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Testamente und Erbschaftsangelegenheiten

Diözesangesetz vom 1. November 1948

in: Diözesansynode 1948, I. 24;
geändert am 27. Januar 2006, in: KA 149 (2006) 19-23, Nr. 17

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Der Priester hüte sich vor Habsucht, Hartherzigkeit und Ungerechtigkeit. Etwaige Ersparnisse verwende der Priester möglichst schon zu Lebzeiten zu guten Zwecken. Damit nach dem Tode etwa vorhandenes Vermögen nicht in ungerechte Hände komme und damit Streitigkeiten vermieden werden, muss der Priester rechtzeitig sein Testament machen (can. 1301), und zwar spätestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres. Einen geistlichen Mitbruder möge er zum Testamentsvollstrecker bestellen. Eine Abschrift des Testamentes hinterlege er versiegelt beim Dechanten. Der Priester beachte die Bestimmungen des weltlichen Rechts (vgl. can. 1513 § 2)1#. Im Testament bedenke man auch, wenn sie bedürftig sind, die Personen, die vielleicht viele Jahre hindurch das Hauswesen treu besorgt haben […].

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1 ↑ [Vgl. c. 1299 § 2 CIC/1983.]