.
Umgang mit den Anforderungen des Nichtraucherschutzes im nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn
Hinweise
in: KA 156 (2013) 96-97, Nr. 91
Das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen – Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) – vom 20. Dezember 2007 (GV.NRW, S. 741), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW S. 390) ist durch das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 4. Dezember 2012 (GV.NRW S. 633) zum 1. Mai 2013 geändert worden. Dies wird zum Anlass genommen, die in KA 2008, Stück 7, Nr. 87 veröffentlichten Hinweise wie folgt zu modifizieren:
- Unabhängig von den Bestimmungen des NiSchG NRW besteht für kirchliche Dienstgeber nach § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Dies kann insbesondere durch Dienstanweisungen erfolgen.
- Einrichtungen und Institutionen des kirchlichen Hoheitsbereiches werden von den Bestimmungen des NiSchG NRW grundsätzlich nicht erfasst. Etwas anderes gilt nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen. Insbesondere folgende katholische Einrichtungen unterfallen deshalb den Bestimmungen des NiSchG NRW:
- Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V (§ 2 Nr. 2 NiSchG NRW).
- stationäre Einrichtungen der Pflege und Behindertenhilfe (§ 2 Nr. 2 NiSchG NRW).
- Studierendenwohnheime (§ 2 Nr. 2 NiSchG NRW).
- Einrichtungen der freien Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (§ 2 Nr. 3 lit. b NiSchG NRW). Hierzu gehören insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergärten).
- Schulen, soweit es sich um Schulen i.S.d. § 6 Abs. 1 SchulG NRW handelt (§ 2 Nr. 3 lit. a NiSchG NRW). Hierunter fallen insbesondere die Gymnasien, Realschulen und Berufskollegs in katholischer Trägerschaft.
- Bildungshäuser, soweit es sich um Einrichtungen der Erwachsenenbildung handelt (§ 2 Nr. 3 lit. c NiSchG NRW).
- Hochschulen und Fachhochschulen gem. § 2 Nr. 3 lit. d) NiSchG NRW.
- Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen (§ 2 Nr. 5 NiSchG NRW). Hierzu gehören insbesondere kirchliche Büchereien, Bibliotheken und Museen.
Das Rauchen ist in diesen Einrichtungen nach Maßgabe des NiSchG NRW verboten. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Rauchverbote gem. § 1 Abs. 1 NiSchG NRW in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; sie gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.
Orte, für die das gesetzliche Rauchverbot gilt, sind gem. § 5 Abs. 1 NiSchG NRW deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen; hierfür ist das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ nach Nummer 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG […] vom 24. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu verwenden. Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes und die Erfüllung der Hinweispflichten sind im Rahmen ihrer Befugnisse die Leitung bzw. der Betreiber der jeweiligen Einrichtung (vgl. § 4 Abs. 2 NiSchG NRW).
Insbesondere kirchengemeindliche Pfarrzentren und Pfarrheime werden von den Bestimmungen des NiSchG NRW grundsätzlich nicht erfasst. Dies gilt auch, wenn diese Dritten ganz oder teilweise zur privaten Nutzung überlassen werden. Es steht der Kirchengemeinde als Trägerin der jeweiligen Einrichtung im Rahmen des ihr zukommenden Hausrechts jedoch frei, nach eigenem Ermessen geeignete Maßnahmen zum Nichtraucherschutz zu ergreifen.
Ein Rauchverbot wäre grundsätzlich vom Kirchenvorstand zu beschließen. Es kann in eine bereits bestehende Hausordnung aufgenommen oder gesondert erlassen werden. Ein entsprechendes Muster ist dieser Veröffentlichung als Anlage beigefügt.
Kirchengemeindliche Pfarrzentren und Pfarrheime können ausnahmsweise dann unter die Bestimmungen des NiSchG NRW fallen, wenn sie Einrichtungen i.S.d. § 2 NiSchG NRW beherbergen. Dies gilt insbesondere für Schank- und Speisewirtschaften i.S.d. § 2 Abs. 7 NiSchG NRW, worunter alle Gaststätten i.S.d. § 1 Abs. 1 GastG, unabhängig von Betriebsart, Größe oder Anzahl der Räume, zu verstehen sind.
Pfarrbüros fallen grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen des NiSchG NRW. Allerdings bleiben die aus § 5 ArbStättV resultierenden Pflichten des Dienstgebers hiervon unberührt.
Für dienstlich genutzte Räume eines Pfarrhauses (z.B. Sitzungsräume der kirchengemeindlichen Gremien) gilt das NiSchG NRW nicht. Es steht dem Inhaber des Hausrechtes jedoch frei, ein Rauchverbot für diese Räumlichkeiten zu verhängen.
Für die katholischen Institutionen und Einrichtungen im hessischen und niedersächsischen Anteil des Erzbistums Paderborn sind die gesetzlichen Nichtraucherschutzregelungen der Bundesländer Hessen und Niedersachsen zu berücksichtigen.
In Zweifelsfällen wird empfohlen, mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat Kontakt aufzunehmen. Bei Fragen zum Arbeitsschutz (§ 5 ArbStättV) steht die Hauptabteilung Personal und Verwaltung, im Übrigen die Zentralabteilung Rechtsamt für Auskünfte zur Verfügung.
#Anlage
Nachfolgende Musterformulierungen können separat oder im Rahmen einer bereits bestehenden Hausordnung verwendet werden:
- „Rauchverbot. Das Rauchen ist auf dem Grundstück sowie in den vollständig umschlossenen Räumen des [Pfarrheims N.N.] verboten. Eine Ausnahme gilt nur für private Wohnräume. Ein Verstoß gegen das Rauchverbot kann mit befristetem oder dauerndem Hausverbot geahndet werden.“
oder
- „Rauchverbot. Das Rauchen ist auf dem Grundstück sowie in den vollständig umschlossenen Räumen des [Pfarrheims N.N.] verboten. Eine Ausnahme gilt nur
- für private Wohnräume sowie
- umschlossene Räume, solange diese Dritten zur vorübergehenden privaten Nutzung überlassen werden.
Ein Verstoß gegen das Rauchverbot kann mit befristetem oder dauerndem Hausverbot geahndet werden.“