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Zweite Stufe der zweiten Bildungsphase für Priester
(von der Priesterweihe bis zur Zweiten Dienstprüfung).
Ordnung

Diözesangesetz vom 3. September 2007 in der Fassung vom 28. November 2011

zuletzt geändert am 20. August 2019, in: KA 162 (2019) 111-113, Nr. 93

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§ 1
Einführung

Diese Ordnung regelt in Ausführung der Rahmenordnung für die Priesterbildung der Deutschen Bischofskonferenz vom 12. März 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004, (im Folgenden: RO) die zweite Stufe der zweiten Bildungsphase für das Erzbistum Paderborn, die Berufseinführung der Priester von der Priesterweihe bis zur Zweiten Dienstprüfung (vgl. RO Nr. 145 bis 148, 157 bis 162).
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§ 2
Grundlagen

RO Nr. 157 formuliert als Ziel für die gesamte Phase der Berufseinführung „die Einübung in die priesterlichen Grunddienste sowie die Befähigung zu einem persönlich verantworteten und geistlich vollzogenen selbständigen Dienst“. Die auch in dieser Phase geltenden Dimensionen der Priesterbildung (Geistliches Leben und menschliche Reifung, Theologische Bildung und Pastorale Befähigung, vgl. RO Nr. 158 bis 160) erfordern eine Vertiefung der bis zur Priesterweihe erworbenen Grundlagen durch eine Begleitung und Reflexion der pastoralen Praxis. Auf diesem Wege soll die Ausprägung der priesterlichen Identität so gefördert werden, dass pastorales Handeln im Kontext gesellschaftlicher und kirchlicher Herausforderungen fruchtbar gestaltet werden kann. Die Berufseinführung endet für alle Priester mit der Ablegung der Zweiten Dienstprüfung. Das Ablegen der Zweiten Dienstprüfung stellt eine Voraussetzung zur späteren Übernahme eines Pfarramtes im Erzbistum Paderborn dar. Die folgenden Bestimmungen gliedern sich in das erste Vikarsjahr sowie das zweite bis sechste Vikarsjahr.
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§ 3
Das erste Vikarsjahr

( 1 ) Bedingungen und Voraussetzungen:
  1. Die Stellenzuweisung der Neupriester wird von der Versetzungskonferenz vorrangig behandelt, wobei persönliche Gesichtspunkte sowie Neigungen und Fähigkeiten des Kandidaten in die Überlegungen der Versetzungskonferenz eingebracht werden sollen.
  2. Der Regens des Erzbischöflichen Priesterseminars ist dafür verantwortlich, die Neupriesterpfarrer auf ihre wichtige Aufgabe, dem Neupriester bei der Einführung in den priesterlichen Dienst zur Seite zu stehen, in zeitlicher Nähe zur Priesterweihe vorzubereiten.
  3. Der Verantwortliche für die Vikarsfortbildung oder ein von ihm Beauftragter ist für die Organisation und Durchführung der Zusammenkünfte des Weihekurses im ersten Vikarsjahr sowie für Fortbildung und Begleitung der Neupriester zuständig. Dies gilt ebenfalls für Zusammenkünfte der Neupriesterpfarrer.
  4. Mehrmals im ersten Vikarsjahr nehmen die Neupriester an Treffen zur pastoralen Supervision teil. Über diese Teilnahme ist ein Nachweis zu führen.
  5. Ein Wechsel der Vikarsstelle ist ggf. nach einem Jahr möglich. Dies kann auch auf Wunsch des Neupriesters geschehen.
( 2 ) Die Tätigkeit der Neupriester:
  1. „Der Neupriester beginnt seinen priesterlichen Dienst in der Zuordnung zu einem Pfarrer. Er soll ausgelastet, aber nicht überlastet sein. Ihm muss genügend Zeit bleiben für die Einarbeitung in die Grunddienste als Priester. Der Pfarrer soll dafür sorgen, dass unzumutbare Erwartungen und Ansprüche an den Neupriester abgebaut werden“ (RO Nr. 161). Dem Neupriester muss insbesondere im Hinblick auf den Einsatz auf der Ebene des Pastoralverbundes genügend Zeit bleiben für die Einarbeitung in die Grunddienste als Priester.
  2. Dem Neupriester steht ein freier Tag in der Woche zur Besinnung, Erholung und Fortbildung zu.
  3. Im ersten Vikarsjahr ist es nicht möglich, eine verantwortliche Tätigkeit auf Dekanatsebene zu übernehmen.
( 3 ) Exerzitien:
Der Neupriester hat im ersten Vikarsjahr an Vortrags- oder begleitenden Einzelexerzitien teilzunehmen.
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§ 4
Das zweite bis sechste Vikarsjahr

( 1 ) Mit dem zweiten Vikarsjahr beginnen die verpflichtenden Fortbildungen zur Vorbereitung auf die Zweite Dienstprüfung. Verantwortlich für deren Organisation und Durchführung ist weiterhin der Verantwortliche für die Vikarsfortbildung oder der von ihm Beauftragte.
( 2 ) Verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen: Zur späteren Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung sind ab dem zweiten Vikarsjahr folgende Fortbildungsmaßnahmen verpflichtend:
  1. Teilnahme an sechs Fortbildungsmodulen von je drei Tagen auf der Ebene kombinierter Weihekurse (‚Vikarsfortbildung‘). Hierüber ist ein Nachweis zu führen. Die Inhalte der Module orientieren sich an den seelsorglichen, theologischen, geistlichen und lebenspraktischen Bedingungen und Herausforderungen, unter denen die Vikare ihren Dienst versehen. Ziel aller Module ist entsprechend den Dimensionen der Priesterbildung die Vertiefung des geistlichen Lebens und der menschlichen Reifung sowie der theologischen Bildung und der pastoralen Befähigung. Ein frei gewähltes Fortbildungsangebot, das die genannten Kriterien erfüllt, kann in Absprache mit dem Verantwortlichen für die Vikarsfortbildung oder dem von ihm Beauftragten eines der sechs Fortbildungsmodule ersetzen.
  2. Teilnahme an regelmäßiger pastoraler Supervision, ggf. in regional zusammengesetzten Gruppen, im zweiten und dritten Vikarsjahr. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.
  3. Jährliche Teilnahme an Vortrags- oder begleiteten Einzelexerzitien. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.
  4. Fortbildungsgespräch mit dem Verantwortlichen für die Vikarsfortbildung oder dem von ihm Beauftragten im dritten Vikarsjahr mit verbindlichen Absprachen zur begutachteten pastoralen Einzelaufgabe und zum Thema der schriftlichen Hausarbeit.
( 3 ) Begutachtete pastorale Einzelaufgabe: Vor Ablegung der Zweiten Dienstprüfung wird der Vikar in einer pastoralen Einzelaufgabe begutachtet. In der Regel handelt es sich dabei um die Begutachtung einer Predigt oder Katechese einschließlich der Gestaltung des Gottesdienstes, in dem diese gehalten wird. Der Verantwortliche für die Vikarsfortbildung benennt die begutachtende Person, in der Regel einen Priester oder eine andere Person mit entsprechender homiletischer und liturgischer Fachkompetenz. Er oder die von ihm beauftragte Person trägt Sorge für die Durchführung der Begutachtung. Im Anschluss an die Durchführung wird die Aufgabe zwischen dem Vikar und der begutachtenden Person strukturiert reflektiert. Die Ergebnisse der Reflexion werden in einem Auswertungsbogen festgehalten, der dem Verantwortlichen für die Vikarsfortbildung vorgelegt wird und eine Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung bildet. Im Falle einer Ablehnung durch die begutachtende Person ist innerhalb von drei Monaten eine erneute Begutachtung durchzuführen.
( 4 ) Die Basiskurse ‚Leiten in der Seelsorge‘ und ‚Verwalten in der Seelsorge‘: Vor Ablegung der Zweiten Dienstprüfung nimmt der Vikar an den Basiskursen ‚Leiten in der Seelsorge‘ und ‚Verwalten in der Seelsorge‘ teil. In diesen Kursen wird sowohl das bisherige pastorale Handeln theologisch reflektiert als auch Fragen der priesterlichen Identität vor dem Hintergrund der aktuellen pastoralen Situation behandelt. Zudem werden grundsätzliche Dimensionen des kirchlichen Leitungsdienstes im Kontext der Verwaltungsaufgaben einbezogen.“
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§ 5
Die Zweite Dienstprüfung

( 1 ) Vorbemerkungen:
Die Zweite Dienstprüfung ist der Abschluss der Berufseinführungsphase. Mit dem Bestehen ist der Priester zum Führen des Titels „Pastor“ berechtigt. Die bestandene Zweite Dienstprüfung ist eine verpflichtende Voraussetzung zur Übernahme des Pfarramtes im Erzbistum Paderborn. Sie wird in der Regel zu Beginn des sechsten Dienstjahres abgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der Erzbischof. Für die Anmeldung zur Zweiten Dienstprüfung ist der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsmodulen, die erfolgreich vorgenommene begutachtete pastorale Einzelaufgabe und die Teilnahme an den Basiskursen ‚Leiten in der Seelsorge‘ und ‚Verwalten in der Seelsorge‘ gemeinsam mit den Nachweisen über Exerzitien und Pastorale Supervision (vgl. § 4) vorzulegen. Nach der Anmeldung zur Zweiten Dienstprüfung werden den Kandidaten der Abgabetermin der schriftlichen Hausarbeit und der Termin der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
( 2 ) Die Examensarbeit:
Zum Bestehen der Zweiten Dienstprüfung ist eine schriftliche Hausarbeit („Examensarbeit“) über ein Thema der eigenen pastoralen Praxis anzufertigen. Für ihre Abfassung kann der Priester eine Woche Sonderurlaub nehmen.
  1. Der Priester zeigt mit der Abfassung dieser Arbeit seine Fähigkeit, das eigene pastorale Handeln vor dem Hintergrund gesellschaftlicher, gesamtkirchlicher und theologischer Bedingungen zu reflektieren und so sein pastorales Handeln zu begründen. Die Arbeit muss daher wissenschaftlichen Ansprüchen angemessen genügen. Sie hat einen Umfang von mindestens 25, maximal 40 Seiten. Über Ausnahmen entscheidet der Erzbischof.
  2. Das Thema ist aus dem Bereich der eigenen Pastoral frei wählbar und im Fortbildungsgespräch (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 4) abzusprechen. Es muss einem anderen pastoralen Bereich als die begutachtete Einzelaufgabe (vgl. § 4 Abs. 3 Ziffer 3) entnommen sein. Ein vom Verantwortlichen für die Vikarsfortbildung bestellter Mentor begleitet die Erstellung der Arbeit. Die schriftliche Arbeit muss spätestens einen Monat vor dem Termin der Zweiten Dienstprüfung beim Verantwortlichen für die Vikarsfortbildung vorgelegt werden. Mit der Annahme der Arbeit durch den Verantwortlichen für die Vikarsfortbildung wird die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung ausgesprochen.
( 3 ) Die Zweite Dienstprüfung:
  1. Die Kandidaten für die Zweite Dienstprüfung treffen sich zunächst mit den Mentoren ihrer schriftlichen Hausarbeit sowie dem Verantwortlichen für die Vikarsfortbildung oder einem von ihm Beauftragten, um die in den Examensarbeiten reflektierten pastoralen Handlungsfelder einander vorzustellen und daran geknüpfte praktische und theoretische Fragen zu erörtern.
  2. Im Anschluss an die Vorstellung der Arbeiten findet dann ein dreißigminütiges Einzelprüfungsgespräch mit dem Kandidaten statt, das auch als Kolloquium mit mehreren Kandidaten gestaltet werden kann. In diesem Gespräch werden systematisch-theologische, pastorale und kirchenrechtliche Aspekte des priesterlichen Dienstes, ausgehend von dem in der Hausarbeit beschriebenen pastoralen Handlungsfeld, reflektiert. Nach Vorlage der schriftlichen Arbeit können prüfungsrelevante Themenfelder mit dem Kandidaten abgesprochen werden.
  3. Der Erzbischof bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und legt deren Zahl fest. Den Vorsitz der Prüfungskommission hat in der Regel der Verantwortliche für die Vikarsfortbildung inne. Ein Beisitzer erstellt ein Kurzprotokoll.
  4. Die Zweite Dienstprüfung wird nicht benotet. Der Vorsitzende teilt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Kandidaten mit, ob die Zweite Dienstprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
  5. Priester, die die Zweite Dienstprüfung nicht bestanden haben, müssen diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen.
( 4 ) Abschluss der Zweiten Dienstprüfung:
Nach bestandener Prüfung erhalten die Priester eine Urkunde über die abgelegte Zweite Dienstprüfung.
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§ 6
(Inkrafttreten, Übergangsregelung)

( 1 ) Diese Ordnung tritt zum 1. Oktober 2007 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die „Ordnung für das erste Vikarsjahr“ vom 26. März 1983 außer Kraft.
( 2 ) Die Ordnung ersetzt beginnend mit dem Weihejahrgang 2005 die „Ordnung für das Pfarrexamen im Erzbistum Paderborn“ vom 23. März 1993 (KA 1993, Nr. 58).
( 3 ) Für die Weihejahrgänge 2005 und 2006 erlässt der Bischofsvikar für Priesterfortbildung Übergangsregelungen.