.

Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an ausländische Seelsorger

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 137 (1994) 14, Nr. 13

####
Aus verschiedenen Teilen des Erzbistums Paderborn wird berichtet, dass einzelne Ausländerämter den Standpunkt vertreten, katholischen Priestern, die nicht in der Seelsorge für ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden, dürften keine Aufenthaltsgenehmigungen erteilt bzw. verlängert werden.
Diese Rechtsauffassung beruht auf der irrigen Annahme, für Fälle dieser Art sei § 5 Nr. 6 der Arbeitsaufenthaltsverordnung (AAV) einschlägig, nach der Seelsorgern eine Aufenthaltsgenehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn sie in der Seelsorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis besteht.
Für Fälle vorliegender Art ist jedoch § 6 Abs. 1 AAV in Verbindung mit § 9 Nr. 1 der Arbeitserlaubnisverordnung und § 5 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden, wonach Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe caritativer und religiöser Art bestimmt ist, keiner Arbeitserlaubnis bedürfen und denen daher eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann.
Mit allen Regierungspräsidenten im Bereich des Erzbistums Paderborn ist Einvernehmen darüber erzielt worden, dass katholische Priester, die im Auftrag des Erzbischofs in der Seelsorge im Erzbistum tätig sind, die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz genannten Kriterien erfüllen.
Diesen Priestern darf daher die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht mit der Begründung versagt werden, sie seien nicht in der Seelsorge für ausländische Arbeitnehmer beschäftigt.
Sollten daher Ausländerbehörden wider Erwarten die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verweigern, wird empfohlen, auf diese Rechtslage hinzuweisen.
Sollten sich trotzdem Schwierigkeiten ergeben, wird angeregt, das Rechtsamt des Erzbischöflichen Generalvikariates einzuschalten.