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Küster. Allgemeine Dienstanweisung

Verwaltungsverordnung

in: KA 117 (1974) 111-113, Nr. 199;
geändert, in: KA 119 (1976) 245, Nr. 174

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Der Dienst des Küsters steht in besonderer Beziehung zum Altar. Von dort erhält seine Aufgabe Würde und Bedeutung.
Als Laie nimmt der Küster am Sendungsauftrag der Kirche teil. Demnach setzt sein Dienst eine Lebensgestaltung aus dem Glauben der Kirche voraus.
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I. Allgemeine Aufgaben

Dem Küster ist die Betreuung des Kirchengebäudes, des Inventars und des Kirchplatzes übertragen. Er ist seinem Dienstvorgesetzten (oder rector ecclesiae) hierfür verantwortlich. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
  1. Sorge für die Wahrung von Würde, Ordnung und Sicherheit, insbesondere zur Vermeidung von Einbrüchen und Entwürdigungen. Ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Kirche. Vor dem Verschließen stellt der Küster fest, ob alle Personen das Gotteshaus oder seine zugehörigen Nebenräume verlassen haben. Für die Öffnungszeiten der Kirche besteht ein besonderer örtlicher Plan. In Notfällen fordert der Küster Hilfen von Ärzten, der Polizei oder eines Geistlichen an oder leistet selbst Erste Hilfe. Bei Verstößen gegen die im Gotteshaus zu beachtende Ordnung und Sitte ist der Küster berechtigt, in angemessener Weise gegen den Störer vorzugehen.
  2. Die Beobachtung des Bauzustandes und des Inventars der Kirche.
    Schäden, die der Küster nicht selbst beheben kann, sind unverzüglich dem Dienstvorgesetzten oder von ihm Beauftragten zu melden. Hierüber ist ein Tagebuch zu führen. Mit Hilfe des Tagebuches wird auch die Einhaltung der Prüf- und Wartungstermine der Öltanks, Feuerschutzgeräte, Orgel, Glocken, Uhren und anderer Einrichtungen und Geräte überwacht.
    Dem Küster steht eine Abschrift des Inventarverzeichnisses der Kirche, der Sakristei und sonstiger Nebenräume der Kirche zur Verfügung. Mit seiner Hilfe prüft er Verluste und Beschädigungen und meldet diese möglichst frühzeitig.
    Er sorgt für die Lüftung der Kirche und aller Räume, die zur Kirche gehören.
  3. Zur regelmäßigen Pflege und Reinigung gehören insbesondere:
    1. Die Sauberhaltung der Kirche, der Sakristei und aller Nebenräume.
    2. Das Säubern und Pflegen der Altäre, der Paramente, der liturgischen Geräte und der sonstigen Innenausstattung, sowie die Übernahme kleinerer Reparaturen.
      Bei Kunstwerken (insbesondere Gemälden), Edelmetallen, Textilien und anderen empfindlichen Materialien sind besondere Sorgfalt und materialgerechte Behandlung erforderlich. Eine vorherige und nötigenfalls wiederholte Einholung fachlicher Information ist unerlässlich.
    3. Die Sorge für die Kirchenwäsche.
    4. Die trockene und falls vereinbart auch die nasse Reinigung der Kirche, besonders des Altarraumes. Falls besondere Reinigungskräfte tätig werden, beaufsichtigt sie der Küster.
    5. Die Pflege und Reinhaltung des Kirchplatzes, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    6. Die Freihaltung der Kirchzugänge und der zum Kirchengebäude gehörenden Bürgersteige von Schnee und das Streuen mit abstumpfendem Material bei Glätte.
    7. Die Überwachung der Glocken einschließlich Läuteanlage, der Turmuhr und anderer Uhren, der Heizung, der Lautsprecheranlagen u.a. technischer Einrichtungen und Anlagen.
      Bei Arbeiten an technischen Anlagen sind die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der örtlich zuständigen Versorgungsbetriebe zu beachten.
Werden zu den von a) bis g) genannten Aufgaben über gelegentliche Handreichungen hinaus Hilfskräfte benötigt, dürfen diese nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten beschäftigt werden.
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II. Liturgischer Dienst

Der Küster bereitet die Gottesdienste, Sakramentenspendungen und sonstige religiöse Veranstaltungen (z.B. Begräbnisse, Prozessionen u.a.) vor und beachtet dabei die Anweisungen und Richtlinien der Kirche. Er wirkt bei den liturgischen Diensten in der vorgeschriebenen Weise mit. Bei offenkundigen Verstößen gegen die kirchliche Ordnung kann der Küster im Rahmen der Regeln der Klugheit seinen Dienst verweigern. Er hat sich dann in jedem Falle erst an den Dienstvorgesetzten und nötigenfalls an eine andere übergeordnete Stelle zu wenden.
Zur Vorbereitung und Mitwirkung gehören folgende Aufgaben:
  1. Das sorgfältige Auslegen und Weghängen der Paramente. Beim Anlegen der Paramente ist der Küster dem Priester behilflich und achtet vor allem auf den ordentlichen Sitz der Gewänder.
  2. Fremde Geistliche, die zu zelebrieren wünschen, dürfen dies nur mit Erlaubnis des Pfarrers bzw. sonst zuständigen Geistlichen tun. Sie legen dazu ihr Zelebret vor und tragen sich in das Zelebrationsbuch ein.
  3. Das Läuten der Glocken zu den vorgeschriebenen Zeiten, gegebenenfalls auch aus besonderen Anlässen ohne Verbindung mit einem Gottesdienst.
  4. Bereitstellung der liturgischen Geräte und Gerätschaften einschließlich Sorge für das Taufwasser, Taufgeräte, Hl. Öl und das Ewige Licht.
    Für die Beschaffung, Bereitstellung und regelmäßige Erneuerung der zum Gottesdienst erforderlichen Gegenstände wie Hostien, Wein, Weihwasser, Kerzen, Weihrauch, Kohle, Asche, Palm und die anderen für die Liturgie des Kirchenjahres erforderlichen Dinge hat der Küster unter Beachtung der kirchlichen Vorschriften und der vom Dienstvorgesetzten erteilten Anordnungen zu sorgen.
    Das Weihwasser wird in die Weihwasserbecken der Kirche und in den Weihwasserbehälter für die Gläubigen gefüllt und muss saubergehalten werden.
  5. Herrichten des Altars, Bereitstellen und Aufschlagen der liturgischen Bücher, vornehmlich des Evangelienbuches, sowie Anzünden und Löschen der Kerzen, die Bereitung des Weihrauchfasses und die Vorbereitung und Durchführung des Opferganges.
  6. Lektorendienste und Akoluthendienste, soweit dies nach den Regeln und der Meinung der Kirche zulässig ist, auf Anordnung des Pfarrers und auch in Absprache mit dem Zelebranten.
  7. Das Kollektieren, soweit keine andere Regelung besteht.
  8. Schmuck der Kirche, der Altäre und der Stätte der Aufbewahrung des allerheiligsten Altarssakramentes, Beflaggung der Kirche. Beim Ausschmücken der Kirche und der Altäre sind die Bauart der Kirche und das fromme Empfinden der Gemeinde zu beachten. Zum Schmuck der Kirche gehören auch der Weihnachtsschmuck mit Aufstellung der Krippe und für die Karliturgie das Ausschmücken des Hl. Grabes.
    Wünsche der Gläubigen bei besonderen Anlässen (z.B.) Trauungen u.a.) dürfen nur im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten erfüllt werden.
  9. Beaufsichtigung der Messdiener. Die Ausbildung der Messdiener, falls der Küster durch eine besondere Schulung die hierfür erforderliche Eignung besitzt und ihm diese Aufgabe von dem Dienstvorgesetzten übertragen worden ist.
  10. Bei den vorbereitenden Diensten trägt der Küster Talar, zu dem die übrige Kleidung passen muss. Beim Altardienst und sonstigen liturgischen Diensten trägt der Küster Talar und Rochett.
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III.

Der Umfang der vom Küster zu verrichtenden Dienste ergibt sich aus seinem Arbeitsvertrag und dem damit verbundenen Tätigkeitskatalog. Die im Einzelfall zu verrichtenden Dienste ergeben sich aus dem dem Arbeitsvertrag beigefügten Tätigkeitskatalog.
Der Dienstvorgesetzte kann Dienste im Rahmen des vereinbarten Beschäftigungsumfanges und dieser Dienstanweisung für den Einzelfall oder auf Dauer ändern.
Soweit es dienstlich notwendig ist, kann der Dienstvorgesetzte in begrenztem Umfang den Küster auch zur Erledigung sonstiger Aufträge heranziehen.