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Beteiligung von Priestern an der Gründung oder Mitwirkung im Vorstand einer GmbH etc. – Erläuterungen
Hinweis
in: KA 144 (2001) 184-185, Nr. 248
####Mit vorgenannter Verwaltungsverordnung wurde geregelt, dass Priester künftig grundsätzlich Vorstandsämter in kirchlichen Vereinigungen und Stiftungen nicht mehr übernehmen und aus Vorstandsämtern ausscheiden, wenn sich der Rechtsträger nicht der geforderten kirchlichen Aufsicht unterstellt.
Zu dieser Regelung hat sich insbesondere im Bereich der Jugend- und Erwachsenenverbände Erläuterungsbedarf ergeben. Zum besseren Verständnis der Regelung werden folgende Erläuterungen bekannt gegeben:
Die Verwaltungsverordnung ist eine diözesane Rechtsnorm, die sich an die mit ihrer Anwendung befassten Verwaltungsorgane richtet. Sie gilt nur für kirchliche Vereinigungen.
Bei den betroffenen Jugend- und Erwachsenenverbänden handelt es sich ausschließlich um kirchliche Vereinigungen, und zwar entweder um so genannte freie Zusammenschlüsse, die kanonische Zielsetzungen verfolgen, sich jedoch nicht der kirchlichen Aufsicht unterstellt haben, oder private nicht rechtsfähige oder rechtsfähige Vereine des kanonischen Rechts nach cc. 298ff, 921ff CIC, die sich der kirchlichen Aufsicht unterstellt haben.
Die Verbände fallen daher sämtlich in den Geltungsbereich der Verwaltungsverordnung.
Danach haben sich die Präsides grundsätzlich von Vorständen oder vergleichbaren Organen fern zu halten, wenn sich ihre Vereinigungen nicht der von der Kirchenaufsichtsbehörde geforderten kirchlichen Aufsicht unterstellen. Ob und ggffs. welches Maß an Kirchenaufsicht gefordert wird, hängt von der Art der Vereinigung ab. Hat die Vereinigung keine oder keine mit nennenswerten Haftungsrisiken verbundenen Vermögensentscheidungen zu treffen, beispielsweise kein Vermögen zu verwalten, besteht für die Auferlegung einer besonderen kirchlichen Aufsicht kein Anlass. Sind jedoch Vermögensentscheidungen von Gewicht im Vorstandsamt zu treffen, darf der Priester nur im Amt verbleiben, wenn sich der Verein je nach Haftungsrisiko der – gestuften – kirchlichen Aufsicht unterstellt.
Dies gilt nach Abs. II 2c der Verwaltungsverordnung nur dann nicht, wenn das Erzbistum direkt oder indirekt im Wesentlichen das Handeln der Vereinsorgane beeinflusst. Dies kann beispielsweise durch Entsendung von Organmitgliedern geschehen.
Hieraus folgt, dass jede Verbandssatzung daraufhin zu prüfen ist, ob die Präsides Einfluss auf Vermögensentscheidungen von Gewicht nehmen können und, falls dies der Fall ist, ob sie hierfür ein spezielles Mandat des Ordinarius haben oder dieser das Vereinsgeschehen auf sonstige Weise steuern kann. In diesen Fällen können die Präsides im Vorstandsamt verbleiben. Ansonsten ist ein Verbleiben nur zulässig, wenn sich die Vereinigung der geforderten Kirchenaufsicht unterstellt.
Das bedeutet für Vereine mit Trägerwerken, denen die Vermögensverwaltung zukommt, dass sich die Präsides grundsätzlich aus den Vorständen des Trägerwerks zurückzuziehen haben, soweit ihr Amt mit Stimmrecht versehen ist. Sie sollen aber den Trägerwerken als geistliche Berater, auch als Mitglied des Vorstands mit beratender Stimme, zur Verfügung stehen. Ihre Stellung als Verbandspräsides bleibt hiervon unberührt.
Bei Vereinen, die nicht über Trägerwerke verfügen, ist zu unterscheiden, ob die Präsides über ihr Vorstandsamt auf Vermögensentscheidungen von Gewicht Einfluss nehmen können. Ist dies der Fall, können sie grundsätzlich in ihrem Amt nur verbleiben, wenn sich die Vereine der geforderten Kirchenaufsicht unterstellen. Hierbei ist von Bedeutung, ob dem Erzbistum auf Grund von Sondervorschriften bereits eine Aufsichtsfunktion zukommt, z.B. bei der Vergabe von Kirchensteuermitteln.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Befürchtung, das Erzbischöfliche Generalvikariat könnte mit der Kirchenaufsicht über die Vielzahl von Vereinigungen überfordert sein, nicht begründet ist. Soweit die Vorstände nur pastorale, seelsorgliche oder sonstige nicht vermögensrechtliche Maßnahmen treffen, ist die Kirchenaufsicht zur Vermeidung von Haftungsrisiken nicht gefordert. In den Trägerwerken und Vereinigungen, in denen bedeutsame Vermögensentscheidungen fallen, hat sie dagegen ihren Sinn, wenn die Präsides in den Vorständen mitentscheiden. Dann gilt es, die in der Präambel der Verwaltungsverordnung aufgezeigten Risiken zu vermeiden.