebenso der Kirchengutsgarantie nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung sowie Artikel 22 der Landesverfassung NRW.
Das Priesterseminar wird seit jeher im Geschäftsbereich des Bischofs bzw. Erzbischofs von Paderborn verwaltet. Diesem bleibt es als Inhaber der Jurisdiktionsgewalt auch vorbehalten, die Vertretungsverhältnisse für die Stiftung durch eine Satzung für das Priesterseminar als rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts zu regeln.
Nachdem der Stiftung bereits im Jahre 2016 eine neue Satzung gegeben wurde, erfolgte aufgrund der grundlegend veränderten Verhältnisse in der Priester- und Theologenausbildung im Jahre 2019 eine Zuordnung der 1860 von Bischof Konrad Martin errichteten Alumnen-Anstalt „Collegium Leoninum“, deren Zweck es war, Studierenden der Theologie und Philosophie Unterkunft und geistliche Begleitung zu gewähren. Der Zweck des Collegium Leoninum wird seitdem von der Stiftung fortgeführt.
Dies vorausgeschickt wird der Stiftung folgende neue Satzung gegeben:
#§ 1
Name und Rechtsform
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliches Priesterseminar und Collegium Leoninum zu Paderborn“ (nachfolgend „Priesterseminar“). 2 Es handelt sich um eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts1# mit Sitz in Paderborn. 3 Im kirchlichen Recht hat das Priesterseminar den Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. cc. 114, 116, 238 § 1 CIC). 4 Auf das Priesterseminar finden die Vorschriften des CIC über das „Seminarium maius“ (vgl. cc. 235 ff. CIC) Anwendung.
(
2
)
Die Stiftung wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung an.
(
3
)
Für die Stiftung gilt das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
(
4
)
Neben den Bestimmungen des CIC findet für den kirchlichen Bereich, soweit andere kirchliche Regelungen nicht entgegenstehen, die Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
1 Primärer Zweck der Stiftung ist die Unterhaltung und der Betrieb eines diözesanen Seminars zur Ausbildung von Bewerbern für das römisch-katholische Priesteramt insbesondere im Erzbistum Paderborn, darüber hinaus im gegebenen Fall aber auch die Fortbildung und geistliche Begleitung von Priestern. 2 Der Betrieb des Seminars umfasst neben der praktischen und theologischen Ausbildung der Kandidaten auch deren Beherbergung und Beköstigung.
(
2
)
In Fortführung der Zweckbestimmung des früheren Collegium Leoninum dient die Stiftung auch der Beherbergung und studienbegleitenden Ausbildung von Studierenden der katholischen Theologie, die das römischkatholische Weiheamt anstreben.
(
3
)
1 Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (kirchliche Zwecke). 2 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Die Mittel der Stiftung sind unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Priesterseminars fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Vermögensumschichtungen sind im Rahmen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
(
2
)
Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter als Zustiftungen zu, soweit diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.
(
3
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(
4
)
Im Rahmen der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden.
(
5
)
Für die Anlage der Stiftungsmittel gelten die Kriterien für die Anlage des Vermögens in den Kirchengemeinden des Erzbistums Paderborn in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
#§ 4
Rechtsgeschäftliche Vertretung
(
1
)
1 Die Stiftung wird durch den Erzbischof von Paderborn gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2 Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3 Im Falle der Behinderung oder Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls (cc. 412 ff., 416 ff. CIC) erfolgt die Vertretung durch diejenige Person, der nach kanonischem Recht die Leitung der Erzdiözese obliegt.
(
2
)
Gemäß c. 479 CIC ist der jeweilige Generalvikar zur Verwaltung und Vertretung der Stiftung bevollmächtigt.
(
3
)
Der Erzbischof bzw. der Generalvikar können im Rahmen der ihnen zukommenden Befugnisse für die Stiftung eine Verwaltungsleitung bestellen und diese im Rahmen ihres Geschäfts- und Aufgabenbereiches zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Stiftung bevollmächtigen.
#§ 5
Stiftungsrat
(
1
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus drei Personen römisch-katholischen Bekenntnisses, die vom Erzbischof von Paderborn für die Dauer von 5 Jahren berufen werden. 2 Die Personen sollen in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht wirklich erfahren sein und sich durch Integrität auszeichnen. 3 Wiederberufung ist zulässig.
(
2
)
Zu Mitgliedern des Stiftungsrates können nicht berufen werden:
- der Generalvikar;
- der Diözesan-Ökonom;
- der Regens des Priesterseminars;
- die Mitglieder des Konsultorenkollegiums;
- die Mitglieder des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates;
- Laien, die hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen;
- Kleriker;
- Personen, die in ihren Gliedschaftsrechten beschränkt sind.
(
3
)
Die Mitgliedschaft endet vorzeitig
- durch Tod;
- durch die Annahme eines gegenüber dem Erzbischof erklärten Rücktrittes;
- durch Amtsenthebung gemäß cc. 192 bis 195 CIC nach Anhörung des Betroffenen oder Absetzung gemäß c. 196 CIC;
- wenn eine der Bedingungen eintritt, die gemäß Absatz 2 eine Mitgliedschaft ausschließen, und dies durch schriftliches Dekret des Erzbischofs festgestellt ist.
(
4
)
1 Der Generalvikar und der Regens des Priesterseminars nehmen beratend an den Sitzungen des Stiftungsrates teilt. 2 Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
(
5
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte je eine Person für den Vorsitz und für den stellvertretenden Vorsitz.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 3 Die Mitglieder des Stiftungsrates haften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; § 31 a BGB findet entsprechende Anwendung.
(
7
)
Einladung, Beratung und Beschlussfassung erfolgen nach einer vom Stiftungsrat zu beschließenden Geschäftsordnung.
#§ 6
Aufgaben des Stiftungsrates
(
1
)
1 Der Stiftungsrat ist ein Aufsichts- und Kontrollorgan in wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 2 Er hat keine Befugnisse in Bezug auf die Leitung des Priesterseminars sowie die Auswahl und die Ausbildung der Bewerber.
(
2
)
Dem Stiftungsrat kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- die Entlastung der Verwaltungsleitung (§ 4 Abs. 3);
- die Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung;
- die Bestellung des Abschlussprüfers.
(
3
)
Unbeschadet der nach kirchlichem Vermögensrecht bestehenden Beispruchsrechte bedürfen folgende Rechtsakte zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates:
- Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 EUR im Einzelfall;
- Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken;
- Erwerb, Änderung, Veräußerung oder Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
- Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;
- Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;
- Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb oder Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen;
- Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen, die mit einer Auflage verbunden sind.
§ 7
Verwaltung des Stiftungsvermögens
1 Das Vermögen der Stiftung ist Kirchenvermögen, auf das neben den Regelungen dieser Satzung die Bestimmungen des universalen, partikularen und diözesanen Vermögensrechts Anwendung finden. 2 Für seine Verwaltung gelten insbesondere die Bestimmungen der jeweils gültigen diözesanen Stiftungsordnung entsprechend.
#§ 8
Leitung des Priesterseminars
(
1
)
1 Der Erzbischof bestellt unter Beachtung von Artikel 9 des Preußischen Konkordates vom 14. Juni 1929 für das Priesterseminar gemäß cc. 232 ff. CIC einen Regens, dem die Leitung des Hauses und der Ausbildung der Bewerber für das Priesteramt obliegt. 2 Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Stiftung gemäß c. 238 § 2 CIC kommt dem Regens jedoch nicht zu.
(
2
)
Die Entscheidung über die Aufnahme und Entlassung der Kandidaten erfolgt nach den jeweils geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen.
(
3
)
Die Angelegenheiten der Hausgemeinschaft können in einer Hausordnung geregelt werden, die nach Zustimmung des Erzbischofs (vgl. c. 243 CIC) vom Regens erlassen wird.
#§ 9
Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung
(
1
)
1 Soweit es kirchenrechtliche Vorgaben erfordern oder es eine Veränderung der Verhältnisse erforderlich macht oder geboten erscheinen lässt, kann der Erzbischof eine Änderung der Satzung vornehmen, die Stiftung mit einer anderen kirchlichen und steuerbegünstigten Stiftung zusammenlegen oder die Stiftung auflösen. 2 Der Regens und der Stiftungsrat sind in jedem Fall rechtzeitig vorher anzuhören.
(
2
)
Satzungsänderungen sind der Staatsbehörde anzuzeigen.
#§ 10
Anfallklausel
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder beim Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn (KdöR), der es ausschließlich und unmittelbar zur Verwirklichung kirchlicher Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verwenden hat.
#§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2020 in Kraft. 2 Zugleich treten alle früheren Satzungen und entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.