Erzbistum Paderborn
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Ordnung für das Presbyteratsexamen

Diözesangesetz vom 14. Januar 2011

in: KA 154 (2011) 107, Nr. 24;
geändert am 3. Dezember 2020, in: KA 164 (2021) 14-15, Nr. 7

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§ 1
Begriff

Diese Ordnung regelt in Ausführung der „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 12. März 2003 die Prüfung am Ende der Ersten Stufe der zweiten Bildungsphase (von der Aufnahme in das Pastoralseminar bis zur Priesterweihe) vor der Priesterweihe für Priesteramtskandidaten des Erzbistums Paderborn (Presbyteratsexamen).
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§ 2
Prüfungsleistungen

( 1 ) Das Presbyteratsexamen besteht aus fünf Prüfungsteilen:
  1. Ausarbeitung und Durchführung einer Prüfungsstunde in einer Grundschule
  2. Erarbeitung und Durchführung eines homiletischen Projektes
  3. Mündliche Prüfung im Fach Pastoraltheologie
  4. Mündliche Prüfung im Fach Liturgik
  5. Mündliche Prüfung im Fach Kirchenrecht.
( 2 ) Die mündlichen Prüfungen zu 3. bis 5. können erst erfolgen, nachdem die Prüfungsleistungen zu 1. und 2. je mindestens mit der Note 4,0 erbracht wurden.
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§ 3
Prüfungsstunde in einer Grundschule

Die Beurteilung der Ausarbeitungen sowie die Durchführung und Beurteilung der Prüfungsstunde in der Grundschule erfolgt in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
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§ 4
Katechetisches Projekt

Die Durchführung des homiletischen Projekts und die Beurteilung der Ausarbeitungen erfolgen in der Verantwortung des Regens des Priesterseminars.
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§ 5
Mündliche Prüfungen

( 1 ) Die mündlichen Prüfungen erfolgen in einem Prüfungsgespräch vor der Prüfungskommission.
( 2 ) Der Prüfungskommission gehören an:
  1. der Generalvikar als Vorsitzender,
  2. der Regens des Priesterseminars, zugleich als Fachverantwortlicher für das Fach Pastoraltheologie,
  3. der Subregens des Priesterseminars, zugleich als Fachverantwortlicher für das Fach Liturgik,
  4. ein vom Generalvikar bestimmter Fachverantwortlicher für das Fach Kirchenrecht.
( 3 ) Der Generalvikar kann im Bedarfsfall sonstige Personen als Fachverantwortliche bestellen.
( 4 ) Für jedes der drei Fächer wird gesondert eine Prüfungsnote durch den jeweiligen Fachverantwortlichen festgesetzt.
( 5 ) Das Prüfungsgespräch findet spätestens zehn Tage vor dem Termin der vorgesehenen Priesterweihe statt.
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§ 6
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bestimmt sich nach den Benotungsregeln gemäß der jeweils geltenden Diplomprüfungs- und Studienordnung im Studiengang Katholische Theologie der Theologischen Fakultät Paderborn. Für jeden Prüfungsteil (§ 2 Abs. 1) wird eine gesonderte Note festgesetzt.
( 2 ) Am Ende des Prüfungsgesprächs (§ 5) wird aus den drei Noten des Prüfungsgesprächs sowie aus den beiden weiteren Prüfungsteilen eine Gesamtnote gebildet, wobei jede der fünf Prüfungsnoten mit einem Anteil von 20 v. H. in die Gesamtnote einbezogen wird.
( 3 ) Das Presbyteratsexamen ist bestanden, wenn eine Gesamtnote von mindestens 4,0 erreicht wurde.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
( 2 ) Sie ist erstmals anzuwenden für diejenigen Priesteramtskandidaten, deren Priesterweihe für das Jahr 2012 vorgesehen ist.