.

Versicherungsfreiheit von Geistlichen und sonstigen kirchlichen Bediensteten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung

Hinweis auf den Runderlass des Kultusministers vom 28. November 1972

in: KA 116 (1973) 42, Nr. 69

####
Gemäß § 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und §§ 1229, 169 und 172 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) stelle ich fest:
Im Bereich der (Erz-)Diözesen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche ist
  1. allen Geistlichen und den Kandidaten des Pfarramts,
  2. allen Kirchenbeamten, die nach kirchlichem Recht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Widerruf oder Probe stehen,
  3. allen sonstigen kirchlichen Bediensteten, denen vertraglich eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen zugesichert ist,
  4. allen Planstelleninhabern im Sinne des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen vom 27. Juni 1961 (GV. NW. S. 230) und sonstigen hauptamtlichen Lehrern an Ersatzschulen,
denen ausdrücklich oder schriftlich eine bestimmte, besonders bezeichnete Stelle im Stellenplan mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, die in § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AVG und §§ 1229 Abs. 1 Nr. 3, 169 und 172 Abs. 1 RVO für die Versicherungsfreiheit vorausgesetzte Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.
Die Feststellung gilt ab 1. Januar 1967, soweit die Anwartschaft nicht im Einzelfall später begründet worden ist. Die Wirksamkeit der Feststellung auf Grund der §§ 169 und 172 Abs. 2 RVO für den Personenkreis zu 2 bis 4 setzt eine Gleichstellung gemäß § 174 RVO durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine Befreiung von der Krankenversicherung auf Grund älterer Vorschriften voraus.
Übt ein Bediensteter, der unter den in Nr. 1 bis 4 bezeichneten Personenkreis fällt, bei einem anderen Arbeitgeber eine Zweitbeschäftigung aus oder wird er ohne Dienstbezüge beurlaubt, freigestellt oder ohne Wartegeld in den Wartestand versetzt, um bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, so erstreckt sich die Gewährleistungsentscheidung über die Anwartschaft auf Versorgung auch auf diese Beschäftigung unter der Voraussetzung, dass zugesagt ist
  1. die Zweitbeschäftigung in eine eventuelle Nachversicherung einzubeziehen,
  2. die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, der Freistellung oder des Wartestandes auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen.
Die Feststellung für die erweiterte Gewährleistungsentscheidung gilt ab 1. Januar 1971, soweit die Anwartschaft nicht im Einzelfall später begründet worden ist.
Im Sinne dieser Feststellungen gehören zum Bereich der (Erz-)Diözesen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche die (Erz-)Bistümer, Landeskirchen, Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie deren Verbände, ferner die als öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten anerkannten sonstigen kirchlichen Einrichtungen.
Der Runderlass vom 3. Januar 1957 (ABl. KM. NW. S. 10) mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen bleibt unberührt. Der Runderlass vom 23. August 1968 (ABl. KM. NW. S. 262) wird aufgehoben.