.§ 1
§ 2
§ 1
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§ 3
§ 4
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§ 2
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§ 1
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§ 4
§ 5
§ 6
Statut für die Ausbildung und den Dienst von Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen
Diözesangesetz vom 19. Oktober 2018
in: KA 161 (2018) 229-232, Nr. 134
###Artikel 1 – Stellung des Berufes in Kirche und Gesellschaft
#§ 1
Teilnahme am Auftrag der Kirche
(
1
)
Durch Taufe und Firmung nimmt jeder Christ1# teil an der Sendung Jesu Christi. Jedem gibt der Geist seine Gabe und Sendung zum Aufbau der Kirche Jesu Christi in der Welt. Alle bilden das eine priesterliche Volk Gottes, das berufen ist, das Heilswerk Jesu Christi in den konkreten menschlichen und gesellschaftlichen Situationen zu vergegenwärtigen.
(
2
)
Von der jedem Christen unmittelbar durch Taufe und Firmung gegebenen Sendung sind die pastoralen Dienste im engeren Sinn zu unterscheiden. In ihnen nehmen Laien, von den Bischöfen ausdrücklich beauftragt, in bestimmten Sachbereichen am amtlichen Auftrag der Kirche teil. Als kirchlicher Beruf steht ihr Dienst unter der Leitung des Bischofs (vgl. Die Deutschen Bischöfe, Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Pastoralreferenten -referentinnen vom 20./21. Juni 20112#, im Folgenden: Rahmenordnung 2011, hier: 1.3.6).
(
3
)
Laien im Dienst der Kirche tragen zur Entfaltung der pastoralen Arbeit der Kirche und zu einer professionellen Ausdifferenzierung ihres Wirkens bei. Das Zeugnis ihres ganzen Lebens erweist ihr pastorales Wirken als glaubwürdig. Im Miteinander von Priestern, Diakonen, ehrenamtlich engagierten Christen und hauptberuflich tätigen Laien gewinnt die Sendung der Kirche in der Welt von heute Gestalt (Rahmenordnung 2011, 1.3.7).
#§ 2
Berufsbezeichnung und Beauftragung
(
1
)
„Pastoralreferent“ bzw. „Pastoralreferentin“ (im folgenden: Pastoralreferentin) bezeichnet einen Beruf in der katholischen Kirche. Von der Anstellung nach erfolgreichem Abschluss der Ersten Dienstprüfung bis zur Zweiten Dienstprüfung lautet die Berufsbezeichnung „Pastoralassistent bzw. „Pastoralassistentin“. Die Dienstbezeichnung kann sich auch nach der spezifischen Aufgabe richten.
(
2
)
Der Erzbischof beauftragt die Pastoralreferentinnen zu ihrem pastoralen Dienst im Erzbistum Paderborn (kanonische Beauftragung gemäß can. 228 § 1 CIC).
###Artikel 2 – Voraussetzungen für den Dienst
Der Dienst als Pastoralreferentin erfordert bestimmte spirituelle und institutionelle, menschliche und fachliche Voraussetzungen, die sie mitbringen bzw. sich in den verschiedenen Phasen und Dimensionen ihrer Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung erwerben (Rahmenordnung 2011, 1.3.5).
#§ 1
Spirituelle Voraussetzungen
Die Beziehung zum lebendigen Gott ist Kraftquelle und Motivation für den seelsorgerlichen Dienst als Pastoralreferentin. Spirituelle Voraussetzungen zur Ausübung dieses Berufs sind daher persönliche Gläubigkeit, Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift, aktive Teilnahme am kirchlichen Leben und Mitfeier der Gottesdienste, sowie das Bemühen um eine konkrete geistliche Lebensordnung.
#§ 2
Institutionelle Voraussetzungen
(
1
)
Institutionelle Voraussetzungen sind die Übereinstimmung mit der Glaubenslehre der katholischen Kirche und das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre gemäß der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse einschließlich der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften in ihrer jeweils im Erzbistum Paderborn gültigen Fassung.
(
2
)
Verheiratete und unverheiratete Pastoralreferentinnen sollen in ihrem persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeugen der Frohen Botschaft sein. Die verschiedenen Lebensformen bezeugen miteinander in spezifischer Weise die Liebe Gottes zu den Menschen. Es gelten die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ in der jeweils im Erzbistum Paderborn gültigen Fassung.
#§ 3
Menschliche Voraussetzungen
Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit und Fähigkeiten im spirituellen, persönlichen und zwischenmenschlichen Bereich. Zu nennen sind hier zum Beispiel Urteilskraft, Organisationsfähigkeit, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung, Einfühlungsvermögen und Reflexionsfähigkeit, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Dialog- und Kompromissfähigkeit, Spontaneität und Initiativfreude, Balance zwischen Nähe und Distanz, Vermittlungs- und Integrationsfähigkeit.
#§ 4
Fachliche Voraussetzungen
Die fachlichen Voraussetzungen werden erworben durch
- ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Theologie als Magister Theologiae (Erste Dienstprüfung) oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss. Welche Abschlüsse als dem Magister Theologiae gleichwertig anerkannt werden können, regelt die Deutsche Bischofskonferenz (vgl. Rahmenordnung 2011 II. 6.). Die Anerkennung im Einzelfall obliegt dem Generalvikar.
- die erfolgreiche Teilnahme an den studienbegleitenden Veranstaltungen, die vom Erzbistum Paderborn zur spirituellen und praktischen Vorbereitung auf den pastoralen Beruf vorgeschrieben sind (Bewerberkreisphase),
- die erfolgreiche Teilnahme an der berufspraktischen Ausbildung,
- sowie den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Dienstprüfung.
Artikel 3 – Berufliche Bildung
#§ 1
Bildungsphasen
(
1
)
Die berufliche Bildung gliedert sich in drei Phasen:
- die Phase der Ausbildung, in der die Voraussetzungen für die Ausübung eines hauptberuflichen pastoralen Dienstes geschaffen werden,
- die Phase der Berufseinführung in verschiedene pastorale Felder und Aufgabengebiete,
- die Phase der kontinuierlichen Fortbildung zur Erhaltung und Entfaltung der Befähigung für den Dienst als Pastoralreferentin.
(
2
)
Der Generalvikar bestellt für die erste und zweite Bildungsphase eine Ausbildungsleitung für die Studierenden (Forum externum).
Der Erzbischof bestellt für die erste und zweite Bildungsphase eine geistliche Beratung (Forum internum). Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die geistliche Beratung ist in beiden Phasen (Bewerberkreis und Berufseinführung) verantwortlich für die Einführung und Einübung in das persönliche Gebet, die Durchführung von Exerzitien und die geistliche Begleitung bzw. der Vermittlung kompetenter Begleiterinnen.
Forum externum und Forum internum sind personell getrennt.
#§ 2
Erste Bildungsphase: Ausbildung
(
1
)
Die Ausbildungsphase besteht aus dem Studium der katholischen Theologie, das mit dem Magister Theologiae endet. Dieser Abschluss gilt als Erste Dienstprüfung (vgl. Artikel 2 § 4).
(
2
)
Studienbegleitend wird in den ersten drei Jahren ein Interessentenkreis angeboten, dem eine obligatorische zweijährige Bewerberkreisphase folgt, in welcher begleitende Veranstaltungen zur spirituellen und pastoral-praktischen Vorbereitung auf den Beruf angeboten werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Bewerberkreises (einschließlich der geistlichen Angebote) ist verpflichtend. Der spätere Eintritt in eine (verkürzte) Bewerberkreisphase ist in Ausnahmefällen möglich. Hierüber entscheidet die Ausbildungsleitung im Einzelfall. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des (ggf. verkürzten) Bewerberkreises ist Voraussetzung für die Zulassung zur Berufseinführung, begründet aber keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Berufseinführung. Der Ausbildungsleitung obliegt es, am Ende der Studienphase eine schriftlich begründete Empfehlung zur Übernahme in die Berufseinführung (zweite Bildungsphase) auszusprechen. Die konkrete Ausgestaltung der studienbegleitenden Veranstaltungen ist in der Rahmenordnung (Anlage 2) geregelt.
#§ 3
Zweite Bildungsphase: Berufseinführung
(
1
)
Die Phase der Berufseinführung beginnt unmittelbar nach der Ersten Dienstprüfung, spätestens jedoch drei Jahre nach deren erfolgreicher Ablegung. Ein späterer Beginn kann in begründeten Einzelfällen mit dem Erzbistum vereinbart werden. Die Teilnahme an der Berufseinführungsphase begründet keinen Rechtsanspruch auf anschließende Anstellung als Pastoralreferentin.
(
2
)
Die Berufseinführungsphase dient folgenden Zielen und Aufgaben:
- Einarbeitung in unterschiedliche pastorale Sachgebiete unter sachkundiger praktischer Anleitung;
- Praktische Einübung in die allgemeinen Aufgaben der Pastoralreferentin und eigenverantwortliche Übernahme einzelner Aufträge des kirchlichen Amtes nach Maßgabe der pastoralen Erfordernisse;
- theologische Reflexion der Praxiserfahrungen sowie praxisorientierte Fortführung der theologischen Studien,
- Weiterführung und Vertiefung während des Studiums grundgelegter theologischer, humanwissenschaftlicher und spiritueller Bildung einer für den Beruf tragfähigen Spiritualität. Den zeitlichen und inhaltlichen Rahmen bestimmen die diözesanen Ordnungen.
Die Pastoralassistentinnen bemühen sich um ein geistliches Leben, das den Beruf zu tragen vermag und zugleich ein Zeugnis in Kirche und Gesellschaft ist.
(
3
)
Die Berufseinführungsphase gliedert sich in zwei Abschnitte (Praxisphasen). Die Pastoralassistentinnen nehmen an verpflichtenden begleitenden Veranstaltungen während der beiden Praxisphasen teil. Alles Weitere regeln die Ausbildungsrichtlinien.
(
4
)
Die Berufseinführung endet mit einer kirchlichen Abschlussprüfung (Zweite Dienstprüfung). Diese wird geregelt in der Prüfungsordnung.
Die Praxisanleitung erfolgt unter Anleitung von Mentorinnen. Am Ende der beiden Praxisphasen gibt die Mentorin ein Gutachten über die Tätigkeit und berufliche Befähigung der Pastoralassistentin ab, das sie dieser zur Kenntnis bringt und mit ihr bespricht. Die Ausbildungsleitung gibt auf der Grundlage dieser Gutachten ein Gesamturteil ab.
#§ 4
Dritte Bildungsphase: Fortbildung
(
1
)
Mit der unbefristeten Anstellung als Pastoralreferentin beginnt die Phase der Fortbildung. Sie umfasst die gesamte Zeit des aktiven Dienstes. Ziel der dritten Bildungsphase ist die Erhaltung und Entfaltung der Befähigung für den pastoralen Dienst.
(
2
)
Der Beruf Pastoralreferentin ist dem Wandel von Kirche und Gesellschaft ausgesetzt. Um lebendig und offenzubleiben für die vielfältigen Fragen, Nöte und Hoffnungen der Menschen gilt es, diese Fragen in der Fortbildung zu erkennen, zu analysieren und neue Wege zu suchen.
Wesentliche Elemente sind:
- eigenverantwortete Fortbildung,
- Supervision,
- Exerzitien/mehrtägige Besinnungstage.
(
3
)
Fortbildungs- und Besinnungstage werden von der Zentralabteilung Pastorales Personal veranstaltet. Die Teilnahme an mindestens einer dieser ausgeschriebenen Veranstaltungen innerhalb von zwei Jahren ist verpflichtend.
(
4
)
Die Auswahl geeigneter Fortbildungsmaßnahmen geschieht in Beratungsgesprächen mit der Pastoralreferentin bei den zuständigen Verantwortlichen für Pastorale Fortbildung bzw. Personalentwicklung. Grundlage ist die aktuelle Stellenbeschreibung der Pastoralreferentin.
###Artikel 4 – Berufliche Aufgabengebiete
#Aufgaben und Aufgabenfelder
(
1
)
Aufgabe der Pastoralreferentin ist es, gemeinsam mit anderen pastoralen Berufsgruppen die Getauften zu einem christlichen Zeugnis in Kirche und Welt anzuregen und zu befähigen. Sie regen an zur Auseinandersetzung mit Fragen des Glaubens und der christlichen Lebensorientierung und bieten Hilfen an, wie das Evangelium in den unterschiedlichen persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Lebenssituationen verwirklicht werden kann.
Zu den Aufgaben der Pastoralreferentinnen gehören die pastorale Konzeptentwicklung, die Bildungsarbeit, die Begleitung kirchlicher Entwicklungsprozesse und das Sprechen von Gott in der Verkündigung. Im Mittelpunkt steht der Anspruch, die akademisch erworbene theologische Kompetenz und Urteilskraft in der Erfüllung aller Aufgaben einzusetzen.
Auch in den Dienst der Evangelisierung in Kirche und Gesellschaft bringen Pastoralreferentinnen die spezifischen Fähigkeiten, die sie in ihrer Ausbildung erworben haben, ein: Mit ihrer wissenschaftlichen Kompetenz zum interdisziplinären Austausch und ihrer Befähigung zur Kommunikation des Glaubens in vielfältigen Lebenswelten suchen sie Wege, den Glauben an Jesus Christus in unserer pluralen Gesellschaften zu verkünden. Auch in umgekehrter Richtung versuchen sie das, was in der Welt von heute gut und wertvoll ist, für das Leben der Kirche fruchtbar zu machen. Die theologische Kenntnis geistlicher Traditionen, die Befähigung zum Umgang mit Riten, die vertiefte spirituelle Ausbildung, die Erfahrung in der Übung eines geistlichen Weges, vielfach im Kontext von Ehe und Familie, machen die persönliche Lebenssituation fruchtbar für das Leben der Kirche und qualifizieren in spezifischer Weise für die Begleitung von Menschen, die unter heutigen Lebensbedingungen ihren Weg vor Gott suchen.
(
2
)
Die Aufgabenfelder der Pastoralreferentinnen liegen
- in kategorialen Seelsorgebereichen (Krankenhaus-, Gefängnis-, Schul-, Hochschul-, Jugend- und Familienseelsorge);
- in den Bildungshäusern und Akademien;
- in der Katholischen Erwachsenen- und Familienbildung;
- auf Dekanatsebene;
- auf Diözesanebene u.a. in der Rätearbeit, der Mission-Entwicklung-Frieden;
- in der Schulpastoral.
Artikel 5 – Grundsätze für Anstellung, arbeitsvertragliche Bestimmungen und Dienstausübung
#§ 1
Anstellungsverhältnis
Die Ausübung eines Berufs ist eingebunden in rechtliche Rahmenbedingungen und berufsspezifische Organisationsstrukturen; Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer sind gesetzlich geregelt. Die von den deutschen Bischöfen erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO)“ in der jeweils im Erzbistum Paderborn gültigen Fassung3# findet Anwendung auf das kirchliche Arbeitsverhältnis von Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst. Pastoralreferentinnen sind Angestellte des Erzbistums Paderborn. Die Bedingungen des Anstellungsverhältnisses werden in einem Arbeitsvertrag geregelt, den das Erzbistum mit ihnen abschließt. Die Vertragsbedingungen richten sich nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in der jeweiligen Fassung und nach diesem Statut.
#§ 2
Berufseinführung
(
1
)
Nach erfolgreichem Abschluss der Ersten Dienstprüfung und erfolgreicher Teilnahme am Bewerberverfahren entscheidet der Generalvikar über die befristete Anstellung als Pastoralassistentin. Die Befristungsdauer beträgt zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen4# kann die Berufseinführung auf Antrag mit 50% Beschäftigungsumfang (BU) abgeleistet werden; die Befristungsdauer beträgt in diesem Fall drei Jahre.
(
2
)
Die ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss gekündigt werden. Nach Beendigung der Probezeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. § 42 KAVO findet Anwendung.
(
3
)
Falls ein oder mehrere Prüfungsteile nicht bestanden werden, wird der Vertrag auf schriftlichen Antrag der Pastoralassistentin durch schriftliche Vereinbarung um bis zu maximal ein Jahr verlängert. Die Möglichkeit, Prüfungsteile gemäß den Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Zweite Bildungsphase: Berufseinführung der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten (Anlage 1 zum Statut für die Ausbildung und den Dienst von Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen im Erzbistum Paderborn) zu wiederholen, bleibt von Satz 1 unberührt. Im Falle längerer Ausfallzeiten aufgrund von Erkrankung, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit kann der Arbeitsvertrag zum Erreichen des Ausbildungszieles auch über die in Satz 1 genannten Fristen hinaus im erforderlichen Umfang durch schriftliche Vereinbarung verlängert werden.
#§ 3
Beauftragung
Nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und unter Berücksichtigung der Gutachten entscheidet der Generalvikar über die unbefristete Anstellung als Pastoralreferentin.
Die kanonische Beauftragung der Pastoralreferentinnen zu ihrem pastoralen Dienst im Erzbistum erfolgt durch den Erzbischof.
#§ 4
Dienst- und Fachaufsicht
Dienstvorgesetzter ist der Generalvikar; die Fachaufsicht für die jeweiligen Einsatzfelder liegt bei den zuständigen Fachabteilungen.
#§ 5
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit der Pastoralreferentinnen richtet sich nach den Gegebenheiten ihres jeweiligen Einsatzortes. Insbesondere in den Feldern der Kategorialseelsorge kann die Arbeitszeit im Allgemeinen nicht nach festen Dienststunden geleistet werden. Die Vorgesetzte muss daher in Abstimmung mit der Pastoralreferentin einen geeigneten Arbeitszeitplan aufstellen, der auch die Abende und Sonn- und Feiertage umfasst. Die Arbeit mit Ehrenamtlichen findet in deren Freizeit statt. Der Dienst der Pastoralreferentinnen soll im Durchschnitt nicht mehr als zwei bis drei Abende in der Woche und zwei Wochenenden im Monat umfassen. Im Übrigen gelten die Regelungen der KAVO.
#§ 6
Mitarbeitervertretung
Die Pastoralreferentinnen des Erzbistums gelten als „Einrichtung im Sinne des § 1a Absatz 2 der Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn (MAVO)5#, Sie bilden eine Mitarbeitervertretung, die sie nach Maßgabe der MAVO gegenüber dem Dienstgeber vertritt.
###Artikel 6 – Inkrafttreten
Dieses Statut tritt zum 1. November 2018 in Kraft. Es gilt auf unbestimmte Zeit. Drei Jahre nach Inkrafttreten wird es jedoch einer Evaluation unterzogen.
#
1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Frauen.
1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Frauen.