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Bestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Pastoralen Laienberufe
Diözesangesetz vom 25. Februar 2021
#Gemäß § 1a der Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn (MAVO) vom 12.01.2018, zuletzt geändert am 30.11.2020 (KA 2021, Stück 1, Nr. 9., S. 20 f.), werden folgende Bestimmungen getroffen:
- 1.)
- Die Pastoralen Laienberufe (Gemeindeassistentinnen1#, Gemeindereferentinnen, Pastoralassistentinnen und Pastoralreferentinnen) gelten als eine Einrichtung im mitarbeitervertretungsrechtlichen Sinne (vgl. § 1a Abs. 2 MAVO). Die vorgenannten Mitarbeiterinnen bilden deshalb eine Mitarbeitervertretung nach Maßgabe der MAVO unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.Die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen gehören bei Einsatz in einer anderen Einrichtung im Sinne des § 1a MAVO nicht der Mitarbeiterschaft der anderen Einrichtung an. § 18 Abs. 2 MAVO findet innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Mitarbeitervertretung der Pastoralen Laienberufe keine Anwendung.Die Wahl der Mitarbeitervertretung erfolgt ausschließlich durch Briefwahl. Für die Durchführung der Briefwahl ist § 11 Abs. 4 MAVO entsprechend anzuwenden.
- 2.)
- Diese Bestimmungen treten zum 01.03.2021 in Kraft und finden erstmals Anwendung für die Wahl zur Mitarbeitervertretung im einheitlichen Wahlzeitraum im Jahr 2021. Sie ersetzen für ihren Bereich die Anordnung vom 28.11.1996, Az.: 5/A 12-10.01.2/213 sowie etwaige sonstige Regelungen.