.

Persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie

Richtlinien der DBK vom 28. September 1995

in: Die deutschen Bischöfe, Heft 55, Bonn 1995 und Heft 63, Bonn 2000,
auch: KA 143 (2000) 213-216, Nr. 148

##
Der pastorale Dienst stellt an die persönliche Lebensführung Anforderungen, die über das für einen jeden Christen geltende Maß hinausgehen. Wer einen pastoralen Dienst übernimmt, ist verpflichtet, „sich grundsätzlich mit der Kirche und ihrer Lehre zu identifizieren“ (Synodenbeschluß: Die pastoralen Dienste in der Gemeinde, 3.4.1). Dies gilt insbesondere auch für die grundsätzliche und praktizierte Einstellung zu Ehe und Familie. Geistlich und praktisch können Ehe und Familie dessen, der einen kirchlichen Dienst ausübt, von der Tätigkeit für die Kirche nicht unberührt bleiben. Deshalb macht eine Einstellung zu Ehe und Familie, die im Widerspruch zu Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre steht, den pastoralen Dienst unglaubwürdig und unfruchtbar. Diese Zusammenhänge erfordern folgende Regelungen:
  1. Im pastoralen Dienst ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre, insbesondere auch im Hinblick auf Ehe und Familie, erforderlich. Damit verträgt sich kein partnerschaftliches Zusammenleben ohne kirchenrechtlich gültige Eheschließung.
  2. Wer eine religionsverschiedene Ehe eingehen will oder in einer solchen lebt, kann nur in begründeten Ausnahmefällen zum pastoralen Dienst zugelassen werden oder ihn fortsetzen. In diesen Fällen gelten die für konfessionsverschiedene Ehen festgelegten Bestimmungen über die kanonische Eheschließungsform und die Kindererziehung der Ziffern 3 und 4 sinngemäß.
  3. Wer eine konfessionsverschiedene Ehe eingehen will oder in einer solchen lebt, kann mit der Zustimmung des Diözesanbischofs, die dieser unter Abwägung aller pastoralen Momente erteilen kann, zum pastoralen Dienst zugelassen werden oder ihn fortsetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Ehe nach der kanonischen Eheschließungsform geschlossen wird oder wurde.
  4. Ein Katholik, in dessen Ehe – sei sie mit einem katholischen Partner geschlossen oder sei sie eine konfessionsverschiedene Ehe – die Kinder nicht in der katholischen Kirche getauft und nicht im katholischen Glauben erzogen werden, kann einen pastoralen Dienst nicht ausüben.
  5. Ein Katholik, dessen kirchenrechtlich gültige Ehe nach staatlichem Recht geschieden ist und der sich ohne kirchenrechtlich gültige Eheschließung wiederverheiratet, kann zum pastoralen Dienst nicht zugelassen werden oder ihn fortsetzen.
  6. Für die Zulassung zum pastoralen Dienst gelten ferner die Bestimmungen der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (vom 22. September 1993)1#.
    Erfüllt jemand die Voraussetzungen für die Fortsetzung des pastoralen Dienstes nicht mehr, so richtet sich eine Weiterbeschäftigung im kirchlichen Dienst ebenfalls nach der Grundordnung.
  7. Die vorstehenden Regelungen gelten für Pastoralassistenten(innen), Pastoralreferenten(innen), Gemeindeassistenten(innen), Gemeindereferenten(innen) und Pfarrhelfer(innen).
    Für die Anforderungen an Religionslehrer(innen) und Katecheten(innen) gelten die Richtlinien über die Verleihung der Missio canonica.
  8. Für Ständige Diakone gelten die vorstehenden Regelungen mit folgenden ergänzenden Bestimmungen:
    Zum Ständigen Diakonat kann nicht zugelassen werden, wer in einer religionsverschiedenen Ehe lebt.
    Wer in einer konfessionsverschiedenen Ehe lebt, kann nur in begründeten Ausnahmefällen zum Ständigen Diakonat zugelassen werden.
    Die Scheidung einer kirchenrechtlich gültigen Ehe nach staatlichem Recht kann ein Grund für die Nichtzulassung zum Ständigen Diakonat oder für die Versetzung in den Ruhestand bzw. die Entpflichtung gemäß § 7 der dienstrechtlichen Bestimmungen sein (Teil II der „Rahmenordnung für die Ständigen Diakone in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 24. Februar 1994).
    Die kirchenrechtlich ungültige Eheschließung ist ein Grund für die Nichtzulassung zum Ständigen Diakonat oder für die Versetzung in den Ruhestand bzw. die Entpflichtung gemäß § 7 der dienstrechtlichen Bestimmungen (Teil II der „Rahmenordnung für die Ständigen Diakone in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 24. Februar 1994).
#

Erläuterungen

zu den „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien
im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“
Die Deutsche Bischofskonferenz hat die vom 7. März 1979 stammenden „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ im Anschluss an die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (vom 22. September 1993) überarbeitet. Die Richtlinien werden von den Diözesanbischöfen in den einzelnen Bistümern in Kraft gesetzt.
Die Richtlinien sind eine Konkretisierung des von den im pastoralen Dienst Tätigen geforderten persönlichen Lebenszeugnisses im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre (Art. 4 Abs. 1 der Grundordnung) sowie eine Präzisierung der an Verheiratete, die im pastoralen Dienst tätig sind, gerichteten Erwartung, Ehe, Familie und Dienst aus der von Jesus Christus vorgelebten Liebe heraus in eine fruchtbare Einheit zu bringen (Rahmenstatut für Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 1987, 3.4; Rahmenstatut für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 1987, 3.4; Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Februar 1994, 3.5).
#

Zu 1

Die Übereinstimmung von verkündeter und vertretener Botschaft mit dem persönlichen Leben ist im pastoralen Dienst unerlässlich. Deshalb wird von Personen, die in den pastoralen Dienst aufgenommen werden wollen oder bereits in ihm tätig sind, gefordert, dass sie ihre personal-partnerschaftliche Gemeinschaft in einer kirchenrechtlich gültigen Ehe leben. Aus einem partnerschaftlichen Zusammenleben ohne kirchenrechtlich gültige Eheschließung ergeben sich deshalb Konsequenzen für die Möglichkeit einer Anstellung oder Weiterbeschäftigung im pastoralen Dienst.
###

Zu 2

Eine religionsverschiedene Ehe ist die Ehe eines Katholiken mit einem ungetauften Partner. Dieser kann sowohl ein Angehöriger einer nichtchristlichen Religion sein (z.B. Muslim, Buddhist) als auch ein Ungetaufter ohne religiös-weltanschauliche Bindung.
Auch wenn es möglich ist, dass ein Katholik eine kirchenrechtlich gültige Ehe mit einem Ungetauften eingeht (nach Dispens = Befreiung vom Ehehindernis durch den Ortsordinarius, vgl. c. 1086 CIC), so erschwert das Leben in einer religionsverschiedenen Ehe in aller Regel die Ausübung eines pastoralen Dienstes erheblich. Dies betrifft sowohl das persönliche Glaubens- und Lebenszeugnis des im pastoralen Dienst Tätigen und in einer nichtsakramentalen Ehe Lebenden, als auch die Glaubwürdigkeit vor der Gemeinde.
Deshalb kann eine Zulassung zum pastoralen Dienst oder die Fortsetzung eines solchen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Der jeweilige Diözesanbischof entscheidet, ob er in begründeten Ausnahmefällen in religionsverschiedenen Ehen lebende Bewerber zulässt oder bereits im Dienst Stehende weiterbeschäftigt. Da auch die Situation der jeweiligen Diözese in die Entscheidung des Diözesanbischofs eingeht, kann die Praxis von Diözese zu Diözese verschieden sein. Innerhalb ein und derselben Diözese wird der Diözesanbischof neben den persönlichen Momenten des je einzelnen Paares auch objektive Momente in seine Entscheidung einbeziehen.
Da die Entscheidung des Diözesanbischofs auch vom Grad der Beheimatung der jeweiligen religionsverschiedenen Ehe in der katholischen Kirche abhängt, gelten die Erläuterungen zu den Nr. 3 und 4 der Richtlinien über die kanonische Eheschließungsform und die Kindererziehung entsprechend.
###

Zu 3

Eine konfessionsverschiedene Ehe ist die Ehe zwischen einem Katholiken und dem Angehörigen einer nichtkatholischen christlichen Konfession. Obwohl nach dem Verständnis der katholischen Kirche die konfessionsverschiedene Ehe, als Ehe zwischen Getauften, eine sakramentale Ehe ist und auf diese Weise ein besonderes Zeichen für die personalpartnerschaftliche Gemeinschaft des Lebens und der Liebe, des dauerhaften Bundes vor Gott und den Menschen darstellt, kann das Fehlen der vollen Einheit der Partner im Glauben und die Zugehörigkeit zu verschiedenen christlichen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften die Ausübung eines pastoralen Dienstes behindern. Eine Zulassung zum pastoralen Dienst oder die Fortsetzung eines pastoralen Dienstes hängt deshalb von der Zustimmung des Diözesanbischofs ab, die dieser unter Abwägung aller pastoralen Momente erteilen kann.
Bei der Erteilung der Zustimmung berücksichtigt er auch, ob die Ehe in der kanonischen Eheschließungsform geschlossen wird. Auch wenn es dem Katholiken, der eine konfessions- oder religionsverschiedene Ehe eingehen will, möglich ist, mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform in einer anderen öffentlichen Form eine kirchenrechtlich gültige Ehe einzugehen (vgl. c. 1127 § 2 CIC), so wird für die im pastoralen Dienst Tätigen die Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform, d.h. der Eheabschluss in der katholischen Kirche, als wichtiges Indiz für die notwendige Beheimatung der Ehe in der katholischen Kirche gewertet.
###

Zu 4

Von einem im pastoralen Dienst Tätigen wird im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des persönlichen Lebenszeugnisses vor der Gemeinde mit Recht erwartet, dass seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und im katholischen Glauben erzogen werden. Da die religiöse Erziehung immer Sache beider Eltern ist, und vom im pastoralen Dienst Tätigen die katholische Taufe und Kindererziehung auch in konfessions- und religionsverschiedenen Ehen erwartet wird, sollte insbesondere der nichtkatholische Partner eines sich für den pastoralen Dienst Bewerbenden, bevor er seine Einverständniserklärung mit der Übernahme des pastoralen Dienstes durch seinen Ehepartner gibt, auf diese Anforderungen und die eventuellen Konsequenzen bei Nichteinhaltung hingewiesen werden.
###

Zu 5

Nach katholischem Eheverständnis ist die Wiederverheiratung eines in kirchenrechtlich gültiger Ehe Lebenden und nach staatlichem Recht Geschiedenen zu Lebzeiten des Partners nicht möglich. Wer dennoch eine Wiederverheiratung ohne kirchenrechtlich gültige Eheschließung vornimmt, wird zum pastoralen Dienst nicht zugelassen.
Da es sich bei einer Wiederverheiratung ohne kirchenrechtlich gültige Eheschließung um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß handelt, ist eine Weiterbeschäftigung im pastoralen Dienst ausgeschlossen (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Grundordnung).
In Anbetracht der Verantwortung des Dienstgebers für das Wohl der im pastoralen Dienst Tätigen und für die Gemeinden sollte ein nach staatlichem Recht geschiedener Bewerber für einen pastoralen Dienst eigens auf die Folgen einer möglichen Wiederverheiratung ohne kirchenrechtlich gültige Eheschließung hingewiesen werden.
###

Zu 6

Für die arbeitsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit im pastoralen Dienst ist die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse maßgebend.
Einstellungsvoraussetzungen und Loyalitätobliegenheiten für die im pastoralen Dienst Tätigen sind in Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Grundordnung geregelt. Darüber hinaus gelten für sie die an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stellenden Anforderungen (Art. 3 und 4 der Grundordnung).
Erfüllt jemand die Voraussetzungen für die Fortsetzung des pastoralen Dienstes nicht mehr, so richtet sich die Weiterbeschäftigung nach Art. 5 der Grundordnung. Die Grundordnung differenziert zwischen besonders schwerwiegenden Loyalitätsverstößen, die eine Weiterbeschäftigung von im pastoralen Dienst Tätigen ausschließen (Art. 5 Abs. 3 der Grundordnung) und anderen Verstößen, bei denen die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von Einzelfallumständen abhängig gemacht werden kann (Art. 5 Abs. 4 der Grundordnung). Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im kirchlichen Dienst ist auch zu berücksichtigen, ob eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Lehre der Kirche bekämpft oder sie anerkennt, aber im konkreten Fall versagt (Art. 5 Abs. 4 der Grundordnung).
###

Zu 7

Während die Grundordnung für die im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst Tätigen sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre fordert (Art. 4 Abs. 1 der Grundordnung), beziehen sich die Nr. 1-6 der „Richtlinien“ ausschließlich auf die in Nr. 7 benannten Laien im pastoralen Dienst und zwar nur im Hinblick auf Ehe und Familie. Die in Art. 4 Abs. 1 der Grundordnung und die in den Richtlinien aufgeführten Personenkreise sind also nicht identisch.
###

Zu 8

Vom Ständigen Diakon wird erwartet, dass er in der Regel mit einer katholischen Partnerin verheiratet ist. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann der Diözesanbischof einen in einer konfessionsverschiedenen Ehe Lebenden zum Ständigen Diakonat zulassen.
Bereits die Scheidung einer kirchenrechtlich gültigen Ehe nach staatlichem Recht – nicht erst die Wiederverheiratung – kann den Diözesanbischof unter Abwägung aller pastoralen Gründe des Einzelfalls dazu führen, dass ein Bewerber nicht zum Ständigen Diakonat zugelassen wird bzw. dass ein Ständiger Diakon nicht weiterbeschäftigt wird. Der Diözesanbischof kann im Einzelfall auch anders handeln.
Schließt jemand eine kirchenrechtlich ungültige Ehe, dann kann er als Bewerber nicht zum Ständigen Diakonat zugelassen werden und als Ständiger Diakon nicht weiterbeschäftigt werden. Es greifen die dienstrechtlichen Bestimmungen der Rahmenordnung für die Ständigen Diakone vom 24. Februar 1994.

#
1 ↑ [Aktuelle Fassung: H.1.11.]