Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 01.01.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen
Diözesangesetz vom 23. März 2012
#Der Kirchensteuerrat für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat folgende Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen getroffen:
- Übersteigt die nach derzeitigem Hebesatz als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) tariflich festgesetzte Kirchensteuer 4% des zu versteuernden Einkommens, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Das zu versteuernde Einkommen bemisst sich entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung.
- Die gemäß den §§ 32d (Abgeltungsteuer) und 34a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (Nachversteuerungsbetrag) ermittelte rk-Kirchensteuer bleibt außer Ansatz.
- Die außerordentlichen Einkünfte auf der Grundlage der „Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften“ der Erzdiözese Paderborn in der jeweils gültigen Fassung sowie die darauf entfallende rk-Kirchensteuer bleiben ebenfalls außer Ansatz.
- Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides beim Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn gestellt werden. Die Frist zur Antragstellung endet spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
- Die Regelung ersetzt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2012 die bisherige Anordnung über die Festsetzung von Kirchensteuer-Höchstbeträgen vom 21.11.1978 in der Fassung vom 21.9.2001.