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Kirchenmusiker in den Kirchengemeinden.
Allgemeine Dienstanweisung

Verwaltungsverordnung

in: KA 119 (1976) 245-247, Nr. 175;
zuletzt geändert in: KA 121 (1978) 104, Nr. 163

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Der Dienst des Kirchenmusikers steht in besonderer Beziehung zur Liturgie. So nimmt er am Auftrag der Kirche teil, die Botschaft Jesu Christi zu verkünden.
Der Kirchenmusiker dient durch die Kirchenmusik dem Lob Gottes und der tätigen Teilnahme der Gläubigen am Gottesdienst. Der Auftrag zu diesem Dienst gibt dem Amt des Kirchenmusikers liturgische Mitverantwortung und geistliche Bedeutung. Demnach setzt sein Dienst eine Lebensgestaltung aus dem Glauben der Kirche voraus.
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I. Allgemeine Aufgaben

Der Kirchenmusiker führt die musikalische Gestaltung der liturgischen und außerliturgischen Feiern durch. Nach Maßgabe seines Arbeitsvertrages gehören dazu Gemeinde-, Chor- und Sologesang, die Orgel- und Instrumentalmusik. Dabei richtet er sich nach den für die Liturgie und die Kirchenmusik geltenden Bestimmungen.
Gregorianik, ältere, neuere und zeitgenössische Kirchenmusik soll gleichermaßen bewahrt, gepflegt und gefördert werden. Wertvolle Kirchenmusik, die sich in der Eucharistie nicht verwenden lässt, soll in besonderen Feiern (z.B. Wortgottesdiensten, Andachten, Konzerten) eingesetzt werden. Die Auswahl der liturgischen und geistlichen Musik und ihre Verwirklichung obliegt dem Kirchenmusiker im Rahmen der pastoralen, liturgischen und künstlerischen Erfordernisse. Dabei beachtet er sowohl die Leistungsfähigkeit der Ausführenden wie auch die Aufnahmebereitschaft der Pfarrgemeinde.
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II. Arbeitsplan

Die Verpflichtungen des Kirchenmusikers bestehen einmal in der Wahrnehmung seiner Dienste in der Gemeinde und zum anderen in der dazu erforderlichen Vorbereitung.
Die Einteilung der Arbeitszeit gestaltet sich nach
  1. gegebenen Terminen (Gottesdienste, Besprechungen udgl.),
  2. vereinbarten Terminen (Chorproben udgl.),
  3. Vorbereitung in eigener Verantwortung des Kirchenmusikers.
Den Arbeitsplan legt der Dienstvorgesetzte in der Regel wöchentlich nach Beratung mit dem Kirchenmusiker fest. Dazu finden regelmäßig Zusammenkünfte statt, in denen die Einzelheiten der Gottesdienstgestaltung und der Dienstverrichtungen besprochen werden. Die Gemeindegesänge werden bei dieser Gelegenheit auf Vorschlag des Kirchenmusikers für den kommenden Zeitraum ausgewählt. Der Arbeitsplan soll spätestens an dem der Woche vorausgehenden Freitag feststehen. Kurzfristig eintretende Änderungen werden dem Kirchenmusiker unverzüglich mitgeteilt. Im Falle einer nebenamtlichen Tätigkeit muss bei der Festlegung der Arbeitszeit einer Verhinderung durch hauptberufliche Tätigkeit Rechnung getragen werden. Das gleiche gilt sinngemäß für Nebentätigkeiten nach Maßgabe der erteilten Zustimmung.
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III. Fachaufsicht

In fachlicher Hinsicht ist der Kirchenmusiker dem Diözesanreferenten für Kirchenmusik oder dessen Beauftragten unterstellt. Dieser unterstützt und fördert den Kirchenmusiker und gibt die notwendigen Weisungen im Rahmen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht. Von dort erfährt er laufende Unterrichtung über Maßstäbe und Grundsätze für die Kirchenmusik. Bei Meinungsverschiedenheiten auf kirchenmusikalischem Gebiet hilft der Diözesanreferent mit seinem fachlichen Rat.
Zum Jahresende oder einem anderen festgesetzten Zeitpunkt legt der Kirchenmusiker dem Diözesanreferenten für Kirchenmusik oder dessen Beauftragten mit Unterschrift seines Dienstvorgesetzten einen ausführlichen Arbeitsbericht vor, in welchem die im abgelaufenen Jahr aufgeführten Chorwerke sowie die Termine der Mitwirkung des Chores und anderer Gruppen bei Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen ausgewiesen sind. Alle im Gottesdienst verwendeten Kompositionen werden in ein Verzeichnis eingetragen.
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IV. Beachtung des Urheberrechts

[…] Verträge zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands und der GEMA sind zu beachten.1#
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V. Vorbereitung

Der Kirchenmusiker bereitet sich auf seinen Dienst sorgfältig vor. Dazu gehören Stimmpflege, Übungen im Literatur- und liturgischen Orgelspiel, Studium der Chorliteratur, Planung der einzelnen Chorstunden einschließlich methodischer Überlegungen.
Er ist bemüht, sein Repertoire an Orgelwerken ständig zu erweitern. Er informiert sich über die Verlagsangebote im Bereich der Chorliteratur.
Ihm obliegt ferner die Instrumentenpflege, Notenanschaffung und -betreuung, sowie die Kontaktpflege mit den Mitgliedern der Musikgruppen.
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VI. Vorsängerdienst

Der Kirchenmusiker übernimmt oder überträgt den ihm zukommenden liturgischen Sologesang sowie das Anstimmen des Gemeindegesangs. Er schult und betreut Vorsänger. Er bemüht sich um einen guten Gemeindegesang und führt Liedproben mit der Gemeinde und Gruppen durch.
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VII. Chorleitung

Der Kirchenmusiker setzt den Chor oder einzelne Chorgruppen, so oft und soweit dies ihre Leistungsfähigkeit zulässt, ein. Die Chorarbeit legt er so an, dass der Chor oder die einzelnen Gruppen auf verschiedene Weise im Gottesdienst mitwirken können. Er bemüht sich um den Bestand des Chores und die Gewinnung neuer Chormitglieder. Die Diözesanstatuten und die Satzungen des Cäcilienverbandes sind verbindlich. Die Chorproben finden nach Möglichkeit zu festgesetzten, regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten statt. Für den Leiter eines Instrumentalkreises gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
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VIII. Organistendienst

Dem Organisten obliegt das liturgische und solistische Orgelspiel. Besondere Sorgfalt verwendet er auf die Begleitung des Gemeindegesanges. Er übt die Kunst des Improvisierens und trägt Sorge für ein vielfältiges Angebot an Orgelwerken.
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IX. Instrumenten- und Notenpflege

Der Kirchenmusiker trägt die Verantwortung für die Instrumente, soweit sie nicht anderen Personen ohne seine Zustimmung zugänglich sind.
Er ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Instrumente pfleglich zu behandeln und unter Verschluss zu halten.
Er bedarf der Genehmigung des Dienstvorgesetzten oder Eigentümers, wenn er Dritten Instrumente zur Benutzung überlassen will. Schäden oder Mängel an den Instrumenten, die der Kirchenmusiker nicht beheben kann, sind unverzüglich dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Zur fachlichen Beratung bezüglich der Schäden und Mängel soll er den Diözesanreferenten oder eine andere zuständige Stelle für Kirchenmusik hinzuziehen.
Der Kirchenmusiker vermerkt Störungen in einem Mängelheft und unterrichtet den Dienstvorgesetzten. Er achtet darauf, dass der Orgelbauer seinen Verpflichtungen aus dem Stimm- und Pflegevertrag pünktlich nachkommt. Er bescheinigt die vollständige und einwandfreie Erledigung. Dazu ist die zeitweilige Anwesenheit bei den Arbeiten notwendig.
Der Kirchenmusiker ist für die Verwaltung des Notenmaterials und seine sorgsame Aufbewahrung verantwortlich.
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X. Finanzieller Bedarf für die Kirchenmusik

Der Kirchenmusiker meldet dem Dienstvorgesetzten jährlich rechtzeitig den finanziellen Bedarf für die Kirchenmusik unter Vorlage eines Kostenvoranschlags an. Dazu gehören u.a. die Kosten für die Anschaffung von Orgel- und Chorliteratur, gegebenenfalls für die Mitwirkung von Gesangssolisten und Instrumentalisten, die Herstellung von Plakaten und Programmen, der Kauf und die Instandsetzung von Musikinstrumenten. Die Kirchengemeinde übernimmt nur diejenigen Kosten, die durch den Haushaltsplan der Kirchengemeinde beschlossen und genehmigt worden sind. Die Anschaffungen sind Eigentum der Kirchengemeinde und werden inventarisiert. Zuwendungen von Dritten führt der Kirchenmusiker mit Angabe der Zweckbindung an die Kirchenkasse ab.
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XI. Vertretungen

Der Kirchenmusiker hat die ihm übertragenen Dienste persönlich auszuüben. Vertretungen im Falle einer Verhinderung bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Dienstvorgesetzten. Die Mitwirkung auswärtiger Chöre, Gesangs- und Instrumentalsolisten oder Instrumentalgruppen bedarf der Zustimmung des Pfarrers nach Anhörung des Kirchenmusikers.
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XII. Fortbildung

Der Kirchenmusiker verfolgt die Entwicklung der Kirchenmusik und bildet sich deshalb zur Vervollständigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ständig weiter. Er nimmt daher neben seiner privaten Weiterbildung an Konferenzen, Arbeitsgemeinschaften und Fachtagungen teil, zu denen er vom Diözesanmusikreferenten oder dessen Beauftragten eingeladen wird oder die ihm von dort empfohlen werden. Den Einladungen muss Folge geleistet werden, soweit dieses der Dienst zulässt.
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XIII. Schlussbestimmungen

Der Kirchenmusiker wendet sich in Fragen der Arbeitsbedingungen gegebenenfalls schriftlich oder mündlich an den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes.
Der Umfang der vom Kirchenmusiker zu verrichtenden Dienste ergibt sich aus seinem Arbeitsvertrag und dem damit verbundenen Tätigkeitskatalog.
Der Dienstvorgesetzte kann Dienste im Rahmen des vereinbarten Beschäftigungsumfanges und dieser Dienstanweisung für den Einzelfall oder auf Dauer ändern.
Im Zusammenhang mit der Allgemeinen Dienstanweisung für Kirchenmusiker wird folgendes angeordnet:
Vor Entscheidungen in den zuständigen Gremien der Kirchengemeinde, die den kirchenmusikalischen Bereich betreffen, hat der Kirchenmusiker ein Anhörungsrecht.

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1 ↑ [Durch den Vertrag des Verbandes der Diözesen Deutschlands mit der GEMA ist ein Einzelnachweis der urheberrechtlich geschützten Werke nicht mehr erforderlich.]